Aus der Begründung:
Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die auf einer fideikommissarischen Substitution beruhende Beschränkung des Eigentums des Miteigentümers stehe dessen Begehren auf Feilbietung gemäß § 830 ABGB. entgegen, haben die Parteien nicht Stellung genommen. Diese Rechtsansicht erscheint auch zutreffend, weil ein solches Begehren mit der Beschränkung, die dem Eigentümer einer mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Sache gemäß § 613 ABGB. obliegt, nicht vereinbar ist. Es ist im vorliegenden Falle auch nicht ersichtlich, wie eine solche Veräußerung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft ohne Nachteil des durch die fideikommissarische Substitution begünstigten Miteigentümers (des Beklagten) sollte durchgeführt werden können.Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, die auf einer fideikommissarischen Substitution beruhende Beschränkung des Eigentums des Miteigentümers stehe dessen Begehren auf Feilbietung gemäß Paragraph 830, ABGB. entgegen, haben die Parteien nicht Stellung genommen. Diese Rechtsansicht erscheint auch zutreffend, weil ein solches Begehren mit der Beschränkung, die dem Eigentümer einer mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Sache gemäß Paragraph 613, ABGB. obliegt, nicht vereinbar ist. Es ist im vorliegenden Falle auch nicht ersichtlich, wie eine solche Veräußerung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft ohne Nachteil des durch die fideikommissarische Substitution begünstigten Miteigentümers (des Beklagten) sollte durchgeführt werden können.
Der Meinung des Erstrichters, vor dem Ableben des Klägers könne nicht gesagt werden, ob der Kläger eigene erbberechtigte Nachkommenschaft im Sinn der letztwilligen Anordnung erlangt habe, der Kläger könne daher zu seinen Lebzeiten keinesfalls die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren, hat sich das Berufungsgericht mit Recht nicht angeschlossen. Es handelt sich hier um eine Auslegung der letztwilligen Anordnung auf Grund des Inhaltes dieser Urkunde, also um eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Der Wortlaut und der Sinn der Urkunde sprechen für die Richtigkeit der Auslegung durch das Berufungsgericht, das Substitutionsband erlösche sogleich mit der Erlangung eigener erbberechtigter Nachkommenschaft durch den Kläger. Hätte es Josef B., wie der Erstrichter und der Beklagte meinen, darauf abstellen wollen, ob im Zeitpunkt des Todes des Klägers erbberechtigte Nachkommen des Klägers vorhanden seien, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, der letztwilligen Anordnung eine entsprechende Fassung zu geben. Nur nebenbei sei bemerkt, daß das auf einer inhaltlich gleichen Anordnung beruhende Substitutionsband hinsichtlich des von Josef B. der Marie W., der Mutter des Beklagten, vererbten Liegenschaftsanteiles aus ähnlichen Erwägungen auf Antrag des nunmehrigen Beklagten im Grundbuch gelöscht wurde (7 Ob 90/66).
Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht hätte die strittige Frage, ob unter eigener erbberechtigter Nachkommenschaft im Sinn der letztwilligen Anordnung des Josef B. auch Adoptivkinder zu verstehen seien, schon auf Grund des Wortlautes der letztwilligen Anordnung dahin beantworten können, daß Adoptivkinder nicht darunter zu verstehen seien. Wenn das Berufungsgericht zur Klärung des Sachverhaltes in diesem Belange die Aufnahme der in diesem Punkt angebotenen Beweise für erforderlich hält, so entzieht sich dies der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Auf das Substitutionsband, das hinsichtlich des zweiten Miteigentumsviertels des Klägers (Ordnungszahl 9/3 des Grundbuchsauszuges) eingetragen ist, wurde weder in den Entscheidungen der Vorinstanzen noch in den Rechtsmittelschriften der Parteien weiter eingegangen. Es ist daher auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, ob hinsichtlich der Auslegung der hier maßgebenden Substitutionsanordnung des Franz B. (des Vaters des Klägers), die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes einen ähnlichen Inhalt hat wie die Substitutionsanordnung des Josef B., Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Daß etwa diesem Substitutionsband keine Bedeutung bei der Entscheidung der vorliegenden Streitsache zukäme, kann nicht von vornherein gesagt werden. Könnte doch unter Umständen auch dieses Substitutionsband, selbst wenn der Kläger unbeschränkter Eigentümer seines anderen Miteigentumsviertels sein sollte, dem Begehren des Klägers auf Feilbietung der ganzen Liegenschaft entgegenstehen.