Rechtssatz RS0012225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012225
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Rechtssatz
Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl. wirkende Surrogation) Das bedeutet, daß der Nachlaß als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. Dieser Grundsatz gilt auch bei der "befreiten Nacherbschaft" (=fideicommissum eius, quod superit).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 196/68
Entscheidungstext OGH 16.10.1968 7 Ob 196/68
EvBl 1969/135 S 207 = NZ 1969,124 = SZ 41/136
- 1 Ob 164/70
Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 164/70
Beisatz: Auch bei der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB anwendbar. (T1)
- 2 Ob 511/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 511/83
- 2 Ob 631/86
Entscheidungstext OGH 16.09.1986 2 Ob 631/86
nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl.
wirkende Surrogation ) Das bedeutet, daß der Nachlaß als
Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten
Stand i.S. des Wertbestandes erhalten bleiben soll. Was durch
Aufopferung von Nachlaßmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde,
fällt an den Nachlaß, soweit Gegenstände bei Eintritt des
Nacherbfalles an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der
für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten. (T2)
- 7 Ob 539/91
Entscheidungstext OGH 13.06.1991 7 Ob 539/91
nur: Für den Nachlaß gilt der Grundsatz des Ersatzrechtes (= dingl.
wirkende Surrogation ) Was durch Aufopferung von Nachlaßmitteln durch
Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlaß. (T3)
- 8 Ob 139/07k
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 139/07k
Beisatz: Die Surrogation tritt auch dann auf, wenn es sich um eine erlaubte Verfügung des Substituten handelt, weil zB die ordentliche Verwaltung der Substitutionsmasse den Verkauf von Nachlasssachen erfordert. (T4); Beisatz: Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. (T5); Beisatz: Durch die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft (wegen Erblasserschulden) „geht" die Liegenschaft quasi „unter", wobei die Hyperocha, die den nach Befriedigung der Pfandgläubiger verbleibenden „Rest" des Erlöses der Liegenschaft verkörpert, im Sinn des Surrogationsprinzips dem Substitutionsband unterworfen ist. (T6)
- 2 Ob 148/20h
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 148/20h
Vgl; Beisatz: Hier: Nachlegat auf den Überrest. (T7)
- 2 Ob 132/21g
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 2 Ob 132/21g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012225
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0070OB00196_6800000_001