Aus der Begründung:
Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes, also der dinglich wirkenden Surrogation. Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand im Sinne des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was also durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß. Soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten (Weiß in Klang[2] III 9 und 407). Dieser Grundsatz der Surrogation gilt auch bei der befreiten Nacherbschaft (fideicommissum eius, quod supererit) und entscheidet darüber, ob ein Nachlaßgegenstand noch vorhanden ist. Hat der Vorerbe die ihm angefallenen Werte z. B. in eine Handelsgesellschaft eingebracht, so sind sie in dem dadurch erworbenen Geschäftsanteil oder in dem durch die Einbringung vermehrten Kapitalsanteil noch vorhanden (Weiß a. a. O. 434). Hat, wie im vorliegenden Fall, der Vorerbe Vermögenswerte veräußert und den Erlös auf ein ihm gehöriges Bankkonto eingezahlt oder davon Darlehen gewährt, dann ist der Nachlaß in diesen Werten noch vorhanden. Wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf Weiß bei Klang[2] III 433 ausgeführt hat, ist es auch dem befreiten Vorerben nicht gestattet, den objektiven Bestand der Nachbarschaft dadurch zu seinen Gunsten zu verändern, daß er etwa Vermögensstücke aus dem mit der Nacherbschaft belasteten Vermögen seinem eigenen Vermögen zuweist. Wenn auch der Vorerbin das freie Verfügungsrecht über den Nachlaß zustand und sie ihn allenfalls auch zur Gänze verbrauchen durfte, so konnte sie die Nacherbschaft doch nicht dadurch schmälern, daß sie aus dem Nachlaß Darlehen gewährte und diese Forderungen dann als ihr eigenes Vermögen, über das sie frei testieren durfte, behandelte oder Teile des Nachlaßvermögens auf ihr eigenes Konto einzahlte.Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes, also der dinglich wirkenden Surrogation. Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand im Sinne des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was also durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß. Soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten (Weiß in Klang[2] römisch drei 9 und 407). Dieser Grundsatz der Surrogation gilt auch bei der befreiten Nacherbschaft (fideicommissum eius, quod supererit) und entscheidet darüber, ob ein Nachlaßgegenstand noch vorhanden ist. Hat der Vorerbe die ihm angefallenen Werte z. B. in eine Handelsgesellschaft eingebracht, so sind sie in dem dadurch erworbenen Geschäftsanteil oder in dem durch die Einbringung vermehrten Kapitalsanteil noch vorhanden (Weiß a. a. O. 434). Hat, wie im vorliegenden Fall, der Vorerbe Vermögenswerte veräußert und den Erlös auf ein ihm gehöriges Bankkonto eingezahlt oder davon Darlehen gewährt, dann ist der Nachlaß in diesen Werten noch vorhanden. Wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf Weiß bei Klang[2] römisch drei 433 ausgeführt hat, ist es auch dem befreiten Vorerben nicht gestattet, den objektiven Bestand der Nachbarschaft dadurch zu seinen Gunsten zu verändern, daß er etwa Vermögensstücke aus dem mit der Nacherbschaft belasteten Vermögen seinem eigenen Vermögen zuweist. Wenn auch der Vorerbin das freie Verfügungsrecht über den Nachlaß zustand und sie ihn allenfalls auch zur Gänze verbrauchen durfte, so konnte sie die Nacherbschaft doch nicht dadurch schmälern, daß sie aus dem Nachlaß Darlehen gewährte und diese Forderungen dann als ihr eigenes Vermögen, über das sie frei testieren durfte, behandelte oder Teile des Nachlaßvermögens auf ihr eigenes Konto einzahlte.
Die Kläger machen nicht das Eigentum an einzelnen Erbschaftsstücken geltend, was mit der Eigentumsklage zu geschehen hätte, sondern sie machen ihren Erbquoten entsprechende Anteile an der Erbschaft geltend und verlangen die diesen Quoten entsprechenden Teile der Erbschaft, die hier in Geld bestehen, weil ja auch die Darlehen, die von der Vorerbin gewährt worden waren, inzwischen an die Beklagte zurückgezahlt wurden. Der Anspruch der Erbschaftskläger ist nur dann ein dinglicher, wenn er auf Herausgabe bestimmter Nachlaßgegenstände gerichtet ist, aber ein persönlicher, wenn er die Herausgabe des Gegenwertes, den Ersatz verbrauchter Früchte, die Erstattung von Gegenständen, an denen der Erbschaftsbesitzer durch Vermischung Eigentum erlangt hat, zum Ziel hat Schell in Klang[1] II/1 845). Die Kläger als Nacherben können die Vermögensteile des Erblassers bzw. deren Surrogate samt Früchten verlangen, die im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin vorhanden waren. Die Früchte allerdings gemäß §§ 613, 519 ABGB. erst ab Nacherbfall. Die vom ersten Erbanfall bis dahin angefallenen Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben (Weiß in Klang[2] III 420, Gschnitzer, Erbrecht S. 75, Ehrenzweig, Erbrecht[2] S. 467). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Erstgericht aufgetragen, dies zu überprüfen. Um den Rechtsstreit richtig entscheiden zu können, muß geklärt werden, was im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin an ihren eigenen Vermögenswerten vorhanden war und was vom Vermögen ihres Gatten. Erst dann kann entschieden werden, worauf die Kläger als Nacherben Anspruch haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob die Vorerbin in erster Linie das von ihrem Gatten stammende Vermögen verbraucht und ihr eigenes Vermögen erhalten und vermehrt hat.Die Kläger machen nicht das Eigentum an einzelnen Erbschaftsstücken geltend, was mit der Eigentumsklage zu geschehen hätte, sondern sie machen ihren Erbquoten entsprechende Anteile an der Erbschaft geltend und verlangen die diesen Quoten entsprechenden Teile der Erbschaft, die hier in Geld bestehen, weil ja auch die Darlehen, die von der Vorerbin gewährt worden waren, inzwischen an die Beklagte zurückgezahlt wurden. Der Anspruch der Erbschaftskläger ist nur dann ein dinglicher, wenn er auf Herausgabe bestimmter Nachlaßgegenstände gerichtet ist, aber ein persönlicher, wenn er die Herausgabe des Gegenwertes, den Ersatz verbrauchter Früchte, die Erstattung von Gegenständen, an denen der Erbschaftsbesitzer durch Vermischung Eigentum erlangt hat, zum Ziel hat Schell in Klang[1] II/1 845). Die Kläger als Nacherben können die Vermögensteile des Erblassers bzw. deren Surrogate samt Früchten verlangen, die im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin vorhanden waren. Die Früchte allerdings gemäß Paragraphen 613, 519, ABGB. erst ab Nacherbfall. Die vom ersten Erbanfall bis dahin angefallenen Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben (Weiß in Klang[2] römisch drei 420, Gschnitzer, Erbrecht S. 75, Ehrenzweig, Erbrecht[2] S. 467). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Erstgericht aufgetragen, dies zu überprüfen. Um den Rechtsstreit richtig entscheiden zu können, muß geklärt werden, was im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin an ihren eigenen Vermögenswerten vorhanden war und was vom Vermögen ihres Gatten. Erst dann kann entschieden werden, worauf die Kläger als Nacherben Anspruch haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob die Vorerbin in erster Linie das von ihrem Gatten stammende Vermögen verbraucht und ihr eigenes Vermögen erhalten und vermehrt hat.
Es kann aber auch der Meinung der Kläger nicht gefolgt werden, die Sache sei bereits auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen spruchreif, weil nicht geklärt wurde, welche Hypothekardarlehen die Vorerbin aus ihrem eigenen Vermögen gewährt hat. Über diese Darlehen und deren Erträgnisse konnte sie frei verfügen. Die Berechnung der Vorerbin selbst reicht hiezu nicht aus.