Rechtssatz RS0015332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015332
Entscheidungsdatum
06.12.2011
Rechtssatz
Der Anspruch der Nacherben ist dann ein dinglicher, wenn er auf Herausgabe bestimmter Nachlassgegenstände gerichtet ist, ein persönlicher, wenn er die Herausgabe des Gegenwertes, den Ersatz verbrauchter Früchte oder die Erstattung von Gegenständen, an denen der Erbschaftsbesitzer durch Vermischung Eigentum erlangt hat, zum Ziel hat. Die Nacherben können die Vermögensteile des Erblassers bzw die Surrogate samt Früchten verlangen, die im Zeitpunkt des Todes des Vorerben vorhanden waren.Die Früchte gebühren ihnen erst ab Nacherbfall; die vom ersten Erbanfall bis zum Nacherbfall anfallenden Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 196/68
Entscheidungstext OGH 16.10.1968 7 Ob 196/68
Veröff: SZ 41/136 = EvBl 1969/135 S 207 = NZ 1969,124
- 5 Ob 182/00a
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 182/00a
Vgl auch; nur: Die vom ersten Erbanfall bis zum Nacherbfall anfallenden Früchte gehören zum frei vererblichen Vermögen des Vorerben. (T1)
- 10 Ob 85/11i
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 85/11i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015332
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0070OB00196_6800000_002