Rechtssatz RS0000858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000858
Geschäftszahl
1Ob51/55; 2Ob215/57; 3Ob51/60; 3Ob264/60; 5Ob48/67; 8Ob196/68; 5Ob138/74; 3Ob63/88; 5Ob84/95; 3Ob2226/96s; 6Ob313/98t; 5Ob58/13k
Entscheidungsdatum
20.06.2013
Rechtssatz
Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen, weil nur dann, wenn die Liegenschaft nicht veräußert wird, der Parteienwille überhaupt erreichbar und seine Erreichung einigermassen gesichert ist; diese Beschränkung verhindert die Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 51/55
Entscheidungstext OGH 23.02.1955 1 Ob 51/55
Veröff: SZ 28/50 = JBl 1955,335; abweichend SZ 8/247
- 2 Ob 215/57
Entscheidungstext OGH 08.05.1957 2 Ob 215/57
Ähnlich
- 3 Ob 51/60
Entscheidungstext OGH 23.02.1960 3 Ob 51/60
Ähnlich
- 3 Ob 264/60
Entscheidungstext OGH 13.07.1960 3 Ob 264/60
- 5 Ob 48/67
Entscheidungstext OGH 28.06.1967 5 Ob 48/67
ähnlich
Anm: Veröff: SZ 40/94
- 8 Ob 196/68
Entscheidungstext OGH 17.09.1968 8 Ob 196/68
NZ 1969,123
- 5 Ob 138/74
Entscheidungstext OGH 10.07.1974 5 Ob 138/74
nur: Die hinsichtlich der Liegenschaft der Verpflichteten vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das Übernahmsrecht bzw. zur Hinterlassung von Todes wegen an eines der ehelichen Kinder ist zumindest als ein Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft aufzufassen. (T1)
Beisatz: Jedoch können die Wirkungen nicht mit der Gleichsetzung eines solchen Nachfolgerechts mit einem Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) angetan werden. (T2)
- 3 Ob 63/88
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 63/88
auch; Beisatz: Vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann ähnlich wie eine fideikommissarische Substitution zu behandeln. (T3)
Anm: Veröff: NZ 1989,217
- 5 Ob 84/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 84/95
Beis wie T3; Beisatz: Wird im Wortlaut des gestellten Eintragungsbegehrens - allerdings ohne Verwechslungsgefahr - nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich nicht um eine fideikommissarische Substitution im Sinne des Gesetzes handelt, so steht es dem Gericht frei, die Eintragung abweichend vom Wortlaut des Antrages entsprechend "klarstellend" zu formulieren. (T4)
- 3 Ob 2226/96s
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2226/96s
Auch; Beis wie T3
- 6 Ob 313/98t
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 313/98t
Ähnlich
- 5 Ob 58/13k
Entscheidungstext OGH 20.06.2013 5 Ob 58/13k
Ähnlich; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000858
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19550223_OGH0002_0010OB00051_5500000_001