Gegen dieses Urteil richtet sich die von den Klägerinnen beantwortete Revision der Beklagten.
I. Zur Revision wegen Nichtigkeit:römisch eins. Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es - wie im Anlassfall - die in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Verwerfung einer Prozesseinrede (§ 261 Abs 3 ZPO) bestätigt, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (G. Kodek in Fasching/Konecny2 § 261 ZPO Rz 79, 87 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar die Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen, sich jedoch inhaltlich mit der Bekämpfung der Verwerfung der Prozesseinrede durch das Erstgericht befasst und die Verwerfung als berechtigt bestätigt.Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es - wie im Anlassfall - die in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Verwerfung einer Prozesseinrede (Paragraph 261, Absatz 3, ZPO) bestätigt, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraph 261, ZPO Rz 79, 87 mwN). Das Berufungsgericht hat zwar die Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen, sich jedoch inhaltlich mit der Bekämpfung der Verwerfung der Prozesseinrede durch das Erstgericht befasst und die Verwerfung als berechtigt bestätigt.
Die Revision wegen Nichtigkeit, mit der abermals das Vorliegen des Prozesshindernisses der Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 Cg 392/92 des Landesgerichts St. Pölten geltend gemacht wird, ist daher unzulässig.
II. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.römisch zwei. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend, dass das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen der Beklagten, sie habe an den Nachlassgegenständen durch gutgläubigen Erwerb nach § 824 letzter Satz ABGB bzw durch Ersitzung Eigentum erworben, gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) verstoßen. Zwar verstoßen neue rechtliche Gesichtspunkte nicht gegen das Neuerungsverbot; dabei muss aber das bisherige tatsächliche Vorbringen zugrundegelegt werden (3 Ob 168/02f; SZ 30/34; E. Kodek in Rechberger3 § 482 ZPO Rz 9; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 482 ZPO Rz 18 ff). Konkrete Tatsachenbehauptungen, die dem Inhalt der Tatbestände des originären Erwerbs vom Scheinerben oder kraft Ersitzung entsprechen, hat die Beklagte in erster Instanz nicht aufgestellt.1. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend, dass das erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen der Beklagten, sie habe an den Nachlassgegenständen durch gutgläubigen Erwerb nach Paragraph 824, letzter Satz ABGB bzw durch Ersitzung Eigentum erworben, gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 482, ZPO) verstoßen. Zwar verstoßen neue rechtliche Gesichtspunkte nicht gegen das Neuerungsverbot; dabei muss aber das bisherige tatsächliche Vorbringen zugrundegelegt werden (3 Ob 168/02f; SZ 30/34; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 482, ZPO Rz 9; Pimmer in Fasching/Konecny2 Paragraph 482, ZPO Rz 18 ff). Konkrete Tatsachenbehauptungen, die dem Inhalt der Tatbestände des originären Erwerbs vom Scheinerben oder kraft Ersitzung entsprechen, hat die Beklagte in erster Instanz nicht aufgestellt.
2. Zutreffend bejahte das Berufungsgericht die Berechtigung des Manifestationsbegehrens. Insoweit genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen. Die Revisionswerberin macht in diesem Punkt nur geltend, das Erstgericht habe die Schenkungen, die sie von ihrer Mutter erhalten habe, ihr eidesstättiges Vermögensbekenntnis im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter und das in diesem Verfahren aufgrund eines Antrags der Klägerinnen errichtete Inventar festgestellt, die beide eine Überschuldung des Nachlasses mit 92.889,79 EUR auswiesen. Schon der Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren habe Nachforschungen über die angebliche Schenkung des Betrags von 6,5 Mio S angestellt, die ergebnislos gewesen seien. Nunmehr neuerlich eine eidliche Vermögensangabe zu verlangen, sei schikanös, weil ein anderes Ergebnis nicht erwartet werden könne.
Dem ist zu erwidern:
Der dem Noterben nach der Rechtsprechung unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Anspruch auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO ist nicht an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung geknüpft. Er wird bereits durch die Weigerung des Anspruchgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen; seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen (RIS-Justiz RS0012974). Für ein schikanöses Vorgehen der Klägerinnen gibt es keine Grundlage in den Feststellungen der Vorinstanzen, die - insbesondere im Hinblick auf die Informationen über eine (angebliche) Schenkung von 6,5 Mio S - eine ausreichende subjektive Besorgnis der Klägerinnen, nicht Kenntnis vom gesamten Umfang des Nachlasses ihrer Mutter zu haben, zu Recht annahmen.Der dem Noterben nach der Rechtsprechung unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Anspruch auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach Art XLII Absatz eins, erster Fall EGZPO ist nicht an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung geknüpft. Er wird bereits durch die Weigerung des Anspruchgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen; seine Ausübung wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. Der Verweisung auf das im Abhandlungsverfahren errichtete Inventar gegenüber genügt die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen (RIS-Justiz RS0012974). Für ein schikanöses Vorgehen der Klägerinnen gibt es keine Grundlage in den Feststellungen der Vorinstanzen, die - insbesondere im Hinblick auf die Informationen über eine (angebliche) Schenkung von 6,5 Mio S - eine ausreichende subjektive Besorgnis der Klägerinnen, nicht Kenntnis vom gesamten Umfang des Nachlasses ihrer Mutter zu haben, zu Recht annahmen.
3. Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, eine analoge Anwendung der Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB auf die Vereinbarung vom 20. 5. 1975, die an der Rechtsstellung der Beteiligten als Vor- und Nacherben oder an ihren Erbquoten nichts ändere, sei abzulehnen. Diese Vereinbarung sei nämlich einem Erbschaftskauf nicht ähnlich, übertrage sie doch kein Recht. Der Eintritt von Erbfall und Nacherbfall bleibe unberührt. Die Begründung der Handlungsfreiheit des Vorerben sei ebenso unbedenklich wie bei Begründung einer fideikommissarischen Substitution durch den Erblasser selbst. Dass durch die Vereinbarung vom 20. 5. 1975 ebenso wie bei einer Erbschaftsveräußerung auf irgendeine Weise die Rechtsstellung der Beteiligten verändert worden sei, reiche für eine Analogie nicht aus, weil unzählige für das Erbrecht relevante rechtsgeschäftliche Akte die Rechtsstellung der Vertragspartner änderten, aber des Notariatsakts nicht bedürften. Selbst für den Verzicht auf den Pflichtteil, auf Vermächtnisse oder auf Teile davon nach dem Tod des Erblassers werde die Form des Erbschaftskaufs nicht verlangt. Unverzichtbarer Kern des § 1278 Abs 2 ABGB sei die Übertragung eines erbrechtlichen Rechts, das auch dritten Personen überlassen werden könne. Diese Voraussetzung sei bei der Umwandlung einer vollen Substitution in eine solche auf den Überrest nicht erfüllt. Das Argument des Übereilungsschutzes sei zu allgemein: In gewisser Weise trage jedes Rechtsgeschäft die Gefahr der Übervorteilung und des übereilten Handelns eines Partners in sich. Was mit dem in den Gesetzesmaterialien angeführten Formzweck „Klarstellung der Rechtslage" gegenüber Dritten gemeint sei, sei seit der Erlassung der Vorschrift unklar. Der Nacherbe habe keine Nutzungs- oder Veräußerungsrechte, die er dem Vorerben übertragen könne. Die Vereinbarung vom 20. 5. 1975 ändere bloß die Befugnisse des Vorerben, habe aber keine Änderungen der Erbrechtszuständigkeit zur Folge. Im Wesentlichen sei die Vereinbarung nichts anderes als die Zustimmung des Nacherben zu Verfügungen eines Vorerben unter Lebenden, die das in einer fideikommissarischen Substitution liegende Veräußerungsverbot beseitige und nicht notariatspflichtig sei.3. Die Revisionswerberin vertritt den Standpunkt, eine analoge Anwendung der Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB auf die Vereinbarung vom 20. 5. 1975, die an der Rechtsstellung der Beteiligten als Vor- und Nacherben oder an ihren Erbquoten nichts ändere, sei abzulehnen. Diese Vereinbarung sei nämlich einem Erbschaftskauf nicht ähnlich, übertrage sie doch kein Recht. Der Eintritt von Erbfall und Nacherbfall bleibe unberührt. Die Begründung der Handlungsfreiheit des Vorerben sei ebenso unbedenklich wie bei Begründung einer fideikommissarischen Substitution durch den Erblasser selbst. Dass durch die Vereinbarung vom 20. 5. 1975 ebenso wie bei einer Erbschaftsveräußerung auf irgendeine Weise die Rechtsstellung der Beteiligten verändert worden sei, reiche für eine Analogie nicht aus, weil unzählige für das Erbrecht relevante rechtsgeschäftliche Akte die Rechtsstellung der Vertragspartner änderten, aber des Notariatsakts nicht bedürften. Selbst für den Verzicht auf den Pflichtteil, auf Vermächtnisse oder auf Teile davon nach dem Tod des Erblassers werde die Form des Erbschaftskaufs nicht verlangt. Unverzichtbarer Kern des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB sei die Übertragung eines erbrechtlichen Rechts, das auch dritten Personen überlassen werden könne. Diese Voraussetzung sei bei der Umwandlung einer vollen Substitution in eine solche auf den Überrest nicht erfüllt. Das Argument des Übereilungsschutzes sei zu allgemein: In gewisser Weise trage jedes Rechtsgeschäft die Gefahr der Übervorteilung und des übereilten Handelns eines Partners in sich. Was mit dem in den Gesetzesmaterialien angeführten Formzweck „Klarstellung der Rechtslage" gegenüber Dritten gemeint sei, sei seit der Erlassung der Vorschrift unklar. Der Nacherbe habe keine Nutzungs- oder Veräußerungsrechte, die er dem Vorerben übertragen könne. Die Vereinbarung vom 20. 5. 1975 ändere bloß die Befugnisse des Vorerben, habe aber keine Änderungen der Erbrechtszuständigkeit zur Folge. Im Wesentlichen sei die Vereinbarung nichts anderes als die Zustimmung des Nacherben zu Verfügungen eines Vorerben unter Lebenden, die das in einer fideikommissarischen Substitution liegende Veräußerungsverbot beseitige und nicht notariatspflichtig sei.
Hiezu wurde erwogen:
4. Gegenstand des Erbschaftskaufs (§ 1278 Abs 1 ABGB) ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts (oder eines Bruchteils davon) zwischen Erbanfall und Einantwortung oder - bei Vorliegen einer fideikommissarischen Substitution - nur des Rechts des Vorerben oder Nacherben (3 Ob 415/57 SZ 30/64; 6 Ob 198/64 SZ 37/104; Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² §§ 1278 - 1281 Rz 1 f mwN; vgl Koziol/Welser II13 581). Die unentgeltliche Veräußerung des Erbrechts ist Erbschaftsschenkung, auf die die §§ 1278 ff ABGB analog anzuwenden sind (SZ 30/64; SZ 37/104; Welser in Rummel, ABGB³ § 1281 Rz 8 mwN; Karner aaO §§ 1278 - 1281 Rz 8 mwN). Auch eine Entschlagung des Erben zugunsten von Personen, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zu Erben berufen wären, kann eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Erbschaftsveräußerung sein (10 ObS 37/94 SZ 67/175; 6 Ob 193/98w SZ 71/152; RIS-Justiz RS0013025; Welser aaO Rz 9 mwN; Karner aaO Rz 8 mwN).4. Gegenstand des Erbschaftskaufs (Paragraph 1278, Absatz eins, ABGB) ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts (oder eines Bruchteils davon) zwischen Erbanfall und Einantwortung oder - bei Vorliegen einer fideikommissarischen Substitution - nur des Rechts des Vorerben oder Nacherben (3 Ob 415/57 SZ 30/64; 6 Ob 198/64 SZ 37/104; Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraphen 1278, - 1281 Rz 1 f mwN; vergleiche Koziol/Welser II13 581). Die unentgeltliche Veräußerung des Erbrechts ist Erbschaftsschenkung, auf die die Paragraphen 1278, ff ABGB analog anzuwenden sind (SZ 30/64; SZ 37/104; Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 1281, Rz 8 mwN; Karner aaO Paragraphen 1278, - 1281 Rz 8 mwN). Auch eine Entschlagung des Erben zugunsten von Personen, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zu Erben berufen wären, kann eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Erbschaftsveräußerung sein (10 ObS 37/94 SZ 67/175; 6 Ob 193/98w SZ 71/152; RIS-Justiz RS0013025; Welser aaO Rz 9 mwN; Karner aaO Rz 8 mwN).
Gemäß § 1278 Abs 2 ABGB bedarf der Erbschaftskauf eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. Nach den Materialien bezweckt diese Form die Klarstellung der Rechtslage gegenüber Dritten und die Herstellung der Formgleichheit zwischen Erbverzicht (§ 551 ABGB) und Erbschaftskauf (Herrenhausbericht zur III. TN 147; vgl auch RIS-Justiz RS0041430). Formzweck ist auch der Übereilungsschutz für die Beteiligten (1 Ob 630/94 SZ 68/61 mwN; RIS-Justiz RS0041430).Gemäß Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB bedarf der Erbschaftskauf eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls. Nach den Materialien bezweckt diese Form die Klarstellung der Rechtslage gegenüber Dritten und die Herstellung der Formgleichheit zwischen Erbverzicht (Paragraph 551, ABGB) und Erbschaftskauf (Herrenhausbericht zur römisch drei. TN 147; vergleiche auch RIS-Justiz RS0041430). Formzweck ist auch der Übereilungsschutz für die Beteiligten (1 Ob 630/94 SZ 68/61 mwN; RIS-Justiz RS0041430).
In Rechtsprechung und Lehre wird diese Formvorschrift auf jede - ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund - rechtsgeschäftliche Verfügung über das angefallene Erbrecht erstreckt (6 Ob 299/70 RIS-Justiz RS0022350; Welser aaO § 1278 Rz 3 mwN). Formpflichtig sind auch jene Verträge, durch die sich der Erbe zu einer solchen Verfügung verpflichtet (Welser aaO mwN). Die Formpflicht gilt auch für die Veräußerung des Vor- und des Nacherbrechts (Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft 268 f; Welser aaO).In Rechtsprechung und Lehre wird diese Formvorschrift auf jede - ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund - rechtsgeschäftliche Verfügung über das angefallene Erbrecht erstreckt (6 Ob 299/70 RIS-Justiz RS0022350; Welser aaO Paragraph 1278, Rz 3 mwN). Formpflichtig sind auch jene Verträge, durch die sich der Erbe zu einer solchen Verfügung verpflichtet (Welser aaO mwN). Die Formpflicht gilt auch für die Veräußerung des Vor- und des Nacherbrechts (Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft 268 f; Welser aaO).
Durch die Einantwortung werden formungültige Geschäfte nicht geheilt (SZ 14/2; Welser aaO; B. Jud, Erbschaftskauf 39 f; Karner aaO Rz 3; aA Demelius, NZ 1930, 104).
6. Bei der Nacherbschaft (fideikommissarischen Substitution) wird der Vorerbe mit der Einantwortung Eigentümer des Nachlasses; sein Recht ist aber durch den Nacherbfall auflösend bedingt oder (wie im Anlassfall durch den Tod der Vorerbin; vgl Welser aaO § 615 Rz 8) befristet (5 Ob 97/94 SZ 67/193). Er hat aber nur die Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers (vgl § 613 ABGB). Dem Nacherben steht zunächst ein Anwartschaftsrecht zu, das die Rechtstellung des Vorerben mit absoluter Wirkung beschränkt (Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² § 613 Rz 1; vgl Welser aaO § 613 Rz 4 - 6). Die Rechte am Nachlass sind zwischen Vor- und Nacherben funktionell geteilt (9 ObA 317/92 SZ 66/35; Welser aaO § 613 Rz 3 mwN). Ihre Berechtigungen ergänzen einander, sodass beide zusammen die Rechte eines Vollerben und freien Eigentümers haben (JB 2009; 5 Ob 97/94 SZ 67/193). Daher kann der Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben über die Substanz der Substitutionsmasse verfügen (5 Ob 99/90 SZ 63/209); gemeinsam können sie die Substitution auch aufheben (7 Ob 539/91; 2 Ob 121/01k NZ 2001, 446; Welser aaO mwN).6. Bei der Nacherbschaft (fideikommissarischen Substitution) wird der Vorerbe mit der Einantwortung Eigentümer des Nachlasses; sein Recht ist aber durch den Nacherbfall auflösend bedingt oder (wie im Anlassfall durch den Tod der Vorerbin; vergleiche Welser aaO Paragraph 615, Rz 8) befristet (5 Ob 97/94 SZ 67/193). Er hat aber nur die Rechte und Pflichten eines Fruchtnießers vergleiche Paragraph 613, ABGB). Dem Nacherben steht zunächst ein Anwartschaftsrecht zu, das die Rechtstellung des Vorerben mit absoluter Wirkung beschränkt (Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² Paragraph 613, Rz 1; vergleiche Welser aaO Paragraph 613, Rz 4 - 6). Die Rechte am Nachlass sind zwischen Vor- und Nacherben funktionell geteilt (9 ObA 317/92 SZ 66/35; Welser aaO Paragraph 613, Rz 3 mwN). Ihre Berechtigungen ergänzen einander, sodass beide zusammen die Rechte eines Vollerben und freien Eigentümers haben (JB 2009; 5 Ob 97/94 SZ 67/193). Daher kann der Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben über die Substanz der Substitutionsmasse verfügen (5 Ob 99/90 SZ 63/209); gemeinsam können sie die Substitution auch aufheben (7 Ob 539/91; 2 Ob 121/01k NZ 2001, 446; Welser aaO mwN).
Die fideikommissarische Substitution begreift ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich, für das die Schranken des § 364c ABGB nicht gelten. Die den Nacherben beeinträchtigende sachenrechtliche Verfügung ist auch gegenüber Dritten nichtig (6 Ob 75/65 SZ 38/58 [das Verpflichtungsgeschäft ist aber gültig]; 5 Ob 34/73 SZ 46/28; 3 Ob 512, 513/93 SZ 66/34; Welser aaO § 613 Rz 6 mwN).Die fideikommissarische Substitution begreift ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich, für das die Schranken des Paragraph 364 c, ABGB nicht gelten. Die den Nacherben beeinträchtigende sachenrechtliche Verfügung ist auch gegenüber Dritten nichtig (6 Ob 75/65 SZ 38/58 [das Verpflichtungsgeschäft ist aber gültig]; 5 Ob 34/73 SZ 46/28; 3 Ob 512, 513/93 SZ 66/34; Welser aaO Paragraph 613, Rz 6 mwN).
Bei der Substitution (und zwar auch bei einer auf den Überrest) gilt dinglich wirkende Surrogation: Was durch rechtsgeschäftliche Aufopferung von Gegenständen des Substitutionsnachlasses erworben wurde, insbesondere ein Verkaufserlös, fällt in die Substitutionsmasse; hat etwa der Vorerbe ihm angefallene Werte in eine Personengesellschaft eingebracht, so sind sie in dadurch erworbenen oder dadurch vermehrten Gesellschaftsanteilen noch vorhanden (7 Ob 196/68 SZ 41/136 mwN; Welser aaO § 613 Rz 4 mwN; Apathy aaO Rz 5 mwN).Bei der Substitution (und zwar auch bei einer auf den Überrest) gilt dinglich wirkende Surrogation: Was durch rechtsgeschäftliche Aufopferung von Gegenständen des Substitutionsnachlasses erworben wurde, insbesondere ein Verkaufserlös, fällt in die Substitutionsmasse; hat etwa der Vorerbe ihm angefallene Werte in eine Personengesellschaft eingebracht, so sind sie in dadurch erworbenen oder dadurch vermehrten Gesellschaftsanteilen noch vorhanden (7 Ob 196/68 SZ 41/136 mwN; Welser aaO Paragraph 613, Rz 4 mwN; Apathy aaO Rz 5 mwN).
7. Bei der nicht besonders geregelten, aber zulässigen (5 Ob 30/88 SZ 61/82) Substitution auf den Überrest (befreite Vorerbschaft) erhält der Nacherbe von der Erbschaft nur, was beim Eintritt des Nacherbfalls (hier: beim Tod der Vorerbin) übrig ist (4 Ob 529/74 SZ 47/62; SZ 61/82; Welser aaO § 613 Rz 26). Der Vorerbe kann über das Substitutionsgut zwar unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen (2 Ob 508/96 SZ 71/83) frei - also ohne Zustimmung der Nacherben bzw eines Substitutionskurators oder substitutionsbehördliche Genehmigung (8 Ob 32/68 SZ 41/15; SZ 61/82) - verfügen. Er kann Nachlassstücke auch verschenken (SZ 61/82). Während der Vorerbschaft hat der auf den Überrest eingesetzte Nacherbe kein dingliches oder sonstiges absolutes Recht (6 Ob 520/94 NZ 1994, 255; Welser, Befreite Vorerbschaft und „Löschungsklage" des Vorerben, NZ 1993, 141; Welser aaO § 613 Rz 26 mwN). Die Befreiung des Vorerben findet ihre Grenze im Rechtsmissbrauch; gegen unmittelbar bevorstehende rechtsmissbräuchliche Verfügungen des Vorerben kann der Nacherbe nur mit Unterlassungsklage vorgehen (4 Ob 529/74 SZ 47/62).7. Bei der nicht besonders geregelten, aber zulässigen (5 Ob 30/88 SZ 61/82) Substitution auf den Überrest (befreite Vorerbschaft) erhält der Nacherbe von der Erbschaft nur, was beim Eintritt des Nacherbfalls (hier: beim Tod der Vorerbin) übrig ist (4 Ob 529/74 SZ 47/62; SZ 61/82; Welser aaO Paragraph 613, Rz 26). Der Vorerbe kann über das Substitutionsgut zwar unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen (2 Ob 508/96 SZ 71/83) frei - also ohne Zustimmung der Nacherben bzw eines Substitutionskurators oder substitutionsbehördliche Genehmigung (8 Ob 32/68 SZ 41/15; SZ 61/82) - verfügen. Er kann Nachlassstücke auch verschenken (SZ 61/82). Während der Vorerbschaft hat der auf den Überrest eingesetzte Nacherbe kein dingliches oder sonstiges absolutes Recht (6 Ob 520/94 NZ 1994, 255; Welser, Befreite Vorerbschaft und „Löschungsklage" des Vorerben, NZ 1993, 141; Welser aaO Paragraph 613, Rz 26 mwN). Die Befreiung des Vorerben findet ihre Grenze im Rechtsmissbrauch; gegen unmittelbar bevorstehende rechtsmissbräuchliche Verfügungen des Vorerben kann der Nacherbe nur mit Unterlassungsklage vorgehen (4 Ob 529/74 SZ 47/62).
8. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die Anordnung im Testament des Vaters der Streitteile vom 3. 6. 1957 als volle Nacherbschaft und nicht als befreite Vorerbschaft (Nacherbschaft auf den Überrest) zu verstehen ist. Die Auslegungsregel des § 614 ABGB gilt auch bei Zweifeln darüber, ob eine fideikommissarische Substitution als eine volle Substitution oder als eine solche auf den Überrest gemeint ist. Doch ist nicht jede fideikommissarische Substitution ohne Zusatz eine solche auf den Überrest; es müssen Zweifel vorliegen (3 Ob 592/87 EvBl 1988/117 = NZ 1990, 151; Welser aaO § 614 Rz 1 mwN). Da als Quelle für die Feststellung des Inhalts der letztwilligen Verfügung des Erblassers nur das von ihm errichtete Testament zur Verfügung steht, ist von dessen Wortlaut auszugehen. Danach besteht kein Zweifel, dass der Erblasser eine volle Nacherbschaft anordnen wollte.8. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die Anordnung im Testament des Vaters der Streitteile vom 3. 6. 1957 als volle Nacherbschaft und nicht als befreite Vorerbschaft (Nacherbschaft auf den Überrest) zu verstehen ist. Die Auslegungsregel des Paragraph 614, ABGB gilt auch bei Zweifeln darüber, ob eine fideikommissarische Substitution als eine volle Substitution oder als eine solche auf den Überrest gemeint ist. Doch ist nicht jede fideikommissarische Substitution ohne Zusatz eine solche auf den Überrest; es müssen Zweifel vorliegen (3 Ob 592/87 EvBl 1988/117 = NZ 1990, 151; Welser aaO Paragraph 614, Rz 1 mwN). Da als Quelle für die Feststellung des Inhalts der letztwilligen Verfügung des Erblassers nur das von ihm errichtete Testament zur Verfügung steht, ist von dessen Wortlaut auszugehen. Danach besteht kein Zweifel, dass der Erblasser eine volle Nacherbschaft anordnen wollte.
9. Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossenen Vereinbarung vom 20. 5. 1975 wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Die Nacherbinnen haben dadurch ihre Rechtsstellung als volle Nacherbinnen aufgegeben und die Vorerbin zur befreiten Vorerbin gemacht und es ihr so ermöglicht, durch Schenkungen die Nacherbschaft im Endergebnis zu beseitigen. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar:9. Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossenen Vereinbarung vom 20. 5. 1975 wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Die Nacherbinnen haben dadurch ihre Rechtsstellung als volle Nacherbinnen aufgegeben und die Vorerbin zur befreiten Vorerbin gemacht und es ihr so ermöglicht, durch Schenkungen die Nacherbschaft im Endergebnis zu beseitigen. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB entsprechend anwendbar:
9.1. Weiß in Klang² III, 446 lehrt, verzichte der Nacherbe durch Rechtsgeschäft gegenüber dem Vorerben, die beide Erben seien, auf die Stellung als Nacherbe, so sei dies ein der Konsolidation des belasteten dinglichen Rechts ähnlicher oder gleichartiger Vorgang; in dem Rechtsgeschäft liege eine Veräußerung einer Erbschaft, die der Nacherbe entweder bereits angetreten oder die ihm angefallen sei; gleiches gelte für den Vorerben.9.1. Weiß in Klang² römisch drei, 446 lehrt, verzichte der Nacherbe durch Rechtsgeschäft gegenüber dem Vorerben, die beide Erben seien, auf die Stellung als Nacherbe, so sei dies ein der Konsolidation des belasteten dinglichen Rechts ähnlicher oder gleichartiger Vorgang; in dem Rechtsgeschäft liege eine Veräußerung einer Erbschaft, die der Nacherbe entweder bereits angetreten oder die ihm angefallen sei; gleiches gelte für den Vorerben.
9.1.1. Ehrenzweig II/2² 465 vertritt, Vorerbe und Nacherbe könnten die Substitution schon vor dem Substitutionsfall einverständlich aufheben. Der Nacherbe könne nämlich ausschlagen und, selbst wenn er sich bereits als Erbe erklärt habe, sein unbedingtes Nacherbrecht gemäß § 1278 ABGB dem Vorerben abtreten.9.1.1. Ehrenzweig II/2² 465 vertritt, Vorerbe und Nacherbe könnten die Substitution schon vor dem Substitutionsfall einverständlich aufheben. Der Nacherbe könne nämlich ausschlagen und, selbst wenn er sich bereits als Erbe erklärt habe, sein unbedingtes Nacherbrecht gemäß Paragraph 1278, ABGB dem Vorerben abtreten.
9.1.2. Kralik, Erbrecht 199, ist der Auffassung, der Nacherbe könne die Substitution dadurch unwirksam machen, dass er sein auch noch nicht angefallenes Nacherbrecht für den Fall, dass es entstehen sollte, in der Form und mit den Rechtsfolgen der §§ 1278 ff ABGB auf den Vorerben übertrage.9.1.2. Kralik, Erbrecht 199, ist der Auffassung, der Nacherbe könne die Substitution dadurch unwirksam machen, dass er sein auch noch nicht angefallenes Nacherbrecht für den Fall, dass es entstehen sollte, in der Form und mit den Rechtsfolgen der Paragraphen 1278, ff ABGB auf den Vorerben übertrage.
9.2. Welser, Erbschaftskauf und fideikommissarische Substitution, NZ 2006, 65 ff, lehnt diese Lehrmeinungen ab. Die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die Substitution aufzuheben, sei keine Veräußerung des (Nach-)Erbrechts, sondern ein bloßer Verzicht. Eine solche Vereinbarung bedürfe daher auch nicht der Form des Erbschaftskaufs. Die Annahme einer Veräußerung des „Nacherbrechts" an den Vorerben erscheine gekünstelt und sei in Wirklichkeit auch dogmatisch nicht haltbar. Die Aufhebung von Beschränkungen oder der Verzicht darauf führe ganz allgemein nicht zum Rechtsübergang auf den Verpflichteten, sondern zum Rechtsuntergang. Verzichte der Nacherbe auf seine Rechte, so bleibe das Erbrecht des Vorerben vollkommen aufrecht; in Umfang und Quote trete keine Änderung ein, nur die zeitlichen Limitierungen und Beschränkungen in der Verfügung über die Substanz fielen weg. Die Verbesserung der Rechtsstellung des Vorerben sei vielmehr eine Reflexwirkung des Verzichts des Nacherben. Das Nacherbrecht eigne sich nicht ohne weiteres zur Konfusion: Durch die Vereinigung der Position des Vorerben mit jener des Nacherben würden die beiden absoluten Rechte nicht „konsumiert". Bei einer Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, dass eine fideikommissarische Substitution eine solche auf den Überrest sein soll, fehle die Übertragung eines Erbrechts vollständig. Sinn dieser Vereinbarung sei nur, dass durch die Zustimmung des Nacherben zur Verfügungsfreiheit unter Lebenden beim Vorerben ein Teil der einem Erben an sich zustehenden Befugnisse wiederhergestellt werde, ohne dass diese Rechte bisher dem Nacherben selbstständig zugestanden wären. Dass die Vereinbarung dem Vorerben Vorteile bringe, reiche für eine Analogie nicht, gebe es doch viele Fälle, in denen auf eine erbrechtliche Position zum Vorteil eines Erben verzichtet werde und die dennoch keine Erbschaftsveräußerung seien.
9.3. Den Schluss Welsers vom Nichtvorliegen einer Erbrechtsübertragung, wenn Vorerbe und Nacherbe gemeinsam die fideikommissarische Substitution aufheben oder auf eine solche auf den Überrest beschränken, auf die Unanwendbarkeit des § 1278 Abs 2 ABGB in diesen Fällen, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.9.3. Den Schluss Welsers vom Nichtvorliegen einer Erbrechtsübertragung, wenn Vorerbe und Nacherbe gemeinsam die fideikommissarische Substitution aufheben oder auf eine solche auf den Überrest beschränken, auf die Unanwendbarkeit des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB in diesen Fällen, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.
9.3.1. Wie schon ausgeführt, gilt nach Rechtsprechung und Lehre diese Formvorschrift ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund für jeden Vertrag, mit dem der Erbe über sein Erbrecht verfügt (vgl auch B. Jud, Der Erbschaftskauf 122: „Soll durch die Vereinbarung die Erberechtigung im Verhältnis zur tatsächlichen Rechtslage verändert werden, so stellt das Rechtsgeschäft in Wirklichkeit eine Verfügung über die Erbberechtigung, also über das Erbrecht, dar. Verfügungen über das Erbrecht werden aber von dem Gesetz ganz bestimmten Regelungen, nämlich den §§ 1278 ff, unterworfen. Eine inhaltliche Differenzierung danach, ob die Parteien ihre Vereinbarung als Erbschaftskauf oder als Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich bezeichnen, ist nicht gerechtfertigt. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen setzt also voraus, dass die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 eingehalten wurde.").9.3.1. Wie schon ausgeführt, gilt nach Rechtsprechung und Lehre diese Formvorschrift ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund für jeden Vertrag, mit dem der Erbe über sein Erbrecht verfügt vergleiche auch B. Jud, Der Erbschaftskauf 122: „Soll durch die Vereinbarung die Erberechtigung im Verhältnis zur tatsächlichen Rechtslage verändert werden, so stellt das Rechtsgeschäft in Wirklichkeit eine Verfügung über die Erbberechtigung, also über das Erbrecht, dar. Verfügungen über das Erbrecht werden aber von dem Gesetz ganz bestimmten Regelungen, nämlich den Paragraphen 1278, ff, unterworfen. Eine inhaltliche Differenzierung danach, ob die Parteien ihre Vereinbarung als Erbschaftskauf oder als Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich bezeichnen, ist nicht gerechtfertigt. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen setzt also voraus, dass die Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, eingehalten wurde.").
9.3.2. Die Vereinbarung des Vorerben mit dem Nacherben, die fideikommissarische Substitution aufzuheben, ist eine Verfügung über das Erbrecht des Nacherben; der Nacherbe verzichtet auf sein Nacherbrecht; dieses geht unter. Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die volle Nacherbschaft solle eine solche auf den Überrest sein, lässt sich als Verfügung über des Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe; er zieht sich auf die Rechtsposition eines Nacherben auf den Überrest zurück.
9.3.3. Die analoge Erstreckung eines Formgebots hängt von seinen Zwecken ab (vgl RIS-Justiz RS0031424; RS0071185).9.3.3. Die analoge Erstreckung eines Formgebots hängt von seinen Zwecken ab vergleiche RIS-Justiz RS0031424; RS0071185).
Unter dem Gesichtspunkt der Übereilungsgefahr ist der Nacherbe, der sein Nacherbrecht durch Vereinbarung mit dem Vorerben aufgibt, im Hinblick auf den Rechtsverlust gleich einem Erbschaftsverkäufer und Erbschaftsschenker schutzbedürftig. Eine gleichartige Übereilungsgefahr birgt die Vereinbarung der Umwandlung einer fideikommissarischen Substitution in eine solche auf den Überrest. Der Nacherbe verzichtet auf seine Rechtsposition als voller Nacherbe. Durch Schenkungen kann der Vorerbe dem Nacherben den gesamten Substitutionsnachlass entziehen. Er kann dadurch die Nacherbschaft im Endergebnis beseitigen. Dem Nacherben verbliebe wegen des substanzlos gewordenen Substitutionsnachlasses nur ein nacktes Recht.
Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des § 1278 Abs 2 ABGB nahe.Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB nahe.
Die besondere Form dient unter dem Aspekt der Beweissicherung auch der Klarstellung gegenüber Dritten (vgl zum Beweissicherungszweck als Formzweck bloß Koziol/Welser I13 185).Die besondere Form dient unter dem Aspekt der Beweissicherung auch der Klarstellung gegenüber Dritten vergleiche zum Beweissicherungszweck als Formzweck bloß Koziol/Welser I13 185).
9.3.4. Dass der Verzicht auf den Pflichtteil nach Eintritt des Erbfalls oder der Verzicht auf ein Legat nicht der Form eines Notariatsakts bedürfen, spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil auch die Übertragung (Zession) dieser Rechte nicht dem Formgebot unterliegt.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis nur des sie betreffenden Streitwerts (RIS-Justiz RS0072286).10. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Werden mehrere Verfahren mit Gerichtsbeschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind die obsiegenden Parteien je durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten, verbleibt einer jeden der eigene Ersatzanspruch auf Basis nur des sie betreffenden Streitwerts (RIS-Justiz RS0072286).