Die Liegenschaft EZ 473 KG St. L, bestehend aus den Grundstücken 948 Garten mit nordöstlicher Mauer und nördlicher Hälfte der Mauer gegen das Grundstück 950 und 949 Haus L-Straße 34 samt Hof mit nordöstlicher Sockelmauer und Hälfte der nordwestlichen Mauer, wobei dieses Haus gegen das Grundstück 946 keine eigene Mauer hat, steht zur Hälfte im Miteigentum der Erstbeklagten, zu je 537/2304 Anteilen im Miteigentum der Kläger, zu 36/2304 Anteilen im Miteigentum des Zweitbeklagten und zu je 21/2304 Anteilen im Miteigentum der Dritt- und Viertbeklagten. Die Erstbeklagte erhielt den ihr gehörigen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft von ihrer Mutter G N mit Notariatsakt vom 31. Jänner 1972 mit der Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten des derzeit noch minderjährigen Sohnes der Erstbeklagten, S O, geboren 2. Jänner 1962, geschenkt. Dieser Schenkungsvertrag wurde am 21. März 1972 grundbücherlich durchgeführt. Die Kläger erwarben ihre je 537/2304 Anteile mit dem Kaufvertrag vom 19. Dezember 1975, der am 24. Feber 1976 grundbücherlich durchgeführt wurde.
Mit der am 6. Mai 1977 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an der Liegenschaft EZ 473 KG St. L durch gerichtliche Feilbietung. Zur Begründung dieses Begehrens brachten sie vor, daß das Verhalten der Erstbeklagten, die ebenso wie die Kläger in dem auf der genannten Liegenschaft befindlichen Haus wohne, zu groben Unzukömmlichkeiten geführt habe.
Die Erst-, Dritt- und Viertbeklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klageabweisung und wendeten im wesentlichen ein:
Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft sei zufolge der Beschränkung des Hälfteanteiles der Erstbeklagten durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten des minderjährigen S O, die den Klägern im übrigen bei Erwerb ihrer Miteigentumsanteile bekannt gewesen sei, unzulässig. Wegen der derzeit in Österreich herrschenden inflationären Wirtschaftsentwicklung und wegen des Umstandes, daß für mietengeschützte Objekte derzeit - insbesondere mit Rücksicht auf die bevorstehende Änderung des Mietengesetzes - keine entsprechenden Erlöse erzielt werden könnten, sei überdies Unzeit gegeben. Außerdem würde die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Erstbeklagten und auch deren Sohn, dem minderjährigen S O, zum Nachteil gereichen, weil die Erstbeklagte auf die Erträgnisse aus der gegenständlichen Liegenschaft zur Bestreitung des Unterhaltes für ihre Person und für den genannten Minderjährigen angewiesen sei. Die Erhebung der Teilungsklage sei darauf zurückzuführen, daß die Erstbeklagte unberechtigte Forderungen der Kläger, die sich hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft Mehrheitseigentümerrechte angemaßt hätten, nicht erfüllt habe.
Das Erstgericht gelangte auf Grund des eingangs wiedergegebenen außer Streit stehenden Sachverhaltes aus folgenden rechtlichen Erwägungen zur Klageabweisung:
Bei dem Aufhebungsanspruch nach § 830 ABGB handle es sich um einen unbedingten Anspruch, der als Ausfluß des Rechts jedes Miteigentümers, mit seinem Eigentum frei zu schalten, anzusehen sei. Der Miteigentümer, dessen Anteil durch eine Befristung oder Bedingung beschränkt sei oder dem die alleinige dingliche Verfügungsmacht nicht zustehe, könne die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft allerdings nicht verlangen. Weiters werde der Aufhebungsanspruch dadurch beschränkt, daß er weder zur Unzeit noch zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden dürfe. Die Teilungsklage sei gegen alle nicht als Kläger auftretenden Miteigentümer zu richten. Sowohl die Kläger als auch die Beklagten bildeten in einem solchen Verfahren eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO.Bei dem Aufhebungsanspruch nach Paragraph 830, ABGB handle es sich um einen unbedingten Anspruch, der als Ausfluß des Rechts jedes Miteigentümers, mit seinem Eigentum frei zu schalten, anzusehen sei. Der Miteigentümer, dessen Anteil durch eine Befristung oder Bedingung beschränkt sei oder dem die alleinige dingliche Verfügungsmacht nicht zustehe, könne die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft allerdings nicht verlangen. Weiters werde der Aufhebungsanspruch dadurch beschränkt, daß er weder zur Unzeit noch zum Nachteil der übrigen geltend gemacht werden dürfe. Die Teilungsklage sei gegen alle nicht als Kläger auftretenden Miteigentümer zu richten. Sowohl die Kläger als auch die Beklagten bildeten in einem solchen Verfahren eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO.
Im vorliegenden Falle, der dadurch gekennzeichnet sei, daß der Miteigentumsanteil der Erstbeklagten durch die fideikommissarische Substitution zu Gunsten des minderjährigen S O beschränkt sei, ergebe sich die Frage, ob die Klage gegen alle jene Personen gerichtet sei, auf die sich die Wirkungen des über diese Klage ergehenden, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen prüfenden Urteils erstreckten.
Das Gesetz (§ 613 ABGB) spreche lediglich davon, daß dem durch die fideikommissarische Substitution Belasteten bis zum Eintritt des Nacherbfalles das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers zukomme; über die rechtliche Stellung des Nacherben in Beziehung auf das Substitutionsgut enthalte es keine Aussage. Nach Lehre und Rechtsprechung sei das Eigentum am Substitutionsgut zwischen dem durch die fideikommissarische Substitution Belasteten und dem Nacherben in der Weise geteilt daß ihre Berechtigungen einander ergänzten, zwischen ihnen also eine Eigentumsrechtsteilung eigener Art bestehe. Dem grundbücherlichen Eigentümer stehe das ausschließliche Nutzungseigentum an der Liegenschaft zu, das Obereigentum aber sei zwischen ihm und dem Substituten geteilt. Dies bedeute, daß der grundbücherliche Eigentümer nur zusammen mit dem Nacherben das uneingeschränkte Eigentumsrecht ausübe.Das Gesetz (Paragraph 613, ABGB) spreche lediglich davon, daß dem durch die fideikommissarische Substitution Belasteten bis zum Eintritt des Nacherbfalles das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Pflichten eines Fruchtnießers zukomme; über die rechtliche Stellung des Nacherben in Beziehung auf das Substitutionsgut enthalte es keine Aussage. Nach Lehre und Rechtsprechung sei das Eigentum am Substitutionsgut zwischen dem durch die fideikommissarische Substitution Belasteten und dem Nacherben in der Weise geteilt daß ihre Berechtigungen einander ergänzten, zwischen ihnen also eine Eigentumsrechtsteilung eigener Art bestehe. Dem grundbücherlichen Eigentümer stehe das ausschließliche Nutzungseigentum an der Liegenschaft zu, das Obereigentum aber sei zwischen ihm und dem Substituten geteilt. Dies bedeute, daß der grundbücherliche Eigentümer nur zusammen mit dem Nacherben das uneingeschränkte Eigentumsrecht ausübe.
Damit werde, klar, daß die gegenständliche Klageführung, die auf eine Umänderung der Rechtsverhältnisse an der streitverfangenen Liegenschaft abziele, nicht nur in die Rechte der Erstbeklagten als Miteigentümerin eingreife, sondern auch die Rechtssphäre des Nacherben auf Grund des auf dem Miteigentumsanteil der Erstbeklagten haftenden Substitutionsbandes berühre. Da es sich hiebei um einen - wenn auch außerbücherlichen - Teil des Eigentumsrechtes am Miteigentumsanteil der Erstbeklagten handle, sei ihre alleinige passive Sachlegitimation hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils im vorliegenden Rechtsstreit zu verneinen. Es wäre daher erforderlich gewesen, die Klage auch gegen den Nacherben zu richten, gegen dessen Passivlegitimation keine Bedenken bestunden, da auch der außerbücherliche Miteigentümer belangt werden könne.
Da dies nicht geschehen sei, sei die Klage schon deswegen - ohne Untersuchung der weiteren Einwendungen der Erst-, Dritt- und Viertbeklagten - abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der dagegen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Kläger Folge, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte aus:
Beizupflichten sei dem Erstgericht darin, daß die Miteigentümer im Teilungsprozeß, und zwar sowohl die mehreren Kläger als auch die mehreren Beklagten, eine einheitliche Streitpartei bildeten, und sämtliche Miteigentümer am Teilungsprozeß beteiligt sein müßten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes komme aber vorliegendenfalls dem als Besitznachfolger hinsichtlich des Hälfteanteiles der Erstbeklagten vorgesehenen minderjährigen S O nicht die Stellung eines Miteigentümers zu, so daß dessen Einbeziehung in das Prozeßverfahren als Beklagten nicht erforderlich sei. Bei der hinsichtlich des Hälfteanteiles der Erstbeklagten bestehenden Beschränkung durch fideikommissarische Substitution zu Gunsten des minderjährigen S O handle es sich um die vertragliche Vereinbarung des Besitznachfolgerechtes. Daraus resultiere bloß ein entsprechendes Anwartschaftsrecht des genannten Minderjährigen. Ob eine solche Vereinbarung als fideikommissarische Substitution oder - wie häufig in solchen Fällen - als Besitznachfolgerecht bezeichnet werde, sei nicht entscheidend, zumal eine derartige vertragliche Vereinbarung jedenfalls ähnlich einer echten fideikommissarischen Substitution zu behandeln sei. Die sich auf den Hälfteanteil der Erstbeklagten beziehende Anordnung der Geschenkgeberin, die Liegenschaftshälfte dem minderjährigen S O zuhinterlassen, bedeute lediglich eine Beschränkung des Eigentums bzw. der Verfügungsmacht der Erstbeklagten. Gemäß § 358 ABGB sei aber die Vollständigkeit des Eigentums der Erstbeklagten durch die angeführte Anordnung nicht beeinträchtigt. Daraus erhelle bereits, daß im vorliegenden Prozeß nur die Erstbeklagte, nicht aber auch der minderjährige S O, dem lediglich ein entsprechendes Anwartschaftsrecht zustehe, passiv legitimiert sei.Beizupflichten sei dem Erstgericht darin, daß die Miteigentümer im Teilungsprozeß, und zwar sowohl die mehreren Kläger als auch die mehreren Beklagten, eine einheitliche Streitpartei bildeten, und sämtliche Miteigentümer am Teilungsprozeß beteiligt sein müßten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes komme aber vorliegendenfalls dem als Besitznachfolger hinsichtlich des Hälfteanteiles der Erstbeklagten vorgesehenen minderjährigen S O nicht die Stellung eines Miteigentümers zu, so daß dessen Einbeziehung in das Prozeßverfahren als Beklagten nicht erforderlich sei. Bei der hinsichtlich des Hälfteanteiles der Erstbeklagten bestehenden Beschränkung durch fideikommissarische Substitution zu Gunsten des minderjährigen S O handle es sich um die vertragliche Vereinbarung des Besitznachfolgerechtes. Daraus resultiere bloß ein entsprechendes Anwartschaftsrecht des genannten Minderjährigen. Ob eine solche Vereinbarung als fideikommissarische Substitution oder - wie häufig in solchen Fällen - als Besitznachfolgerecht bezeichnet werde, sei nicht entscheidend, zumal eine derartige vertragliche Vereinbarung jedenfalls ähnlich einer echten fideikommissarischen Substitution zu behandeln sei. Die sich auf den Hälfteanteil der Erstbeklagten beziehende Anordnung der Geschenkgeberin, die Liegenschaftshälfte dem minderjährigen S O zuhinterlassen, bedeute lediglich eine Beschränkung des Eigentums bzw. der Verfügungsmacht der Erstbeklagten. Gemäß Paragraph 358, ABGB sei aber die Vollständigkeit des Eigentums der Erstbeklagten durch die angeführte Anordnung nicht beeinträchtigt. Daraus erhelle bereits, daß im vorliegenden Prozeß nur die Erstbeklagte, nicht aber auch der minderjährige S O, dem lediglich ein entsprechendes Anwartschaftsrecht zustehe, passiv legitimiert sei.
Es sei mithin weiter zu prüfen, ob die Beschränkung des Hälfteanteiles der Erstbeklagten mit dem schon angeführten Besitznachfolgerecht ein Teilungshindernis darstelle und somit das Teilungsbegehren unzulässig mache.
Nach feststehender Lehre und Rechtsprechung stehe ein nach § 364c ABGB wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot dem Begehren eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen. Der Anspruch auf Aufhebung entspringe dem Recht, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer sei vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Durch die Belastung eines Anteiles mit einer Verfügungsbeschränkung wie dem Belastungs- und Veräußerungsverbot werde nur der davon betroffene Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt.Nach feststehender Lehre und Rechtsprechung stehe ein nach Paragraph 364 c, ABGB wirksames Belastungs- und Veräußerungsverbot dem Begehren eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen. Der Anspruch auf Aufhebung entspringe dem Recht, mit dem Eigentum frei zu schalten. Der Miteigentümer sei vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Durch die Belastung eines Anteiles mit einer Verfügungsbeschränkung wie dem Belastungs- und Veräußerungsverbot werde nur der davon betroffene Anteil dem Verkehr entzogen, nicht aber die Gemeinschaft in eine unteilbare verwandelt.
Die Anordnung eines Besitznachfolgerechtes bedeute wie beim Belastungs- und Veräußerungsverbot eine - wenn auch etwas weitergehende - Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des belasteten Gutes. Es bestehe jedoch kein Anlaß, die Belastung des Anteils der Erstbeklagten mit dem angeführten Besitznachfolgerecht im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit des Teilungsbegehrens der Kläger anders zu behandeln als ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die vorliegende Beschränkung des Anteils der Erstbeklagten sei somit nicht geeignet, die Teilung zu verhindern.
Die Rechtssache erweise sich aber dennoch nicht als spruchreif, weil sich der Erstrichter zufolge der von ihm vertretenen Rechtsansicht mit den übrigen Einwendungen der Erst-, Dritt- und Viertbeklagten, daß nämlich Unzeit vorliege bzw. die Teilung der Erstbeklagten zum Nachteil gereiche, bisher nicht auseinandergesetzt habe. Der Erstrichter werde daher im fortgesetzten Verfahren die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten zu prüfen und geeignete Beweise hiezu aufzunehmen haben. Erst nach Klärung des Sachverhaltes auch in dieser Richtung werde eine abschließende Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache möglich sein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Erst-, Dritt- und Viertbeklagten nicht Folge.