Rechtssatz RS0008203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008203
Entscheidungsdatum
13.06.1991
Rechtssatz
Handelt es sich bei der Einverleibung des Substitutionsbandes um keine unzulässige, möglicherweise aber um eine materiell unrichtige Eintragung, weil kein gültiger Titel für sie vorlag, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie ohne weiteres gegenstandlos ist, weil die Möglichkeit der Verschweigung der Löschungsklage nach wie vor gegeben ist. Daß ein Erbe die Richtigkeit einer bücherlichen Eintragung zu beweisen hätte, wäre mit dem Wesen einer Löschungsklage als Klage des zu Unrecht mit einer bücherlichen Eintragung Beschwerten, unvereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008203
Dokumentnummer
JJR_19910613_OGH0002_0070OB00539_9100000_001