Dem Vorerben gebühren zwischen Einantwortung und Nacherbfall die Nutzungen und Früchte, d.h. der ordnungsgemäße Ertrag unbeschränkt (SZ 41/136). Im Rahmen dieses Nutzungsrechtes kann der Vorerbe auch längerfristige Bestandverträge abschließen (NZ 1930, 142). Ob diese mit dem Recht des Vorerben eo-ipso erlöschen, ist strittig (vgl dazu Schellander in JBl 1956, 487 mwN), wird aber überwiegend verneint (Ehrenzweig, SR 328 f; Klang in Klang II 588). Der Nacherbe tritt in sie ein und kann sie nur unter den allgemeinen Voraussetzungen auflösen (JBl 1928, 392; MietSlg 3.738; 7.101; 8.683; WoBl 1991, 73 [mit Anm Würth]; ImmZ 1993, 22; Welser in Rummel3 Rz 9 zu § 613Dem Vorerben gebühren zwischen Einantwortung und Nacherbfall die Nutzungen und Früchte, d.h. der ordnungsgemäße Ertrag unbeschränkt (SZ 41/136). Im Rahmen dieses Nutzungsrechtes kann der Vorerbe auch längerfristige Bestandverträge abschließen (NZ 1930, 142). Ob diese mit dem Recht des Vorerben eo-ipso erlöschen, ist strittig vergleiche dazu Schellander in JBl 1956, 487 mwN), wird aber überwiegend verneint (Ehrenzweig, SR 328 f; Klang in Klang römisch zwei 588). Der Nacherbe tritt in sie ein und kann sie nur unter den allgemeinen Voraussetzungen auflösen (JBl 1928, 392; MietSlg 3.738; 7.101; 8.683; WoBl 1991, 73 [mit Anmerkung Würth]; ImmZ 1993, 22; Welser in Rummel3 Rz 9 zu Paragraph 613
ABGB).
Insofern ist den Revisionsrekurswerbern zuzugeben, dass eine Bindung des Nacherben auch ohne deren bücherliche Eintragung besteht.
Auch im eingeschränkten Geltungsbereich des MRG nach § 1 Abs 4 Z 2 MRG (Ein- oder Zweifamilienhaus) hat die Rechtsprechung die Regelung über den Eintritt des Erwerbers in § 2 Abs 1 MRG für anwendbar erklärt (WoBl 1991/60 = MietSlg 42.187). Der Rechtsnachfolger, hier der Nacherbe, tritt daher nicht nur in den Mietvertrag ein, sondern ist ohne Rücksicht auf die Verbücherung an alle Bestimmungen des Mietvertrags gebunden, sofern es sich nicht um Nebenabreden "ungewöhnlichen Inhalts" handelt, die er weder kannte noch kennen musste. Gegenüber der Rechtsprechung zu § 1120 ABGB in Verbindung mit dem Kündigungsschutz ist die Bindung des Eintretenden um diese Einschränkung verringert, jedoch in allen mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängenden Fragen, wie etwa die der bestimmten Vertragsdauer, erweitert worden. Auch dem § 1102 ABGB wurde insoweit derogiert (WoBl 1995/57 = MietSlg 46.130/36; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 9 zu § 2 MRG).Auch im eingeschränkten Geltungsbereich des MRG nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG (Ein- oder Zweifamilienhaus) hat die Rechtsprechung die Regelung über den Eintritt des Erwerbers in Paragraph 2, Absatz eins, MRG für anwendbar erklärt (WoBl 1991/60 = MietSlg 42.187). Der Rechtsnachfolger, hier der Nacherbe, tritt daher nicht nur in den Mietvertrag ein, sondern ist ohne Rücksicht auf die Verbücherung an alle Bestimmungen des Mietvertrags gebunden, sofern es sich nicht um Nebenabreden "ungewöhnlichen Inhalts" handelt, die er weder kannte noch kennen musste. Gegenüber der Rechtsprechung zu Paragraph 1120, ABGB in Verbindung mit dem Kündigungsschutz ist die Bindung des Eintretenden um diese Einschränkung verringert, jedoch in allen mit der Beendigung des Mietverhältnisses zusammenhängenden Fragen, wie etwa die der bestimmten Vertragsdauer, erweitert worden. Auch dem Paragraph 1102, ABGB wurde insoweit derogiert (WoBl 1995/57 = MietSlg 46.130/36; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 9 zu Paragraph 2, MRG).
Die Revisionsrekurswerber argumentieren daher damit, dass es sich vorliegendenfalls bei der begehrten Eintragung nicht um eine dingliche Verfügung des Vorerben handle, welche die Rechte des Nacherben über die obligatorische Bindung hinaus beeinträchtige.
Zutreffend hat das Rekursgericht jedoch bereits die sachenrechtliche Verfügungsunfähigkeit des Vorerben und deren Wahrnehmung durch das Gebot des § 94 Abs 1 Z 2 GBG in den Vordergrund gestellt.Zutreffend hat das Rekursgericht jedoch bereits die sachenrechtliche Verfügungsunfähigkeit des Vorerben und deren Wahrnehmung durch das Gebot des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG in den Vordergrund gestellt.
Die amtswegige Anmerkung des Substitutionsbandes im Grundbuch gemäß § 158 Abs 1 AußStrG zur Ersichtlichmachung der Eigentumsbeschränkung des Vorerben (§ 20 GBG) bewirkt nicht nur die Unwirksamkeit der bücherlichen Eintragung der von ihm geschlossenen Bestandverträge gegenüber dem Nacherben im Grundbuch (vgl Weiß in Klang III, 419; Welser in Rummel3 Rz 9 zu § 613 ABGB), sondern stellt überdies einen nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG zu beachtenden Fall einer eingeschränkten Befugnis des Vorerben dar. Dem Vorerben fehlt es an der rechtlichen Fähigkeit, dingliche Belastungen herbeizuführen. Insofern begreift eine fideikommissarische Substitution ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich (Koziol/Welser II11, 466; Welser in Rummel3 Rz 6 zu § 613 ABGB), was die Eintragung eines Bestandrechts verhindert (NZ 1989, 339; NZ 1991, 203).Die amtswegige Anmerkung des Substitutionsbandes im Grundbuch gemäß Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG zur Ersichtlichmachung der Eigentumsbeschränkung des Vorerben (Paragraph 20, GBG) bewirkt nicht nur die Unwirksamkeit der bücherlichen Eintragung der von ihm geschlossenen Bestandverträge gegenüber dem Nacherben im Grundbuch vergleiche Weiß in Klang römisch drei, 419; Welser in Rummel3 Rz 9 zu Paragraph 613, ABGB), sondern stellt überdies einen nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG zu beachtenden Fall einer eingeschränkten Befugnis des Vorerben dar. Dem Vorerben fehlt es an der rechtlichen Fähigkeit, dingliche Belastungen herbeizuführen. Insofern begreift eine fideikommissarische Substitution ein Veräußerungs- und Belastungsverbot in sich (Koziol/Welser II11, 466; Welser in Rummel3 Rz 6 zu Paragraph 613, ABGB), was die Eintragung eines Bestandrechts verhindert (NZ 1989, 339; NZ 1991, 203).
Es hat daher unbeschadet der obligatorischen Bindung des Nacherben zu gelten, dass dann, wenn das grundbücherliche Eigentum des Vorerben durch die rechtskräftige Anmerkung einer fideikommissarischen Substitution beschränkt ist, die Verdinglichung eines vom Vorerben abgeschlossenen Mietvertrages durch bücherliche Einverleibung ohne Zustimmung des Substitutionsberechtigten ausgeschlossen ist (vgl auch Weiß in Klang III, 419; Welser in Rummel3 Rz 9 zu § 613 ABGB).Es hat daher unbeschadet der obligatorischen Bindung des Nacherben zu gelten, dass dann, wenn das grundbücherliche Eigentum des Vorerben durch die rechtskräftige Anmerkung einer fideikommissarischen Substitution beschränkt ist, die Verdinglichung eines vom Vorerben abgeschlossenen Mietvertrages durch bücherliche Einverleibung ohne Zustimmung des Substitutionsberechtigten ausgeschlossen ist vergleiche auch Weiß in Klang römisch drei, 419; Welser in Rummel3 Rz 9 zu Paragraph 613, ABGB).
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.