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Rechtssatz RS0106392×

Rechtssatz RS0106392

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106392

Geschäftszahl

10Ob2335/96x; 4Ob194/98b

Entscheidungsdatum

12.08.1998

Rechtssatz

Die Gültigkeit eines Kodizilles erfordert, daß es - wenn es außergerichtlich schriftlich und ohne Zeugen abgefaßt wird - vom Erblasser eigenhändig geschrieben und von ihm eigenhändig mit seinem Namen unterfertigt ist. Dafür genügen auch briefliche Erklärungen, wenn sie ein Erblasser als Anordnung gemeint hat. Der Gebrauch der Wunschform ("Bitte!!!") schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2335/96x
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 Ob 2335/96x
    Veröff: SZ 69/247
  • 4 Ob 194/98b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 194/98b
    Auch; nur: Der Gebrauch der Wunschform ("Bitte!!!") schadet dabei nicht, wenn am wahren Willen des Erblassers kein Zweifel bestehen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106392

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_0100OB02335_96X0000_002