Rechtssatz RS0012572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012572
Geschäftszahl
8Ob327/66; 6Ob115/71
Entscheidungsdatum
26.05.1971
Rechtssatz
Die auf einer fideikommissarischen Substitution beruhende Beschränkung des Eigentums eines Miteigentümers steht dem Begehren auf Feilbietung gemäß § 830 ABGB entgegen. Der Rechtsansicht, vor dem Ableben des Miteigentümers könne nicht gesagt werden, ob er eigene erbberechtigte Nachkommenschaft im Sinn der letztwilligen Anordnung erlangt habe, er könne daher zu seinen Lebzeiten keinesfalls die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren, ist nicht beizupflichten.Die auf einer fideikommissarischen Substitution beruhende Beschränkung des Eigentums eines Miteigentümers steht dem Begehren auf Feilbietung gemäß Paragraph 830, ABGB entgegen. Der Rechtsansicht, vor dem Ableben des Miteigentümers könne nicht gesagt werden, ob er eigene erbberechtigte Nachkommenschaft im Sinn der letztwilligen Anordnung erlangt habe, er könne daher zu seinen Lebzeiten keinesfalls die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft begehren, ist nicht beizupflichten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 327/66
Entscheidungstext OGH 29.11.1966 8 Ob 327/66
Veröff: SZ 39/204
- 6 Ob 115/71
Entscheidungstext OGH 26.05.1971 6 Ob 115/71
nur: Die auf einer fideikommissarischen Substitution beruhende Beschränkung des Eigentums eines Miteigentümers steht dem Begehren auf Feilbietung gemäß § 830 ABGB entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0012572
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19661129_OGH0002_0080OB00327_6600000_001