Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die dem Vertragspartner in einer Besitznachfolgevereinbarung eingeräumte Auswahlermächtigung betreffend die Person des Besitznachfolgers nachträglich durch letztwillige Verfügung einseitig wieder abgeändert werden kann; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft mit weitwendigen Ausführungen und unter verschiedenen Revisionsgründen den Umstand, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ihre im zweiten Rechtsgang erstmals erhobenen Einwendungen und die darauf bezogenen Beweisanträge unberücksichtigt gelassen habe, zumal ihr im Aufhebungsbeschluß kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eingeräumt worden sei.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es zwar den Parteien nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluß fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, vor allem also neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat; dann darf die Beantwortung dieser Frage selbst auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (SZ 28/96; SZ 55/164; SZ 58/182; Arb 11.122; SSV-NF 8/34; MR 1996, 247; Kodek in Rechberger, Rz 5 zu § 496).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es zwar den Parteien nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluß fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluß der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - wieder grundsätzlich alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrzunehmen, vor allem also neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. Eine Beschränkung besteht jedoch insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat; dann darf die Beantwortung dieser Frage selbst auf Grund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden; abschließend erledigte Streitpunkte können nicht wieder aufgerollt werden (SZ 28/96; SZ 55/164; SZ 58/182; Arb 11.122; SSV-NF 8/34; MR 1996, 247; Kodek in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 496,).
Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann doch diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozeßökonomie und das Wesen des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, daß auch bei Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (§ 496 Abs 2 zweiter Fall ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken ist (Arb 11.122 mwN). Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (Arb 11.122 ua). Ob das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen hat bzw. ob ein solcher zulässiger Rekurs auch ergriffen wurde, ist für die Frage der Überprüfbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hingegen ohne Bedeutung: Immer dann, wenn ein Berufungsgericht auf Grund unrichtiger (materiell-)rechtlicher Beurteilung eine Sache für abschließend beurteilt hält und deshalb einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint, liegt ein Feststellungsmangel vor, der in der Revision (mittels Rechtsrüge) geltend zu machen ist (SZ 39/139, MR 1996, 247 uva; Kodek aaO Rz 3 zu § 503).Wenn auch die Aufhebung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in Paragraph 496, Absatz 2, ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann doch diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozeßökonomie und das Wesen des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden werden, daß auch bei Aufhebung wegen des Vorliegens von Feststellungsmängeln nur zu einem ganz bestimmten, vom Feststellungsmangel betroffenen Teil des erstrichterlichen Verfahrens und Urteils (Paragraph 496, Absatz 2, zweiter Fall ZPO) das Verfahren im zweiten Rechtsgang auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken ist (Arb 11.122 mwN). Eine Ausnahme wird nur für solche Tatsachen zugelassen, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind (Arb 11.122 ua). Ob das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen hat bzw. ob ein solcher zulässiger Rekurs auch ergriffen wurde, ist für die Frage der Überprüfbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hingegen ohne Bedeutung: Immer dann, wenn ein Berufungsgericht auf Grund unrichtiger (materiell-)rechtlicher Beurteilung eine Sache für abschließend beurteilt hält und deshalb einen Verfahrensmangel erster Instanz verneint, liegt ein Feststellungsmangel vor, der in der Revision (mittels Rechtsrüge) geltend zu machen ist (SZ 39/139, MR 1996, 247 uva; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503,).
Das Gericht zweiter Instanz hat im Aufhebungsbeschluß vom 23. 2. 1996 klar und deutlich ausgeführt, daß es - ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (die im übrigen auch die Beklagte im zweiten Rechtsgang nicht bekämpft hat) - lediglich die beiden Fragen der Fälligkeit des Legats sowie des allfälligen Vorliegens eines Anerkenntnisses der klageweise geltend gemachten Rechte der Klägerin durch die Erbin im Verlassenschaftsverfahren für noch nicht abschließend geklärt erachte; die in der Frage des Anerkenntisses vorliegenden Feststellungsmängel müßten eine Aufhebung des Urteils im ersten Rechtsgang zur Folge haben. Damit war aber das erstinstanzliche Verfahren - die Richtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes unterstellt - im zweiten Rechtsgang in Ansehung neuen Vorbringens und neuer Beweisanträge auf diesen von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil des Verfahrens zu beschränken (3 Ob 589/84; 7 Ob 652/84; 7 Ob 2200/96x; 1 Ob 413/97k). Ob die Beklagte nunmehr in der Revision mit Erfolg Feststellungsmängel geltend machen kann, hängt daher nach dem Gesagten davon ab, ob die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß und auch im zweiten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht zutreffend ist.
Die Beklagte bekämpft die Auslegung des ergänzenden Testaments des Erblassers durch das Berufungsgericht dahin, der Klägerin sei darin ein Legat bestimmt worden. Dazu ist zu erwägen:
Bei der Auslegung letztwilliger Erklärungen handelt es sich darum, den Bewußtseinsinhalt des Erblassers zu der Zeit, als er seine Verfügungen getroffen hat, und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine solche Feststellung nicht lediglich aus dem Inhalt der (letztwilligen) Urkunde, sondern aufgrund (auch) anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher Art. Was der Verfasser (Erblasser) gewollt hat, ist dann eine der Vergangenheit angehörige Tatsache und keine Rechtsfrage (SZ 25/203, NZ 1969, 90 mwN). Die Auslegung einer dem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist hingegen immer dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung (und damit auch vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfbar), wenn sie allein aufgrund des Urkundeninhaltes geschieht (SZ 69/247 mwN). Da im vorliegenden Fall außer dem Inhalt der maßgeblichen Urkunde kein sonstiges Beweismittel zur Auslegung von den Tatsacheninstanzen herangezogen worden ist (vgl. dazu den Aufhebungsbeschluß S. 13f), sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu der Überprüfung (und allenfalls Korrektur) durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls zugänglich; dies gilt damit auch für die Frage, ob aus dem Inhalt dieser Urkunde der Klägerin ein Legat bestimmt worden ist, oder ob der Erblasser im ergänzenden Testament in Ansehung des Traunfrieder Gutes und des E-Werkes S***** einen bloßen Wunsch geäußert hat.Bei der Auslegung letztwilliger Erklärungen handelt es sich darum, den Bewußtseinsinhalt des Erblassers zu der Zeit, als er seine Verfügungen getroffen hat, und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen. Erfolgt eine solche Feststellung nicht lediglich aus dem Inhalt der (letztwilligen) Urkunde, sondern aufgrund (auch) anderer Beweismittel, so ist sie tatsächlicher "Art". Was der Verfasser (Erblasser) gewollt hat, ist dann eine der Vergangenheit angehörige Tatsache und keine Rechtsfrage (SZ 25/203, NZ 1969, 90 mwN). Die Auslegung einer dem Wortlaut nach feststehenden Urkunde ist hingegen immer dann eine Frage der rechtlichen Beurteilung (und damit auch vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfbar), wenn sie allein aufgrund des Urkundeninhaltes geschieht (SZ 69/247 mwN). Da im vorliegenden Fall außer dem Inhalt der maßgeblichen Urkunde kein sonstiges Beweismittel zur Auslegung von den Tatsacheninstanzen herangezogen worden ist vergleiche dazu den Aufhebungsbeschluß S. 13f), sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes hiezu der Überprüfung (und allenfalls Korrektur) durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls zugänglich; dies gilt damit auch für die Frage, ob aus dem Inhalt dieser Urkunde der Klägerin ein Legat bestimmt worden ist, oder ob der Erblasser im ergänzenden Testament in Ansehung des Traunfrieder Gutes und des E-Werkes S***** einen bloßen Wunsch geäußert hat.
Der erkennende Senat teilt dazu die vom Berufungsgericht angestellten und ausführlich begründeten Überlegungen. So entspricht es der Rsp zur allgemeinen Auslegung von Vermächtnissen, daß Anordnungen auch in Form eines Wunsches ausgedrückt sein können (Nachweise bei Eccher in Schwimann ABGB**2 Rz 6 zu § 655); der Gebrauch der Wunschform (hier: Hedwig soll .. erhalten) schadet nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann (SZ 69/247), wobei die Anordnung aus ihrem Zusammenhang zu beurteilen ist (NZ 1933, 157). Gerade der systematische Zusammenhang der strittigen Formulierung mit dem restlichen Wortlaut der letztwilligen Verfügung deckt das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, wenn man berücksichtigt, daß aus dem ergänzenden Testament ein Gesamtkonzept des Erblassers sichtbar wird, sein Vermögen möglichst gleichmäßig auf die drei genannten Kinder und die Erbin aufzuteilen. Auch die eindeutig als Verpflichtung formulierte Anordnung, daß Winfried Leitner seiner Schwester monatlich S 10.000.- solange auszahlen muß, bis sie von der Mutter das E-Werk S***** mit dem Bauernhof Traunfried erhält, gewinnt erst dann Sinn, wenn man den Willen des Erblassers dahin auslegt, es sei nur noch der Zeitpunkt offen, in dem die Klägerin die genannten Werte übergeben erhält; dies setzt aber ein Legat zu ihren Gunsten voraus. Die Argumentation in der Revision, nehme man ein Legat zugunsten der Klägerin an, laufe dies auf eine Gefährdung der Versorgung der Erbin zu Lebzeiten hinaus, läßt völlig außer Acht, daß nach der klaren Regelung im Haupttestament der materielle Lebensunterhalt der Erbin wertgesichert auch für den Fall sichergestellt war, daß die Erbin das Vermögen schon zu Lebzeiten zur Gänze an ihre Kinder weitergibt. Der Versuch der Beklagten, unter Hinweis auf angeblich äußerst unterschiedlich hohe Vorausempfänge der drei Kinder die Annahme des Berufungsgerichtes zu erschüttern, es läge dem ergänzenden Testament der Gedanke einer gerechten Vermögensverteilung zugrunde, muß schon daran scheitern, daß der Erblasser bei Abfassung seines letzten Willens Vorausempfänge seiner Kinder offenbar nur so weit in die Überlegungen mit einbezogen hat, als er klarstellt, damit die Pflichtteile aller Kinder bereits zur Gänze berichtigt zu haben; daß es etwa für die Erbin erforderlich wäre, sie noch darüber hinaus zu berücksichtigen, erwähnt er hingegen mit keinem Wort.Der erkennende Senat teilt dazu die vom Berufungsgericht angestellten und ausführlich begründeten Überlegungen. So entspricht es der Rsp zur allgemeinen Auslegung von Vermächtnissen, daß Anordnungen auch in Form eines Wunsches ausgedrückt sein können (Nachweise bei Eccher in Schwimann ABGB**2 Rz 6 zu Paragraph 655,); der Gebrauch der Wunschform (hier: Hedwig soll .. erhalten) schadet nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann (SZ 69/247), wobei die Anordnung aus ihrem Zusammenhang zu beurteilen ist (NZ 1933, 157). Gerade der systematische Zusammenhang der strittigen Formulierung mit dem restlichen Wortlaut der letztwilligen Verfügung deckt das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, wenn man berücksichtigt, daß aus dem ergänzenden Testament ein Gesamtkonzept des Erblassers sichtbar wird, sein Vermögen möglichst gleichmäßig auf die drei genannten Kinder und die Erbin aufzuteilen. Auch die eindeutig als Verpflichtung formulierte Anordnung, daß Winfried Leitner seiner Schwester monatlich S 10.000.- solange auszahlen muß, bis sie von der Mutter das E-Werk S***** mit dem Bauernhof Traunfried erhält, gewinnt erst dann Sinn, wenn man den Willen des Erblassers dahin auslegt, es sei nur noch der Zeitpunkt offen, in dem die Klägerin die genannten Werte übergeben erhält; dies setzt aber ein Legat zu ihren Gunsten voraus. Die Argumentation in der Revision, nehme man ein Legat zugunsten der Klägerin an, laufe dies auf eine Gefährdung der Versorgung der Erbin zu Lebzeiten hinaus, läßt völlig außer Acht, daß nach der klaren Regelung im Haupttestament der materielle Lebensunterhalt der Erbin wertgesichert auch für den Fall sichergestellt war, daß die Erbin das Vermögen schon zu Lebzeiten zur Gänze an ihre Kinder weitergibt. Der Versuch der Beklagten, unter Hinweis auf angeblich äußerst unterschiedlich hohe Vorausempfänge der drei Kinder die Annahme des Berufungsgerichtes zu erschüttern, es läge dem ergänzenden Testament der Gedanke einer gerechten Vermögensverteilung zugrunde, muß schon daran scheitern, daß der Erblasser bei Abfassung seines letzten Willens Vorausempfänge seiner Kinder offenbar nur so weit in die Überlegungen mit einbezogen hat, als er klarstellt, damit die Pflichtteile aller Kinder bereits zur Gänze berichtigt zu haben; daß es etwa für die Erbin erforderlich wäre, sie noch darüber hinaus zu berücksichtigen, erwähnt er hingegen mit keinem Wort.
Die Beklagte vertritt auch in der Revision weiterhin die Meinung, der Vertrag von 1954 stehe der Annahme eines wirksamen Legats an die Klägerin entgegen; der Erblasser habe vertraglich eingeräumte Rechte und Pflichten, insbesondere das der Erbin zustehende Wahlrecht, jenes ihrer Kinder auszuwählen, dem der Bauernhof Traunfried zufallen solle, nicht nachträglich einseitig wieder abändern können. Dies führt zu der (von den Vorinstanzen nicht beantworteten) Frage nach Rechtsnatur und Wirkung des zwischen Erblasser und Erbin 1954 in Ansehung einer der streitverfangenen Liegenschaften getroffenen Vereinbarung.
Lehre und Rsp beurteilen die einem Beschenkten auferlegte Verpflichtung, die geschenkte Sache einer dritten Person zu überlassen, als zulässige Vereinbarung eines sogenannten Besitznachfolgerechts (Eccher aaO Rz 8 zu § 608 mwN; SZ 64/34). Dieses von der Praxis herausgebildete Rechtsinstitut eines vertraglichen Nachfolgerechtes wird aufgrund seiner Eigentumsbeschränkung wegen der bestehenden Rechtsähnlichkeit (siehe Umlauft, Zur Frage der Verbücherungsfähigkeit von Besitznachfolgerechten, NZ 1985, 222 [227]) wie eine echte fideikommissarische Substitution behandelt (vgl SZ 51/65; 5 Ob 84/95), wobei es aber auf die Bezeichnung nicht entscheidend ankommt; auch eine Eintragung im Grundbuch ist möglich (NZ 1989, 217; 5 Ob 48/67; SZ 40/94). Die Analogie zur fideikommissarischen Substitution erscheint dabei umso zwingender, je näher eine Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt (SZ 64/34).Lehre und Rsp beurteilen die einem Beschenkten auferlegte Verpflichtung, die geschenkte Sache einer dritten Person zu überlassen, als zulässige Vereinbarung eines sogenannten Besitznachfolgerechts (Eccher aaO Rz 8 zu Paragraph 608, mwN; SZ 64/34). Dieses von der Praxis herausgebildete Rechtsinstitut eines vertraglichen Nachfolgerechtes wird aufgrund seiner Eigentumsbeschränkung wegen der bestehenden Rechtsähnlichkeit (siehe Umlauft, Zur Frage der Verbücherungsfähigkeit von Besitznachfolgerechten, NZ 1985, 222 [227]) wie eine echte fideikommissarische Substitution behandelt vergleiche SZ 51/65; 5 Ob 84/95), wobei es aber auf die Bezeichnung nicht entscheidend ankommt; auch eine Eintragung im Grundbuch ist möglich (NZ 1989, 217; 5 Ob 48/67; SZ 40/94). Die Analogie zur fideikommissarischen Substitution erscheint dabei umso zwingender, je näher eine Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt (SZ 64/34).
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsähnlichkeit zwischen einer testamentarisch angeordneten Nacherbfolge und der in Punkt 6 des Notariatsakts vom 11. 4. 1954 getroffenen Regelung besonders auffällig und äußert sich in dem erbrechtlichen Element der vom Erblasser als Verkäufer angestrebten Sicherstellung des Besitzes seiner Familie am Bauernhof Traunfried über seinen und den Tod seiner Gattin als Käuferin hinaus. Bei dieser Sachlage haben - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kaufpreis für die Liegenschaft ganz offensichtlich deren wahren Wert bei weitem nicht erreichte, also eine gemischte Schenkung vorlag -, auf den Vertrag die dargestellten Grundsätze des Besitznachfolgerechtes Anwendung zu finden. Danach verbietet sich aber eine Bindung des Erblassers als Übergeber an die der Erbin als Übernehmerin eingeräumte Auswahlermächtigung in Ansehung der Nachfolgeregelung zumindest solange, als die Erbin davon noch nicht Gebrauch gemacht hat. Der Übergeber wäre nämlich auch als Erblasser nicht daran gehindert gewesen, die selbst normierte Erbfolgeanordnung umzustoßen (so auch SZ 64/34 bei einem vergleichbaren Sachverhalt). Das dem Notariatsakt vom 11. 4. 1954 zeitlich nachfolgende ergänzende Testament hat demnach nicht in (von ihr auch noch nicht wahrgenommene) Befugnisse der Erbin eingegriffen, sondern genießt vielmehr als Ausfluß erbrechtlicher Dispositionsfreiheit den Vorrang gegenüber ersterem. Da das ergänzende Testament unstrittig vor der Übergabe des Bauerngutes Traunfried an Emma D***** verfaßt worden ist, bestand demnach im Zeitpunkt der Übergabe kein Wahlrecht der Erbin mehr.
Steht damit fest, daß der Erblasser der Klägerin wirksam ein Legat bestimmt hat, ist nunmehr der Einwand der Beklagten zu prüfen, das Legat sei der Klägerin erst im Zeitpunkt des Todes der Erbin angefallen und deshalb wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit der Erbin nichtig.
Nach § 662 ABGB ist das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, wirkungslos. Welser (Das Legat einer fremden Sache, NZ 1994, 197ff) lehrt, daß die Gültigkeit des Vermächtnisses einer Sache, die dem Erben oder einem belasteten Hauptvermächtnisnehmer gehört, für den Fall zu verneinen ist, daß der Erblasser verfügt, der Erbe solle bei seinem eigenen Tod eine aus seinem freien Vermögen stammende Sache einem Dritten hinterlassen. Eine solche Verfügung könne nicht als fideikommissarisches Legat betrachtet werden, weil dies dem Grundsatz der Testierfreiheit widerspräche. Auch wenn man die Richtigkeit dieser Lehrmeinung unterstellt, wäre für die Beklagte damit noch nichts gewonnen. Nach Paragraph 662, ABGB ist das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, wirkungslos. Welser (Das Legat einer fremden Sache, NZ 1994, 197ff) lehrt, daß die Gültigkeit des Vermächtnisses einer Sache, die dem Erben oder einem belasteten Hauptvermächtnisnehmer gehört, für den Fall zu verneinen ist, daß der Erblasser verfügt, der Erbe solle bei seinem eigenen Tod eine aus seinem freien Vermögen stammende Sache einem Dritten hinterlassen. Eine solche Verfügung könne nicht als fideikommissarisches Legat betrachtet werden, weil dies dem Grundsatz der Testierfreiheit widerspräche. Auch wenn man die Richtigkeit dieser Lehrmeinung unterstellt, wäre für die Beklagte damit noch nichts gewonnen.
Die Besonderheit des hier vorliegenden Falles liegt nämlich darin, daß es nach dem Wortlaut des Testaments der Erbin freistand, den Zeitpunkt der Weitergabe des vom Erblasser stammenden Vermögens an ihre Kinder selbst zu bestimmen: Sie durfte das Erbvermögen schon vor ihrem Tod ganz oder teilweise übergeben oder damit auch bis zu ihrem Ableben zuwarten. Gleiches muß - nach dem systematischen Zusammenhang - auch für die im ergänzenden Testament bestimmten Legate gelten. In einem solchen Fall, in dem der Erblasser den Anfall des Vermächtnisses dem Ermessen des Beschwerten überlassen hat, muß zunächst durch Auslegung festgestellt werden, ob damit nur die Fälligkeit oder auch schon der Anfall hinausgeschoben ist; in beiden Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des § 904 zweiter Satz ABGB der Tod des Beschwerten abzuwarten (Weiß in Klang III**2 684). Es fehlt nun aber jeder Hinweis im letzten Willen des Erblassers, daß er die Bedenkung seiner Kinder mit den ausgesetzten Legaten an die aufschiebende Bedingung des Todes seiner Gattin knüpfen und damit den Anfall des Vermächtnisses auf diesen Zeitpunkt hinausschieben hätte wollen; es ist vielmehr von der gesetzlichen Regel auszugehen, daß die Vermächtnisse schon mit dem Erbfall anfallen sollten (§ 684 ABGB) und nur der Zahlungstag dem Belieben der Erbin oblag. Damit muß der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt des § 685 ABGB der besonderen Anordnung des Erblassers weichen (vgl GlU 191: fällig, wenn es den Erben beliebt). Diese (die Gültigkeit des Legats jedenfalls sicherstellende) Auslegung entspricht auch dem aus dem letzten Halbsatz des § 655 ABGB abgeleiteten, das Erbrecht beherrschenden, Grundsatz des favor testamenti, wonach die Auslegung möglichst so erfolgen soll, daß der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg auch eintritt (SZ 46/34; SZ 69/248 mwN).Die Besonderheit des hier vorliegenden Falles liegt nämlich darin, daß es nach dem Wortlaut des Testaments der Erbin freistand, den Zeitpunkt der Weitergabe des vom Erblasser stammenden Vermögens an ihre Kinder selbst zu bestimmen: Sie durfte das Erbvermögen schon vor ihrem Tod ganz oder teilweise übergeben oder damit auch bis zu ihrem Ableben zuwarten. Gleiches muß - nach dem systematischen Zusammenhang - auch für die im ergänzenden Testament bestimmten Legate gelten. In einem solchen Fall, in dem der Erblasser den Anfall des Vermächtnisses dem Ermessen des Beschwerten überlassen hat, muß zunächst durch Auslegung festgestellt werden, ob damit nur die Fälligkeit oder auch schon der Anfall hinausgeschoben ist; in beiden Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 904, zweiter Satz ABGB der Tod des Beschwerten abzuwarten (Weiß in Klang III**2 684). Es fehlt nun aber jeder Hinweis im letzten Willen des Erblassers, daß er die Bedenkung seiner Kinder mit den ausgesetzten Legaten an die aufschiebende Bedingung des Todes seiner Gattin knüpfen und damit den Anfall des Vermächtnisses auf diesen Zeitpunkt hinausschieben hätte wollen; es ist vielmehr von der gesetzlichen Regel auszugehen, daß die Vermächtnisse schon mit dem Erbfall anfallen sollten (Paragraph 684, ABGB) und nur der Zahlungstag dem Belieben der Erbin oblag. Damit muß der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt des Paragraph 685, ABGB der besonderen Anordnung des Erblassers weichen vergleiche GlU 191: fällig, wenn es den Erben beliebt). Diese (die Gültigkeit des Legats jedenfalls sicherstellende) Auslegung entspricht auch dem aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 655, ABGB abgeleiteten, das Erbrecht beherrschenden, Grundsatz des favor testamenti, wonach die Auslegung möglichst so erfolgen soll, daß der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg auch eintritt (SZ 46/34; SZ 69/248 mwN).
Ist damit aber das den Gegenstand des Legats bildende Vermögen bereits mit dem Erbanfall aus der Rechtszuständigkeit der Erbin ausgeschieden und besaß sie es ab damals bis zu dem nach ihrem eigenen Ermessen zu bestimmenden Tag der Übergabe an die Legatarin nur noch nach Art einer fideikommissarischen Substitution (Welser in Rummel ABGB**2 Rz 2 zu § 685 ABGB), war sie darüber zu testieren auch nicht mehr befugt. Eine Nichtigkeit des Legats wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit kann somit bei diesem Sachverhalt nicht mehr vorliegen.Ist damit aber das den Gegenstand des Legats bildende Vermögen bereits mit dem Erbanfall aus der Rechtszuständigkeit der Erbin ausgeschieden und besaß sie es ab damals bis zu dem nach ihrem eigenen Ermessen zu bestimmenden Tag der Übergabe an die Legatarin nur noch nach Art einer fideikommissarischen Substitution (Welser in Rummel ABGB**2 Rz 2 zu Paragraph 685, ABGB), war sie darüber zu testieren auch nicht mehr befugt. Eine Nichtigkeit des Legats wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit kann somit bei diesem Sachverhalt nicht mehr vorliegen.
Mit ihrem Einwand des Untergangs der Vermächtnisforderung durch den Tod der Erbin infolge Unmöglichkeit der Ausübung eines der Erbin höchstpersönlich zugestandenen Wahlrechtes ist die Beklagte auf die obigen Ausführungen zur Rechtsnatur des Notariatsaktes von 1954 und dessen zulässiger (einseitiger) Abänderung durch den Erblasser zu verweisen. Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur behaupteten Pflichtteilskürzung der Beklagten und einem daraus allenfalls resultierenden Zurückbehaltungsrecht; die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit ihrem Einwand des Untergangs der Vermächtnisforderung durch den Tod der Erbin infolge Unmöglichkeit der Ausübung eines der Erbin höchstpersönlich zugestandenen Wahlrechtes ist die Beklagte auf die obigen Ausführungen zur Rechtsnatur des Notariatsaktes von 1954 und dessen zulässiger (einseitiger) Abänderung durch den Erblasser zu verweisen. Zutreffend sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur behaupteten Pflichtteilskürzung der Beklagten und einem daraus allenfalls resultierenden Zurückbehaltungsrecht; die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zusammenfassend erweist sich damit die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluß bzw. im zweiten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht insgesamt als zutreffend; damit ist es der Beklagten aber verwehrt, Feststellungsmängel als Revisionsgründe geltend zu machen. Die Nichtberücksichtigung von erstmals im zweiten Rechtsgang erstatteten Einwendungen begründet ebensowenig eine Nichtigkeit wie die Bezeichnung der Beklagten im Spruch des Ersturteils.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.