Die Frage, ob und welche Vermögenswerte in die Substitutionsabhandlung einzubeziehen sind, ist vom Verlassenschaftsgericht zu lösen. Wer an dem Verlassenschaftsgericht der Substitutionsabhandlung einbezogenen Vermögenswerten Eigentum behauptet, soll seine Rechte im Prozeßweg geltend machen (5 Ob 147/62 und 5 Ob 206/72). Bei der Einverleibung des Substitutionsbandes auf der EZ 137 der KG L***** handelt es sich um keine unzulässige, möglicherweise aber um eine materiell unrichtige Eintragung, weil kein gültiger Titel für sie vorlag. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß sie ohneweiteres als gegenstandslos zu betrachten ist, weil die Möglichkeit der Verschweigung der Löschungsklage nach wie vor gegeben ist (vgl. JBl. 1968, 475 = MietSlg. 20.035; zuletzt 6 Ob 691/89). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes führt auch dazu, daß ein Erbe die Richtigkeit einer bücherlichen Eintragung zu beweisen hätte, was mit dem Wesen einer Löschungsklage als Klage des zu Unrecht mit einer bücherlichen Eintragung Beschwerten, unvereinbar wäre.Die Frage, ob und welche Vermögenswerte in die Substitutionsabhandlung einzubeziehen sind, ist vom Verlassenschaftsgericht zu lösen. Wer an dem Verlassenschaftsgericht der Substitutionsabhandlung einbezogenen Vermögenswerten Eigentum behauptet, soll seine Rechte im Prozeßweg geltend machen (5 Ob 147/62 und 5 Ob 206/72). Bei der Einverleibung des Substitutionsbandes auf der EZ 137 der KG L***** handelt es sich um keine unzulässige, möglicherweise aber um eine materiell unrichtige Eintragung, weil kein gültiger Titel für sie vorlag. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß sie ohneweiteres als gegenstandslos zu betrachten ist, weil die Möglichkeit der Verschweigung der Löschungsklage nach wie vor gegeben ist vergleiche JBl. 1968, 475 = MietSlg. 20.035; zuletzt 6 Ob 691/89). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes führt auch dazu, daß ein Erbe die Richtigkeit einer bücherlichen Eintragung zu beweisen hätte, was mit dem Wesen einer Löschungsklage als Klage des zu Unrecht mit einer bücherlichen Eintragung Beschwerten, unvereinbar wäre.
Ob die möglicherweise auf eine Verwechslung zurückzuführende Belastung von 3/8-Anteilen der EZ 137 der KG L***** mit dem Substitutionsband, was sohin als gemeinsamer Irrtum zu werten wäre, der bei erfolgreicher Anfechtung zu einer Löschung dieser Eintragung führen könnte, was wiederum die Einstellung der Substitutionsabhandlung mangels eines Nachlasses nach sich ziehen würde, zurückzuführen ist, muß daher nicht im Rahmen der Substitutionsabhandlung geprüft werden. Die Gründe für das Erlöschen einer fideikommissarischen Substitution sind in den §§ 615 ff ABGB nicht taxativ aufgezählt. Die Nacherbschaft endet etwa auch dann, wenn das Gut, auf das sie sich bezog, untergeht oder wenn sie Vorerbe und Nacherbe einvernehmlich aufheben. Hiezu müssen aber immer alle in Betracht kommenden Nacherben zustimmen (vgl. Welser in Rummel, ABGB2 § 615 Rz 12 mwN). Durch die Substitution gebunden ist die Substanz des Nachlasses. Es gilt dingliche Surrogation; was durch rechtsgeschäftliche Aufopferung von Nachlaßgegenständen erworben wurde, insbesondere ein Verkaufserlös, fällt in die Substitutionsmasse (vgl. Welser aaO Rz 4 sowie Kralik, Erbrecht 192 f); grundsätzlich ist auch eine einvernehmliche Übertragung der Substitutionsbindung auf eine andere Sache möglich (zuletzt 2 Ob 431/86 sowie Weiß in Klang2 III, 407 und 419 f). Aus dem offenen Grundbuch der KG L***** ergibt sich, daß bisher kein Rechtsbehelf auf Löschung des auf 3/8-Anteilen der EZ 137 der KG L***** eingetragenen Substitutionsbandes erhoben worden ist. Aus dem Testament des Wilhelm K***** sen. geht hervor, daß er seinen Nachlaß in der frei verfügbaren Miteigentumshälfte an der Liegenschaft EZ 137 der KG L***** erblickte und sohin den Rest als substitutionsverfangen anerkannt hat. Allein aufgrund der abgegebenen Erbserklärung der vier Substituten ist im Zusammenhang mit der zunächst erfolgten Enerkennung der dem Erbenübereinkommen nicht entsprechenden Belastung der EZ 137 der KG L***** erkennbar, daß sie im Rahmen der Substitutionsabhandlung die quotenweise Übertragung des Eigentums an den zitierten Anteilen begehren. Inwieweit das Erbenübereinkommen vom 30.6.1960 mit dem integrierten inhaltlich aber von der Vereinbarung abweichenden Verbücherungsantrag zu einer wirksamen Übertragung des Substitutionsbandes auf einen anderen Vermögenswert führte, weil die Vertauschung der Liegenschaften im Erbenübereinkommen selbst und daher nicht im Verbücherungsantrag erfolgt ist, inwieweit sich die vertragschließenden Teile damals an die fälschliche Verbücherung für gebunden erachten, könnte tatsächlich nur im Rechtsweg geklärt werden. Im Substitutionsnachlaßverfahren ist jedoch davon auszugehen, daß die Erblasserin beide Liegenschaftsanteile mit einer Nacherbschaft wirksam belastet hat, daß ein Teil dieser Anteile noch vorhanden ist und daß die abgegebenen Erklärungen der beiden Kinder aus der zweiten Ehe des Vorerben keineswegs klarlegen, daß sie oder die Witwe des Vorerben die Belastung dieser Anteile mit dem Substitutionsband tatsächlich bekämpfen werden. Derzeit steht dem immer noch das Anerkenntnis der Witwe des Vorerben und ihren beiden Kindern entgegen (AS 44). Letztgenannte haben nur ab Kenntnis von der Erhebung von Amtshaftungsansprüchen durch Magdalena K***** und Wilhelm K***** beantragt, "bis zur Klärung dieser Sache und der Rechtslage 3/8-Anteile an der EZ 137 der KG L***** nicht einzubeziehen" (AS 69). Es ist aktenkundig, daß die Amtshaftungsansprüche abgelehnt und nicht mehr weiter verfolgt wurden.Ob die möglicherweise auf eine Verwechslung zurückzuführende Belastung von 3/8-Anteilen der EZ 137 der KG L***** mit dem Substitutionsband, was sohin als gemeinsamer Irrtum zu werten wäre, der bei erfolgreicher Anfechtung zu einer Löschung dieser Eintragung führen könnte, was wiederum die Einstellung der Substitutionsabhandlung mangels eines Nachlasses nach sich ziehen würde, zurückzuführen ist, muß daher nicht im Rahmen der Substitutionsabhandlung geprüft werden. Die Gründe für das Erlöschen einer fideikommissarischen Substitution sind in den Paragraphen 615, ff ABGB nicht taxativ aufgezählt. Die Nacherbschaft endet etwa auch dann, wenn das Gut, auf das sie sich bezog, untergeht oder wenn sie Vorerbe und Nacherbe einvernehmlich aufheben. Hiezu müssen aber immer alle in Betracht kommenden Nacherben zustimmen vergleiche Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 615, Rz 12 mwN). Durch die Substitution gebunden ist die Substanz des Nachlasses. Es gilt dingliche Surrogation; was durch rechtsgeschäftliche Aufopferung von Nachlaßgegenständen erworben wurde, insbesondere ein Verkaufserlös, fällt in die Substitutionsmasse vergleiche Welser aaO Rz 4 sowie Kralik, Erbrecht 192 f); grundsätzlich ist auch eine einvernehmliche Übertragung der Substitutionsbindung auf eine andere Sache möglich (zuletzt 2 Ob 431/86 sowie Weiß in Klang2 römisch drei, 407 und 419 f). Aus dem offenen Grundbuch der KG L***** ergibt sich, daß bisher kein Rechtsbehelf auf Löschung des auf 3/8-Anteilen der EZ 137 der KG L***** eingetragenen Substitutionsbandes erhoben worden ist. Aus dem Testament des Wilhelm K***** sen. geht hervor, daß er seinen Nachlaß in der frei verfügbaren Miteigentumshälfte an der Liegenschaft EZ 137 der KG L***** erblickte und sohin den Rest als substitutionsverfangen anerkannt hat. Allein aufgrund der abgegebenen Erbserklärung der vier Substituten ist im Zusammenhang mit der zunächst erfolgten Enerkennung der dem Erbenübereinkommen nicht entsprechenden Belastung der EZ 137 der KG L***** erkennbar, daß sie im Rahmen der Substitutionsabhandlung die quotenweise Übertragung des Eigentums an den zitierten Anteilen begehren. Inwieweit das Erbenübereinkommen vom 30.6.1960 mit dem integrierten inhaltlich aber von der Vereinbarung abweichenden Verbücherungsantrag zu einer wirksamen Übertragung des Substitutionsbandes auf einen anderen Vermögenswert führte, weil die Vertauschung der Liegenschaften im Erbenübereinkommen selbst und daher nicht im Verbücherungsantrag erfolgt ist, inwieweit sich die vertragschließenden Teile damals an die fälschliche Verbücherung für gebunden erachten, könnte tatsächlich nur im Rechtsweg geklärt werden. Im Substitutionsnachlaßverfahren ist jedoch davon auszugehen, daß die Erblasserin beide Liegenschaftsanteile mit einer Nacherbschaft wirksam belastet hat, daß ein Teil dieser Anteile noch vorhanden ist und daß die abgegebenen Erklärungen der beiden Kinder aus der zweiten Ehe des Vorerben keineswegs klarlegen, daß sie oder die Witwe des Vorerben die Belastung dieser Anteile mit dem Substitutionsband tatsächlich bekämpfen werden. Derzeit steht dem immer noch das Anerkenntnis der Witwe des Vorerben und ihren beiden Kindern entgegen (AS 44). Letztgenannte haben nur ab Kenntnis von der Erhebung von Amtshaftungsansprüchen durch Magdalena K***** und Wilhelm K***** beantragt, "bis zur Klärung dieser Sache und der Rechtslage 3/8-Anteile an der EZ 137 der KG L***** nicht einzubeziehen" (AS 69). Es ist aktenkundig, daß die Amtshaftungsansprüche abgelehnt und nicht mehr weiter verfolgt wurden.
Die bei der Tagsatzung vom 5.9.1990 (AS 90) erhobene Behauptung, der Witwe des Vorerben und der Herta K*****, daß die 3/8-Anteile an der EZ 137 der KG L***** nicht in das Substitutionsverfahren einzubeziehen seien, reichen jedenfalls nicht zur begründeten Annahme aus, daß der substitutionsverfangene Nachlaß untergegangen ist. Im vorliegenden Außerstreitverfahren war daher von der bislang rechtswirksamen bücherlichen Belastung dieser Liegenschaft mit dem Subsitutionsband auszugehen weshalb die verfangenen Anteile zum Gegenstand der Substitutionsabhandlung zu machen sind. Damit war den vier Enkeln nach Juliana Helena K***** als Erben des Substitutionsnachlasses einzuantworten.