Der Revisionsrekurs des Sachwalters ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Der Rekurswerber bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichts mit dem Argument, dass die dinglich wirkende Surrogation nur das betreffe, was durch Aufopferung von Nachlassmitteln durch Rechtsgeschäft erworben werde. Vorliegend sei dieses Prinzip schon deshalb nicht anzuwenden, weil die mit dem Substitutionsband belastete Liegenschaft im Weg der Zwangsversteigerung „verloren" gegangen sei. Im Übrigen seien die in § 615 Abs 1 ABGB angeführten Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution nicht abschließend geregelt, sondern liege in der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein Erlöschensgrund.Der Rekurswerber bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichts mit dem Argument, dass die dinglich wirkende Surrogation nur das betreffe, was durch Aufopferung von Nachlassmitteln durch Rechtsgeschäft erworben werde. Vorliegend sei dieses Prinzip schon deshalb nicht anzuwenden, weil die mit dem Substitutionsband belastete Liegenschaft im Weg der Zwangsversteigerung „verloren" gegangen sei. Im Übrigen seien die in Paragraph 615, Absatz eins, ABGB angeführten Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution nicht abschließend geregelt, sondern liege in der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein Erlöschensgrund.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof bejaht in nunmehr ständiger Rechtsprechung die vertragliche Einräumung eines ähnlich wie eine echte fideikommissarische Substitution zu behandelnden Besitznachfolgerechts (SZ 51/65 mwN; 7 Ob 111/99w; RIS-Justiz RS0012539 ua). Die Analogie zur fideikommissarischen Substitution erscheint dabei umso zwingender, je näher eine Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt (4 Ob 194/98b).
Aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten des Vorerben als denjenigen eines Fruchtnießers im § 613 ABGB ergibt sich unter anderem, dass dem Vorerben allein kein freies Verfügungsrecht über die Substanz zusteht und er sohin einem absolut wirkenden Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nacherben unterliegt (Eccher in Schwimann ABGB3 § 613 Rz 1; Welser in Rummel ABGB3 § 613 Rz 6 mwH). Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution steht der Einverleibung eines Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt (SZ 41/97; SZ 67/193; 5 Ob 71/07p; RIS-Justiz RS0002605; Eccher aaO Rz 5 und 6; Welser aaO Rz 11). Das Substitutionsgut haftet aber für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser-, Erbfalls- und Erbgangsschulden (Eccher aaO Rz 7; Welser aaO Rz 7; SZ 46/28 ua). Für den Nachlass gilt der Grundsatz des Ersatzrechts (= dinglich wirkende Surrogation). Das bedeutet, dass der Nachlass als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand im Sinn des Wertbestands erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlassmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlass; soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten (SZ 41/136; 2 Ob 631/86; 7 Ob 539/91; RIS-Justiz RS0012225; Eccher aaO Rz 3 mwH; Welser aaO Rz 4 mwN). Kletecka (Ersatz- und Nacherbschaft) weist zutreffend darauf hin, dass die Surrogation auch dann auftritt, wenn es sich um eine erlaubte Verfügung des Substituten handelt, weil zB die ordentliche Verwaltung der Substitutionsmasse den Verkauf von Nachlasssachen erfordert. Die dingliche Surrogation greife auch dann ein, wenn Gegenstände aufgrund eines zum Substitutionsnachlass gehörenden Rechts erworben werden (Rechtserwerbsklausel) oder an die Stelle der Sache eine Schadenersatzforderung, ein Bereicherungsanspruch, eine Enteignungsentschädigung oder eine Versicherungssumme tritt (S 305 mwH). Entgegen der von der Lehre gezogenen Grenze (P. Bydlinski, NZ 1988, 245 f; Kralik, Erbrecht 196), wonach die dingliche Surrogation dann nicht eingreifen solle, wenn sich das Surrogat ununterscheidbar im Vermögen des Vorerben verteilt habe, zieht Kletecka die Grenze erst dann, wenn sich der Anteil der Substitutionsmasse nicht mehr bestimmen lasse (aaO, 309).Aus der Umschreibung der Rechte und Pflichten des Vorerben als denjenigen eines Fruchtnießers im Paragraph 613, ABGB ergibt sich unter anderem, dass dem Vorerben allein kein freies Verfügungsrecht über die Substanz zusteht und er sohin einem absolut wirkenden Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nacherben unterliegt (Eccher in Schwimann ABGB3 Paragraph 613, Rz 1; Welser in Rummel ABGB3 Paragraph 613, Rz 6 mwH). Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution steht der Einverleibung eines Pfandrechts ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt (SZ 41/97; SZ 67/193; 5 Ob 71/07p; RIS-Justiz RS0002605; Eccher aaO Rz 5 und 6; Welser aaO Rz 11). Das Substitutionsgut haftet aber für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, also Erblasser-, Erbfalls- und Erbgangsschulden (Eccher aaO Rz 7; Welser aaO Rz 7; SZ 46/28 ua). Für den Nachlass gilt der Grundsatz des Ersatzrechts (= dinglich wirkende Surrogation). Das bedeutet, dass der Nachlass als Sondervermögen in seinem durch regelmäßige Verwaltung herbeigeführten Stand im Sinn des Wertbestands erhalten bleiben soll. Was durch Aufopferung von Nachlassmitteln durch Rechtsgeschäfte erworben wurde, fällt an den Nachlass; soweit Gegenstände bei Eintritt des Nacherbfalls an den Nacherben herauszugeben gewesen wären, ist der für sie eingegangene Geldbetrag zu leisten (SZ 41/136; 2 Ob 631/86; 7 Ob 539/91; RIS-Justiz RS0012225; Eccher aaO Rz 3 mwH; Welser aaO Rz 4 mwN). Kletecka (Ersatz- und Nacherbschaft) weist zutreffend darauf hin, dass die Surrogation auch dann auftritt, wenn es sich um eine erlaubte Verfügung des Substituten handelt, weil zB die ordentliche Verwaltung der Substitutionsmasse den Verkauf von Nachlasssachen erfordert. Die dingliche Surrogation greife auch dann ein, wenn Gegenstände aufgrund eines zum Substitutionsnachlass gehörenden Rechts erworben werden (Rechtserwerbsklausel) oder an die Stelle der Sache eine Schadenersatzforderung, ein Bereicherungsanspruch, eine Enteignungsentschädigung oder eine Versicherungssumme tritt (S 305 mwH). Entgegen der von der Lehre gezogenen Grenze (P. Bydlinski, NZ 1988, 245 f; Kralik, Erbrecht 196), wonach die dingliche Surrogation dann nicht eingreifen solle, wenn sich das Surrogat ununterscheidbar im Vermögen des Vorerben verteilt habe, zieht Kletecka die Grenze erst dann, wenn sich der Anteil der Substitutionsmasse nicht mehr bestimmen lasse (aaO, 309).
Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte die Zwangsversteigerung wegen pfandrechtlich sichergestellter Erblasserforderungen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs JBl 1934, 433, die im Wesentlichen die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung einer mit fideikommissarischer Substitution belasteten Liegenschaft (offensichtlich wegen Schulden des Vorerben) aussprach und in diesem Zusammenhang lediglich zum Ausdruck brachte, dass einem Vertreter der Lehre „der Gedanke, dass der Erlös die Substitutionsmasse bilde, mit Unrecht zugemutet werde", ist ebenso wenig wie das Argument des Rechtsmittelwerbers, dass das Surrogationsprinzip lediglich auf rechtsgeschäftliche Verfügungen des Vorerben angewendet werden könne, geeignet, im vorliegenden Fall der Hyperocha den Surrogationscharakter abzusprechen. Auch in der Entscheidung 8 Ob 521/78 = SZ 51/65 ließ der Oberste Gerichtshof offen, ob das Besitznachfolgerecht nach dem Surrogationsprinzip auf den auf die Liegenschaftshälfte der „Besitzvorgängerin" entfallenden Versteigerungserlös überging.
Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Rechtsmittelwerbers nicht zu teilen, dass in der Zwangsversteigerung ein in § 615 ABGB nicht angeführter Grund für das Erlöschen des Substitutionsbands liegt. Nach herrschender Auffassung regelt § 615 Abs 1 ABGB zwar die Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution nicht taxativ (SZ 40/21, 7 Ob 537/91; Kletecka aaO 339 ua), doch liegt hier kein den anerkannten Erlöschungsgründen gleichwertiger Grund vor. Vielmehr ist durch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft (wegen Erblasserschulden) die Liegenschaft quasi „untergegangen", wobei allerdings im Sinn der obigen Ausführungen die Hyperocha, die den nach Befriedigung der Pfandgläubiger verbleibenden „Rest" des Erlöses der Liegenschaft verkörpert, im Sinn des Surrogationsprinzips dem Substitutionsband unterworfen ist. An der vorliegenden Entscheidung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der „Vorerbe" nach den §§ 613, 510 ABGB über Geld nach Belieben verfügen kann und dem Nachlass nur den Wert schuldet, weil der Betroffene nach den Feststellungen zwar erheblichen Forderungen ausgesetzt ist, jedoch über kein nennenswertes Vermögen oder ausreichendes Einkommen verfügt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Hyperocha aus der Versteigerung der Substitutionsliegenschaft zugunsten der Nacherben in irgendeiner Weise sichergestellt wäre. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht der Verwendung dieses Betrags zu Zwecken der Schuldtilgung des Betroffenen die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung versagt.Der erkennende Senat vermag die Auffassung des Rechtsmittelwerbers nicht zu teilen, dass in der Zwangsversteigerung ein in Paragraph 615, ABGB nicht angeführter Grund für das Erlöschen des Substitutionsbands liegt. Nach herrschender Auffassung regelt Paragraph 615, Absatz eins, ABGB zwar die Fälle des Erlöschens einer fideikommissarischen Substitution nicht taxativ (SZ 40/21, 7 Ob 537/91; Kletecka aaO 339 ua), doch liegt hier kein den anerkannten Erlöschungsgründen gleichwertiger Grund vor. Vielmehr ist durch die Zwangsversteigerung der Liegenschaft (wegen Erblasserschulden) die Liegenschaft quasi „untergegangen", wobei allerdings im Sinn der obigen Ausführungen die Hyperocha, die den nach Befriedigung der Pfandgläubiger verbleibenden „Rest" des Erlöses der Liegenschaft verkörpert, im Sinn des Surrogationsprinzips dem Substitutionsband unterworfen ist. An der vorliegenden Entscheidung kann auch der Umstand nichts ändern, dass der „Vorerbe" nach den Paragraphen 613, 510, ABGB über Geld nach Belieben verfügen kann und dem Nachlass nur den Wert schuldet, weil der Betroffene nach den Feststellungen zwar erheblichen Forderungen ausgesetzt ist, jedoch über kein nennenswertes Vermögen oder ausreichendes Einkommen verfügt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Hyperocha aus der Versteigerung der Substitutionsliegenschaft zugunsten der Nacherben in irgendeiner Weise sichergestellt wäre. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht der Verwendung dieses Betrags zu Zwecken der Schuldtilgung des Betroffenen die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung versagt.
Dem Revisionsrekurs ist somit nicht Folge zu geben.