Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank nimmt die beiden Beklagten als unbedingte erbserklärte und eingeantwortete Miterben nach ihrer Mutter Maria T***** aus der Übernahme persönlicher Haftungen der am 1. Jänner 1983 verstorbenen Erblasserin für Kredit- bzw. Darlehensverbindlichkeiten ihres Sohnes, des Bruders der beiden Beklagten, Reinhard T*****, auf Zahlung eines Betrages von restlich S 7,459.579,94 s.A. in Anspruch. Es ist unbestritten, daß die beiden Beklagten als Miterben für die Nachlaßverbindlichkeiten solidarisch haften.
Reinhard T***** war bis zum Jahr 1986, als am 2. Oktober über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, Einzelunternehmer. Er hatte bei der klagenden Partei Kredit bzw. Darlehen in Anspruch genommen. Gegenstand dieses Verfahrens sind seine Verbindlichkeiten aus zwei Darlehens- bzw. Kreditverträgen. Die klagende Partei hat mit ihrer Klage am 5. Juli 1985 die jeweils per 31. März 1985 auf dem Konto 0/047170/000 - in der Folge als Konto A bezeichnet - mit S 6,555.461,64, verzinslich mit 9,5 % p.a. ab 1. April 1985, sowie auf dem Konto 0/047170/040 - im folgenden als Konto B bezeichnet - mit S 907.468,75 samt 9 % Zinsen p.a. ab 1. April 1985 geltend gemacht. Daraus ergibt sich der ursprüngliche Klagebetrag von S 7,462.930,39 s.A.
Darüber ist am 11. September 1985 (ON 2) gegen den ursprünglich drittbeklagten Hauptschuldner Reinhard T***** ein Versäumungsurteil ergangen. Nach zwei Einschränkungen infolge von Teilzahlungen des Hauptschuldners zugunsten des Kontos A, welche größtenteils auf Zinsen angerechnet wurden, ergibt sich der restliche Kapitalsbetrag von S 7,459.579,94 s.A.
Die klagende Partei brachte zur Begründung ihres Anspruches im wesentlichen vor, Maria T***** habe für ein "Kreditengagement" des Reinhard T***** die persönliche Haftung übernommen und einen Deckungswechsel in blanko samt Wechselverwendungserklärung unterfertigt. Das Konto A betreffe einen Kontokorrentkredit, der nach vereinbarungswidriger Überziehung des Kreditrahmens von 4 Mio S am Todestag der Maria T***** mit mehr als 8 Mio S ausgehaftet habe. Maria T***** habe sich verpflichtet, auch über den Kreditrahmen hinaus für alle, auch zukünftige Forderungen der klagenden Partei aus diesem Kreditverhältnis zu haften. Bezüglich des Kontos B sei Reinhard T***** ein Darlehen von 1,5 Mio S zugezählt worden, wovon am Todestag der Maria T***** trotz Fälligstellung noch S 1,150.000,-- nicht zurückgezahlt worden seien. Im Verlassenschaftsverfahren sei am 30. Jänner 1984 "mit dem Nachlaß" eine "Rückführungsvereinbarung" getroffen worden. Beiden Beklagten seien "die Bürgschaftsverständigungen" zugekommen. Sie hätten die Salden dadurch anerkannt, daß sie diesen trotz der ihnen zugesandten Kontoauszüge nicht widersprochen hätten, und sie seien auch "an das Nichtwidersprechen des Drittbeklagten" gebunden und müßten sich jegliche Kontoverfügung desselben anrechnen lassen. Einwände zur Höhe der Schuld, betreffend den Zeitraum vor der unbedingten Erbserklärung - die Erbserklärungen wurden am 31. August 1983 abgegeben -, seien nicht zulässig, zumal weder der Kreditnehmer noch die Erblasserin die Kreditsalden gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reklamiert hätten.
Die beiden Beklagten und ihre Nebenintervenientin - sie erwartet Amtshaftungsansprüche aus der Tätigkeit des Gerichtskommissärs wegen nicht ausreichender Belehrung über die Folgen unbedingter Erbserklärungen - haben die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Die durch ein Wechselakzept übernommene persönliche Haftung der Maria T***** sei mit dem Kreditrahmen von 4 Mio S und weiteren 2 Mio S beschränkt gewesen; eine Bürgschaft habe Maria T***** nie übernommen; keinesfalls könnten nachträgliche Kreditausweitungen zu Lasten der "Bürgin" gehen; die Bank hätte die Überziehungen nicht zu ihrem Nachteil zulassen dürfen. Eine von Maria T***** allenfalls übernommene Bürgschaft sei wegen eines von der klagenden Bank veranlaßten Irrtums über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners bzw. wegen einer Verletzung der Warnpflicht der Bank gegenüber der Bürgin unwirksam. Im übrigen habe die klagende Partei in unzulässiger Weise Zahlungsverpflichtungen aus anderen Schuldverhältnissen des Reinhard T***** auf das Kreditkonto A gebucht. Für Zinsen, deren Eintreibung beim Hauptschuldner unterblieben sei, hafte ein Bürge nicht. Bezüglich des Darlehens - der auf Konto B aufscheinende Saldo blieb der Höhe nach unbestritten - sei es allerdings richtig, daß Maria T***** die persönliche Haftung übernommen habe; die Darlehensrückzahlung sei aber nicht fällig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:
1. Zum Konto A wurden Reinhard T***** auf der Grundlage des Kreditanbotes vom 1. April 1980, angenommen am 17. April 1980,
a) ein Kontokorrentkredit von 4 Mio S und
b) ein Wechselkredit von 2 Mio S "zugezählt".
2. Dem aufgrund des Kreditantrages vom 15. Juli 1980 dem Reinhard T***** gewährten Darlehen, dessen Saldo auf dem Konto B per 31. März 1985 in der Klage richtig angegeben wird, traten Maria T***** und Josef T***** (der Vater der Beklagten) als Bürgen bei, bzw. sind sie gemeinsam mit dem Zweitbeklagten eine gesamtschuldnerische Haftung eingegangen.
3. Am 15. Juli 1980 hat die klagende Partei dem Reinhard T***** zum Konto 0/047170/041 (weder mit A noch mit B identisch) noch einen Darlehensbetrag von 2 Mio S mit einer Rückzahlungsrate von
S 16.667,-- monatlich, beginnend mit 1. September 1980, gewährt. Diesen Kredit hat Reinhard T***** laut Wechsel und Wechselverwendungserklärung allein "angenommen".
4. Mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 1981 holte die klagende Partei weitere Sicherheiten ein. Dabei hat Maria T***** eine "Wechselbürgschaft" übernommen, eine Wechselverwendungserklärung unterfertigt und das Kreditzusageschreiben bzw. das Kreditgeschäft durch Unterfertigung der Kreditzusage zur Kenntnis genommen.
5. Aus dem Gutachten des Sachverständigen *****geht hervor, daß Beträge von zusammen S 2,714.352,76, die dem Konto A nicht anlastbar sind, ausgeschieden werden müssen, so daß sich per 30. April 1986 nur ein Forderungssaldo von S 1,708.747,31 zugunsten der klagenden Partei auf dem Konto A ergibt.
6. Es kann nicht festgestellt werden, daß Maria T***** die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei bekannt waren.
7. Die klagende Partei hat bei ihren Ermittlungen selbst erkannt, daß die Liquidität des Unternehmens von Reinhard T***** ab 1976 negativ war; 1982 erfolgte der "große wirtschaftliche Einbruch".
In seiner rechtlichen Begründung führte das Erstgericht aus, die Geschäftsbedingungen seien nicht als Bestandteil der Maria T***** treffenden Verpflichtungen anzusehen. Habe eine Kreditunternehmung bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kreditnehmers, gewähre sie ihm aber wegen der von dritter Seite geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit, treffe sie ausnahmsweise eine Warnpflicht. Der klagenden Partei hätte im Zuge sorgfältigerer und reicherer Prüfungen schon 1980 völlig klar sein müssen, daß der Hauptschuldner Reinhard T***** die hohen Kredite nicht mehr zurückzahlen könne. Den viel zu hohen Verschuldungsgrad hätte die klagende Partei aber auch durch die Umschuldungstransaktionen vom Konto A zu anderen Konten nach der "Loch-auf-Loch-zu-Methode" erkennen müssen, spätestens im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme im Mai 1981. Da der klagenden Partei gegenüber Maria T***** eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten sei, müsse das gesamte Klagebegehren abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht erkannte die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand und solidarisch mit dem seinerzeitigen Drittbeklagten Reinhard T***** schuldig, der klagenden Partei S 907.468,75 s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die Berechtigung der Feststellungs- und Beweiswürdigungsrüge der klagenden Partei könne auf sich beruhen, weil die Abweisung der Klage bezüglich des Teilbetrages A schon wegen Mangels einer zivilrechtlichen Bürgschaft der Maria T***** zu bestätigen sei, für den Darlehensbetrag B aber diese Rüge ohne Bedeutung sei. Zum Konto A sei weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes, noch aus den dieses Kreditgeschäft betreffenden Urkunden abzuleiten, daß Maria T***** eine zivilrechtlich wirksame Bürgschaft für die Schuld ihres Sohnes Reinhard T***** übernommen habe. Den vorgelegten Urkunden könne nur entnommen werden, daß die klagende Partei am 20. Februar 1981 zu den schon erbrachten Sicherheiten auch noch einen Deckungswechsel samt Widmungserklärung verlangt, daß Maria T***** den Inhalt dieses Schreibens und den Inhalt des Kreditvertrages vom 1./17. April 1980 zur Kenntnis genommen, einen Blankowechsel akzeptiert (nicht bloß als Bürgin unterfertigt) und eine Wechselverwendungserklärung unterzeichnet habe. Die Wechselbürgschaft sei ein eigener wechselrechtlicher Vertrag zwischen Wechselgläubiger und Wechselbürgen, auf den die zivilrechtlichen Bürgschaftsregeln grundsätzlich nicht anwendbar seien. Unterschreibe der Wechselzeichner nicht als Wechselbürge, sondern als Aussteller, Akzeptant oder Indossant, materiell aber zur Sicherung einer fremden Schuld, so liege eine sogenannte "verkleidete Wechselbürgschaft" vor. Hier richte sich die Haftung gegenüber dem Wechselinhaber (der klagenden Partei) nach dem Skripturakt, und es sei im Zweifel nicht anzunehmen, daß auch eine Bürgschaftsverpflichtung nach bürgerlichem Recht übernommen worden sei. Das bloße Eingehen der Wechselverbindlichkeit sei weder Bürgschaft noch Schuldbeitritt. Im Einzelfall könne zwar auch ein Bürgschaftsvertrag gegeben sein, doch habe die klagende Partei nichts vorgebracht, was zusätzlich bzw. abweichend von dem schon wiedergegebenen Urkundeninhalt auf die Übernahme einer zivilrechtlichen Bürgschaft durch Maria T***** schließen lasse. Anders verhalte es sich mit dem Darlehenskonto B. Der hiezu vorgelegten Urkunde sei klar zu entnehmen, daß Maria T***** schon den Antrag ihres Sohnes Reinhard T***** vom 15. Juli 1980 auf Gewährung eines Darlehens von 1,5 Mio S, rückzahlbar in 120 Monatsraten ab 1. September 1980 und sofort fälligstellbar im Todesfall des Kreditnehmers oder des Bürgen, als Bürgin unterfertigt und zugleich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt - Juli 1980 - könne auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Rede von einer Verletzung der Warnpflicht der klagenden Partei gegenüber Maria T***** sein, zumal damals noch nicht einmal die Unternehmensbilanz des Hauptschuldners für 1980 vorgelegen sei. Eine Bank sei nicht verpflichtet, einen Bürgen vor dem Abschluß eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Es sei grundsätzlich nicht Sache einer Kreditunternehmung, einem Kunden, der mit einem anderen Kunden Geschäfte abschließe, die ein Risiko enthalten, Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse des letzteren zu machen. Solche Mitteilungen seien im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn, wie hier, wo die Kenntnis der Vermögensverhältnisse wohl vorauszusetzen sei, auch gar nicht notwendig. Nur dann, und zwar ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten, werde eine Warnpflicht der Bank angenommen, wenn diese bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kreditnehmers habe, ihm aber wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewähre, oder wenn sie aufgrund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, daß er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde und sie daher den Bürgen allein, abweichend von der banküblichen Funktion einer Bürgschaft, werde in Anspruch nehmen müssen. Warum der Darlehensbetrag auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig gewesen sein soll, bleibe unerfindlich.Das Berufungsgericht erkannte die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand und solidarisch mit dem seinerzeitigen Drittbeklagten Reinhard T***** schuldig, der klagenden Partei S 907.468,75 s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Die Berechtigung der Feststellungs- und Beweiswürdigungsrüge der klagenden Partei könne auf sich beruhen, weil die Abweisung der Klage bezüglich des Teilbetrages A schon wegen Mangels einer zivilrechtlichen Bürgschaft der Maria T***** zu bestätigen sei, für den Darlehensbetrag B aber diese Rüge ohne Bedeutung sei. Zum Konto A sei weder aus den Feststellungen des Erstgerichtes, noch aus den dieses Kreditgeschäft betreffenden Urkunden abzuleiten, daß Maria T***** eine zivilrechtlich wirksame Bürgschaft für die Schuld ihres Sohnes Reinhard T***** übernommen habe. Den vorgelegten Urkunden könne nur entnommen werden, daß die klagende Partei am 20. Februar 1981 zu den schon erbrachten Sicherheiten auch noch einen Deckungswechsel samt Widmungserklärung verlangt, daß Maria T***** den Inhalt dieses Schreibens und den Inhalt des Kreditvertrages vom 1./17. April 1980 zur Kenntnis genommen, einen Blankowechsel akzeptiert (nicht bloß als Bürgin unterfertigt) und eine Wechselverwendungserklärung unterzeichnet habe. Die Wechselbürgschaft sei ein eigener wechselrechtlicher Vertrag zwischen Wechselgläubiger und Wechselbürgen, auf den die zivilrechtlichen Bürgschaftsregeln grundsätzlich nicht anwendbar seien. Unterschreibe der Wechselzeichner nicht als Wechselbürge, sondern als Aussteller, Akzeptant oder Indossant, materiell aber zur Sicherung einer fremden Schuld, so liege eine sogenannte "verkleidete Wechselbürgschaft" vor. Hier richte sich die Haftung gegenüber dem Wechselinhaber (der klagenden Partei) nach dem Skripturakt, und es sei im Zweifel nicht anzunehmen, daß auch eine Bürgschaftsverpflichtung nach bürgerlichem Recht übernommen worden sei. Das bloße Eingehen der Wechselverbindlichkeit sei weder Bürgschaft noch Schuldbeitritt. Im Einzelfall könne zwar auch ein Bürgschaftsvertrag gegeben sein, doch habe die klagende Partei nichts vorgebracht, was zusätzlich bzw. abweichend von dem schon wiedergegebenen Urkundeninhalt auf die Übernahme einer zivilrechtlichen Bürgschaft durch Maria T***** schließen lasse. Anders verhalte es sich mit dem Darlehenskonto B. Der hiezu vorgelegten Urkunde sei klar zu entnehmen, daß Maria T***** schon den Antrag ihres Sohnes Reinhard T***** vom 15. Juli 1980 auf Gewährung eines Darlehens von 1,5 Mio S, rückzahlbar in 120 Monatsraten ab 1. September 1980 und sofort fälligstellbar im Todesfall des Kreditnehmers oder des Bürgen, als Bürgin unterfertigt und zugleich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt - Juli 1980 - könne auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine Rede von einer Verletzung der Warnpflicht der klagenden Partei gegenüber Maria T***** sein, zumal damals noch nicht einmal die Unternehmensbilanz des Hauptschuldners für 1980 vorgelegen sei. Eine Bank sei nicht verpflichtet, einen Bürgen vor dem Abschluß eines Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Es sei grundsätzlich nicht Sache einer Kreditunternehmung, einem Kunden, der mit einem anderen Kunden Geschäfte abschließe, die ein Risiko enthalten, Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse des letzteren zu machen. Solche Mitteilungen seien im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn, wie hier, wo die Kenntnis der Vermögensverhältnisse wohl vorauszusetzen sei, auch gar nicht notwendig. Nur dann, und zwar ausnahmsweise und mit entsprechenden Vorbehalten, werde eine Warnpflicht der Bank angenommen, wenn diese bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kreditnehmers habe, ihm aber wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewähre, oder wenn sie aufgrund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, daß er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde und sie daher den Bürgen allein, abweichend von der banküblichen Funktion einer Bürgschaft, werde in Anspruch nehmen müssen. Warum der Darlehensbetrag auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig gewesen sein soll, bleibe unerfindlich.
Die Revisionen beider Parteien und auch der Nebenintervenientin sind nicht berechtigt.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes.