Rechtssatz RS0106392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106392
Entscheidungsdatum
12.08.1998
Rechtssatz
Die Gültigkeit eines Kodizilles erfordert, daß es - wenn es außergerichtlich schriftlich und ohne Zeugen abgefaßt wird - vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von ihm eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt ist. Dafür genügen auch briefliche Erklärungen, wenn sie ein Erblasser als Anordnung gemeint hat. Der Gebrauch der Wunschform ("Bitte!!!") schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2335/96x
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x
Veröff: SZ 69/247
- 4 Ob 194/98b
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 194/98b
Auch; nur: Der Gebrauch der Wunschform ("Bitte!!!") schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106392
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_0100OB02335_96X0000_002