Der Revisionsrekurs des Erben ist zulässig aber nicht berechtigt. Der Umstand, daß eine in die Einantwortungsurkunde aufgenommene Verbücherungsklausel nur ankündigt, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde (und Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung) zu veranlassen sein wird, hindert im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer Beschwer des Erben bei ihrer Anfechtung. Abgesehen davon, daß der Erbe grundsätzlich legitimiert ist, im Abhandlungsverfahren ergangene Beschlüsse durch Rechtsmittel zu bekämpfen (EFSlg 39.642; EvBl 1990/117) wird seine Rechtsposition durch die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung der letztwilligen Verfügung (wonach es sich bei der Anordnung der Erblasserin um eine bei Verbücherung seines Eigentumsrechts einzutragende Auflage handelt) jedenfalls berührt.
Ziel der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, den Bewußtseinsinhalt des Erblassers zur Zeit der Verfügung und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen (RIS-Justiz RS0043463). Dazu haben sich Erbe und Noterbe nur auf die von der Erblasserin vorgenommene Formulierung berufen. Die Entscheidung hing damit nicht von sonstigen streitigen Umständen im Sinn des § 2 Abs 2 AußStrG ab, die eine Verweisung auf den Rechtsweg erfordert hätten, sodaß die Frage, ob die Erblasserin eine Auflage gesetzt oder bloß einen unverbindlichen Wunsch geäußert hat, im außerstreitigen Verfahren als Urkundenauslegung abschließend rechtlich zu beurteilen ist (vgl SZ 60/225; SZ 69/247).Ziel der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, den Bewußtseinsinhalt des Erblassers zur Zeit der Verfügung und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen (RIS-Justiz RS0043463). Dazu haben sich Erbe und Noterbe nur auf die von der Erblasserin vorgenommene Formulierung berufen. Die Entscheidung hing damit nicht von sonstigen streitigen Umständen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AußStrG ab, die eine Verweisung auf den Rechtsweg erfordert hätten, sodaß die Frage, ob die Erblasserin eine Auflage gesetzt oder bloß einen unverbindlichen Wunsch geäußert hat, im außerstreitigen Verfahren als Urkundenauslegung abschließend rechtlich zu beurteilen ist vergleiche SZ 60/225; SZ 69/247).
Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung, wonach "das Haus anderwärtig nicht verkauft werden darf" und "immer in der Familie K***** verbleiben soll" hat das Rekursgericht diese Anordnung der Erblasserin nicht als unverbindlichen Wunsch sondern als Auflage im Sinn des § 709 ABGB beurteilt. Diese Auffassung steht mit den Sprachregeln im Einklang. Danach bedeutet "dürfen" schon nach den allgemeinen Sprachgebrauch "die Erlaubnis haben". Wenn etwas nicht verkauft werden darf, bedeutet dies demnach, daß der an sich rechtlich Verfügungsberechtigte keine Erlaubnis zum Verkauf hat. Wie schon das Rekursgericht erkannt hat, hat die Erblasserin mit ihrer Formulierung damit nicht etwa nur einem unverbindlichen Wunsch Ausdruck verliehen. Sie hat vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, die Liegenschaft nur unter der Auflage (somit auflösenden Bedingung) zuzuwenden, daß sie im Eigentum von Angehörigen der Familie K***** verbleibt, und dem eingesetzten Erben ein Verkauf an andere Personen verboten wird. Daran kann auch der Hinweis darauf, daß ihr Mann das so gewünscht habe, nichts ändern, brachte doch die Erblasserin damit nur zum Ausdruck, daß sie diesem Wunsch dadurch Rechnung trägt, daß sie ihn zum Gegenstand ihrer letztwilligen Verfügung macht.Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung, wonach "das Haus anderwärtig nicht verkauft werden darf" und "immer in der Familie K***** verbleiben soll" hat das Rekursgericht diese Anordnung der Erblasserin nicht als unverbindlichen Wunsch sondern als Auflage im Sinn des Paragraph 709, ABGB beurteilt. Diese Auffassung steht mit den Sprachregeln im Einklang. Danach bedeutet "dürfen" schon nach den allgemeinen Sprachgebrauch "die Erlaubnis haben". Wenn etwas nicht verkauft werden darf, bedeutet dies demnach, daß der an sich rechtlich Verfügungsberechtigte keine Erlaubnis zum Verkauf hat. Wie schon das Rekursgericht erkannt hat, hat die Erblasserin mit ihrer Formulierung damit nicht etwa nur einem unverbindlichen Wunsch Ausdruck verliehen. Sie hat vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, die Liegenschaft nur unter der Auflage (somit auflösenden Bedingung) zuzuwenden, daß sie im Eigentum von Angehörigen der Familie K***** verbleibt, und dem eingesetzten Erben ein Verkauf an andere Personen verboten wird. Daran kann auch der Hinweis darauf, daß ihr Mann das so gewünscht habe, nichts ändern, brachte doch die Erblasserin damit nur zum Ausdruck, daß sie diesem Wunsch dadurch Rechnung trägt, daß sie ihn zum Gegenstand ihrer letztwilligen Verfügung macht.
Daß die Erblasserin ihre Verfügung als "Wunsch" artikuliert, vermag für sich allein noch keine Unverbindlichkeit zum Ausdruck zu bringen, zumal eine bestimmt formulierte letztwillige Verfügung nicht der Befehlsform bedarf (SZ 60/225; NZ 1985/26). Auch der Umstand, daß dem Noterben Hans K***** ein Vorkaufsrecht und ein Wohnrecht durch Notariatsakt bereits eingeräumt worden waren, spricht nicht für einen unverbindlichen Wunsch. Das dem Bruder eingeräumte Wohn- und Vorkaufsrecht ist jedenfalls dann von Bedeutung, wenn eine Veräußerung an einen anderen Familienangehörigen geplant sein sollte.
Auch daß die Erblasserin nachteilige Folgen für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Auflage nicht angeführt hat, ist für die Auslegung ohne Bedeutung, ergeben sich doch die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzten auflösenden Bedingung schon aus dem Gesetz und bedürfen keiner weiteren Anordnung.
Dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, eine Auflage scheide schon mangels Bestimmtheit des von der Erblasserin verwendeten Begriffes "Familie" aus, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Der aus § 564 ABGB abzuleitende Grundsatz der Bestimmtheit letztwilliger Verfügungen verwehrt es dem Erblasser nicht, seine Anordnungen künftigen, noch nicht bekannten Umständen anpassen zu können, indem er zum Beispiel Bedingungen setzt (§§ 496 ff; vgl Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 564). Dem Bestimmtheitsgebot wird im übrigen auch dann genüge getan, wenn sich die bedachte Person durch Auslegung bestimmen läßt (Eccher aaO Rz 4 zu § 564); dies ist hier der Fall.Dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, eine Auflage scheide schon mangels Bestimmtheit des von der Erblasserin verwendeten Begriffes "Familie" aus, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu. Der aus Paragraph 564, ABGB abzuleitende Grundsatz der Bestimmtheit letztwilliger Verfügungen verwehrt es dem Erblasser nicht, seine Anordnungen künftigen, noch nicht bekannten Umständen anpassen zu können, indem er zum Beispiel Bedingungen setzt (Paragraphen 496, ff; vergleiche Eccher in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 564,). Dem Bestimmtheitsgebot wird im übrigen auch dann genüge getan, wenn sich die bedachte Person durch Auslegung bestimmen läßt (Eccher aaO Rz 4 zu Paragraph 564,); dies ist hier der Fall.
Der Erblasser muß zwar einen Nacherben selbst bestimmen (Eccher aaO Rz 3 zu § 564). Überläßt er die Auswahl jedoch dem Vorerben, wird diese Anordnung von der ständigen Rechtsprechung als Auflage beurteilt (SZ 60/225; NZ 287/130; Eccher aaO Rz 3 zu § 608 und Rz 4 zu § 709). Sie ist als Auflage auch dann gültig, wenn der Vorerbe den Auflagebegünstigten aus einem bestimmten Personenkreis auszuwählen hat (SZ 60/225).Der Erblasser muß zwar einen Nacherben selbst bestimmen (Eccher aaO Rz 3 zu Paragraph 564,). Überläßt er die Auswahl jedoch dem Vorerben, wird diese Anordnung von der ständigen Rechtsprechung als Auflage beurteilt (SZ 60/225; NZ 287/130; Eccher aaO Rz 3 zu Paragraph 608 und Rz 4 zu Paragraph 709,). Sie ist als Auflage auch dann gültig, wenn der Vorerbe den Auflagebegünstigten aus einem bestimmten Personenkreis auszuwählen hat (SZ 60/225).
Die von der Erblasserin gesetzte Auflage sieht die Mitglieder der Familie K***** als Begünstigte vor, wobei es dem Vorerben überlassen bleibt, welchem Familienmitglied er die Liegenschaft für den Fall eines Verkaufs übereignet. Die Verfügung der Erblasserin ist schon deshalb nicht im Sinn des § 564 ABGB unbestimmt, weil sich der Personenkreis der Begünstigten bestimmen läßt (Eccher aaO Rz 4 zu § 564). Mit Rücksicht darauf, daß der Gatte der Erblasserin vorverstorben ist und sie selbst keine Eltern, wohl aber drei erwachsene Kinder hinterläßt, ist nicht zweifelhaft, daß sie mit diesem Begriff "Familie K*****" nicht die Familie im engeren Sinn einer Haushaltsgemeinschaft, sondern vielmehr im Sinn des weiten Familienbegriffs des § 40 ABGB anspricht und damit - auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Sprachgebrauch - ihre Kinder und Kindeskinder meinte. Damit ist aber die gesetzliche Auflage entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses nicht unbestimmt geblieben.Die von der Erblasserin gesetzte Auflage sieht die Mitglieder der Familie K***** als Begünstigte vor, wobei es dem Vorerben überlassen bleibt, welchem Familienmitglied er die Liegenschaft für den Fall eines Verkaufs übereignet. Die Verfügung der Erblasserin ist schon deshalb nicht im Sinn des Paragraph 564, ABGB unbestimmt, weil sich der Personenkreis der Begünstigten bestimmen läßt (Eccher aaO Rz 4 zu Paragraph 564,). Mit Rücksicht darauf, daß der Gatte der Erblasserin vorverstorben ist und sie selbst keine Eltern, wohl aber drei erwachsene Kinder hinterläßt, ist nicht zweifelhaft, daß sie mit diesem Begriff "Familie K*****" nicht die Familie im engeren Sinn einer Haushaltsgemeinschaft, sondern vielmehr im Sinn des weiten Familienbegriffs des Paragraph 40, ABGB anspricht und damit - auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Sprachgebrauch - ihre Kinder und Kindeskinder meinte. Damit ist aber die gesetzliche Auflage entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses nicht unbestimmt geblieben.
Die Erblasserin hat mit ihrer Anordnung die Liegenschaft unter der an den Erben gerichteten Auflage zugewendet, diese im Besitz der Familie K*****, sohin ihrer Kinder und Kindeskinder zu erhalten und nicht an andere Personen zu veräußern. Diese Auflage ist als auflösende Bedingung anzusehen, ihre Nichterfüllung führt zur Verwirkung des Nachlasses (§ 709 ABGB; vgl SZ 60/225).Die Erblasserin hat mit ihrer Anordnung die Liegenschaft unter der an den Erben gerichteten Auflage zugewendet, diese im Besitz der Familie K*****, sohin ihrer Kinder und Kindeskinder zu erhalten und nicht an andere Personen zu veräußern. Diese Auflage ist als auflösende Bedingung anzusehen, ihre Nichterfüllung führt zur Verwirkung des Nachlasses (Paragraph 709, ABGB; vergleiche SZ 60/225).
Solange eine Nichterfüllung der Auflage möglich ist, unterliegt der Belastete der Sicherstellungspflicht des § 158 Abs 1 AußStrG (Kralik, Erbrecht3 265). Nach dieser Bestimmung müssen Auflagen (also Anordnungen, die nach §§ 707 bis 709 ABGB Substitutionen gleichzuhalten sind), in die öffentlichen Bücher eingetragen werden. Einzutragen ist dabei die der Auflage entsprechende - aus der Einantwortungsurkunde ersichtliche - Beschränkung des Eigentumsrechts (SZ 60/225 mwN, Demelius, Der Abhandlungsrichter als Grundbuchsrichter, NZ 1934, 96 ff [99]). Die von der Erblasserin im vorliegenden Fall verfügte Beschränkung des Eigentumsrechts ist als Veräußerungsverbot zugunsten der Kinder oder Kindeskinder der Erblasserin anzusehen (vgl SZ 60/225), sie verpflichtet damit nur den eingeantworteten Erben.Solange eine Nichterfüllung der Auflage möglich ist, unterliegt der Belastete der Sicherstellungspflicht des Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG (Kralik, Erbrecht3 265). Nach dieser Bestimmung müssen Auflagen (also Anordnungen, die nach Paragraphen 707 bis 709 ABGB Substitutionen gleichzuhalten sind), in die öffentlichen Bücher eingetragen werden. Einzutragen ist dabei die der Auflage entsprechende - aus der Einantwortungsurkunde ersichtliche - Beschränkung des Eigentumsrechts (SZ 60/225 mwN, Demelius, Der Abhandlungsrichter als Grundbuchsrichter, NZ 1934, 96 ff [99]). Die von der Erblasserin im vorliegenden Fall verfügte Beschränkung des Eigentumsrechts ist als Veräußerungsverbot zugunsten der Kinder oder Kindeskinder der Erblasserin anzusehen vergleiche SZ 60/225), sie verpflichtet damit nur den eingeantworteten Erben.
Die vom Erstgericht aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen (s. Demelius aaO 99; Wolf, Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses NZ 1979, 6) erlassene Verbücherungsklausel wird aufrecht erhalten. Es wird ihr nur eine dem Willen der Erblasserin entsprechende klarere Fassung gegeben.