Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur die grundbücherliche Eintragung einer Eigentumsbeschränkung durch ein als fideikommissarische Substitution bezeichnetes Besitznachfolgerecht. Die Aktenlage wird daher im folgenden nur so weit wiedergegeben, als sie zur Entscheidung dieses Streitpunktes erforderlich ist.
Mit Notariatsakt vom 19.7.1994 bot Mag Ingeborg K***** der Antragstellerin den Abschluß eines Schenkungsvertrages bezüglich der 486/15312 Anteile, B-LNR 9, samt Wohnungseigentum an Wohnung 28 der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** an. Sie hatte diese Liegenschaftsanteile gekauft; das Eigentumsrecht war aber noch nicht verbüchert. In Punkt VII. des Schenkungsanbotes bestimmte Mag Ingeborg K***** folgendes:Mit Notariatsakt vom 19.7.1994 bot Mag Ingeborg K***** der Antragstellerin den Abschluß eines Schenkungsvertrages bezüglich der 486/15312 Anteile, B-LNR 9, samt Wohnungseigentum an Wohnung 28 der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** an. Sie hatte diese Liegenschaftsanteile gekauft; das Eigentumsrecht war aber noch nicht verbüchert. In Punkt römisch sieben. des Schenkungsanbotes bestimmte Mag Ingeborg K***** folgendes:
"1. .......
2. Nach ihrem Ableben hat die Geschenknehmerin den Geschenkgegenstand ihren Kindern zu überlassen, soweit er in ihrem Ablebensfall noch vorhanden ist (fideikommissarische Substitution auf den Überrest). Die Geschenknehmerin kann prinzipiell nach Ableben der Geschenkgeberin über den Geschenkgegenstand verfügen, darf aber weder den Geschenkgegenstand noch allfällige Erlöse daraus bzw dasjenige, was dafür angeschafft wurde, verschenken oder in anderer Form begünstigend dritten Personen zuwenden, es sei denn ihren substitutionsberechtigten Kindern.
3. Der Geschenknehmerin bleibt es überlassen, welchem ihrer Kinder sie den Geschenkgegenstand hinterläßt. Die entsprechende Anordnung ist in letztwilliger Form zu errichten. Wird keine rechtsgültige diesbezügliche Anordnung seitens der Geschenknehmerin getroffen, so hat der Geschenkgegenstand bzw was "übrig" ist (Substitutionsgut) jeweils zu gleichen Teilen an die leiblichen Kinder der Geschenknehmerin zu fallen.
4. Sollte das derart angeordnete "Nachlegat" auf mehrere "Nachlegatare" fallen, so ist der Geschenkgegenstand im Falle, daß kein "Nachlegatarteilungsübereinkommen" zwischen den in Frage kommenden "Nachlegataren" zustandekommt, zu verkaufen und der Erlös auf die "Nachlegatare" entsprechend zu verteilen.
...........
5. Mit Zustimmung der Geschenkgeberin ist ungeachtet der angeordneten fideikommissarischen Substitution und des Veräußerungs- und Belastungsverbotes jegliche Veräußerung durch die Geschenknehmerin zulässig. Die Zustimmung ist in beglaubigter Form unter Beisetzung des Geburtsdatums, somit grundbuchsfähig, auf die entsprechende Veräußerungsurkunde beizusetzen.
6. Die Geschenknehmerin erklärt ausdrücklich ihre Zustimmung zu den vorstehenden Bestimmungen."
In Punkt XII. des notariellen Schenkungsanbotes (Aufsandung) erklärt Mag Ingeborg K***** ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den schenkungsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen für Gabriela W*****, geboren 11.9.1960, unter Vorbehalt der fideikommissarischen Substitution gemäß Punkt VII.In Punkt römisch zwölf. des notariellen Schenkungsanbotes (Aufsandung) erklärt Mag Ingeborg K***** ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den schenkungsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen für Gabriela W*****, geboren 11.9.1960, unter Vorbehalt der fideikommissarischen Substitution gemäß Punkt römisch sieben.
Mit Notariatsakt vom 18.8.1994 hat die Antragstellerin das mit 31.8.1994 befristete notarielle Schenkungsanbot der Mag Ingeborg K***** angenommen.
Am 6.12.1994 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten ob den bereits genannten Liegenschaftsanteilen mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution gemäß Punkt VII. des genannten Schenkungsanbotes im Range der Anmerkung TZ 6135/1994.Am 6.12.1994 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten ob den bereits genannten Liegenschaftsanteilen mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution gemäß Punkt römisch sieben. des genannten Schenkungsanbotes im Range der Anmerkung TZ 6135 aus 1994,.
Das Erstgericht bewilligte zwar die begehrte Eigentumseinverleibung, wies den Antrag jedoch insoweit ab, als die Eintragung mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution gemäß Punkt VII. des genannten Schenkungsanbotes begehrt wurde.Das Erstgericht bewilligte zwar die begehrte Eigentumseinverleibung, wies den Antrag jedoch insoweit ab, als die Eintragung mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution gemäß Punkt römisch sieben. des genannten Schenkungsanbotes begehrt wurde.
Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung im wesentlichen aus, daß in der Rechtsprechung die Verdinglichung von Nachfolgerechten zwar zugelassen werde, allerdings nicht in Form der "fideikommissarischen Substitution", bei welcher Eintragung Verfügungen nur mit Genehmigung durch die Substitutionsbehörde getroffen werden dürften, sondern als Beschränkung durch das vereinbarte Nachfolgerecht.
Das Rekursgericht bestätigte den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Zweifellos gehe der Oberste Gerichtshof davon aus (SZ 51/65), daß eine vertragliche Vereinbarung eines Besitznachfolgerechtes ähnlich einer echten fideikommissarischen Substitution zu behandeln sei, ohne allerdings zur Frage der Verbücherung eines solchen Besitznachfolgerechtes konkret Stellung zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes sei eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Liegenschaftserwerbers, die Liegenschaft nur bestimmten Personen ins Eigentum zu übertragen oder von Todes wegen zu hinterlassen, zwar zulässig und verbücherungsfähig, jedoch nicht als fideikommissarische Substitution, sondern als Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das vereinbarte Nachfolgerecht. Bei der fideikommissarischen Substitution (§ 608 ABGB) handle es sich um einen aus dem Erbrecht stammenden gesetzlich definierten Begriff, der eine letztwillige Verfügung voraussetze. Möge auch die von der Antragstellerin begehrte Formulierung die Gefahr einer Verwechslung mit einer erbrechtlichen Substitution ausschließen, so bestehe kein Anlaß, den in § 608 ABGB definierten Gesetzbegriff im Zusammenhang mit der Eintragung eines vertraglichen Nachfolgerechtes zu übernehmen (RPflSlgG 2126).Nach der Rechtsprechung des Rekursgerichtes sei eine vertraglich übernommene Verpflichtung des Liegenschaftserwerbers, die Liegenschaft nur bestimmten Personen ins Eigentum zu übertragen oder von Todes wegen zu hinterlassen, zwar zulässig und verbücherungsfähig, jedoch nicht als fideikommissarische Substitution, sondern als Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das vereinbarte Nachfolgerecht. Bei der fideikommissarischen Substitution (Paragraph 608, ABGB) handle es sich um einen aus dem Erbrecht stammenden gesetzlich definierten Begriff, der eine letztwillige Verfügung voraussetze. Möge auch die von der Antragstellerin begehrte Formulierung die Gefahr einer Verwechslung mit einer erbrechtlichen Substitution ausschließen, so bestehe kein Anlaß, den in Paragraph 608, ABGB definierten Gesetzbegriff im Zusammenhang mit der Eintragung eines vertraglichen Nachfolgerechtes zu übernehmen (RPflSlgG 2126).
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine ausdrückliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bezeichnung der Eintragung eines sogenannten Nachfolgerechtes bisher fehle.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den abweisenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn abzuändern.