Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage nach einem bücherlichen Recht des Vorerben bei einem mit der Beschränkung aus der fideikommissarischen Substitution zugunsten eines namentlich genannten Nacherben grundbücherlich einverleibten Eigentumsrecht des Voerben im Fall der sogenannten "befreiten Vorerbschaft" auf den Überrest höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.
Dem Rechtsmittel ist auch die Berechtigung nicht abzusprechen.
Der seinerzeitige Grundeigentümer hatte testamentarisch seine Witwe ausdrücklich als Vorerbin eingesetzt und seine Kinder zu ihren Nacherben berufen. Die drei damit zu Nacherbinnen berufenen Töchter beschränkten sich in einer zur Abhandlung des Nachlasses nach ihrem Vater mit ihrer als Vorerbin eingesetzten Mutter unter der Klarstellung, daß deren Ableben Substitutionsfall sei, geschlossenen Vereinbarung auf die Stellung von bloßen Nacherben auf den Überrest.
Im Sinne der Einantwortung (vom 23.November 1976) wurde im Jahr 1977 das Eigentumsrecht der Witwe an den in den Nachlaß gefallenen Gutsliegenschaften einverleibt und gleichzeitig die fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten der drei Töchter eingetragen (der genaue Wortlaut geht aus dem Inhalt der Eintragung im umgestellten Grundbuch nicht hervor - vgl die Abfrage im Notariatsakt vom 22.Mai 1992 = Beilage 1).Im Sinne der Einantwortung (vom 23.November 1976) wurde im Jahr 1977 das Eigentumsrecht der Witwe an den in den Nachlaß gefallenen Gutsliegenschaften einverleibt und gleichzeitig die fideikommissarische Substitution auf den Überrest zugunsten der drei Töchter eingetragen (der genaue Wortlaut geht aus dem Inhalt der Eintragung im umgestellten Grundbuch nicht hervor - vergleiche die Abfrage im Notariatsakt vom 22.Mai 1992 = Beilage 1).
Die Eintragung einer fideikommissarischen Substitution bei einer grundbücherlichen Eigentumseinverleibung könnte grundsätzlich zweierlei aussagen, entweder
1.) unter der Vorstellung, daß es jeweils nur einen einverleibungsfähigen aktuellen Eigentümer geben könne, bloß die Beschränkung der als Eigentümer eingetragenen Person, bei ihrer Rechtsausübung beachten zu müssen, daß das vom Rechtsvorgänger einem anderen zugedachte (sei es schon angetretene oder noch nicht angetretene) Recht auf Nachfolge nicht geschmälert werde, oder
2.) in Anerkennung zeitlichen geteilten Eigentums (vgl dazu Feil, Liegenschaftsrecht I Punkt 6.2.1) als eine zwar weder im allgemeinen bürgerlichen Recht noch im Grundbuchsrecht ausdrücklich geregelte, aber doch sachenrechtlich vollwirksame Spielart des Eigentums, darüber hinaus, daß ab dem Eintritt des Substitutionsfalles, also nur zeitlich bis dahin hinausgeschoben, die Rechtszuständigkeit dem Substituten zufällt.2.) in Anerkennung zeitlichen geteilten Eigentums vergleiche dazu Feil, Liegenschaftsrecht römisch eins Punkt 6.2.1) als eine zwar weder im allgemeinen bürgerlichen Recht noch im Grundbuchsrecht ausdrücklich geregelte, aber doch sachenrechtlich vollwirksame Spielart des Eigentums, darüber hinaus, daß ab dem Eintritt des Substitutionsfalles, also nur zeitlich bis dahin hinausgeschoben, die Rechtszuständigkeit dem Substituten zufällt.
Der zweite Fall setzte allerdings bei testamentarisch angeordneter Nacherbschaft voraus, daß
a) der Nacherbfall, wenn auch ungewiß wann, so doch mit Sicherheit eintreten wird (etwa, wie hier, der Tod des Vorerben),
b) der für den Substitutionsfall Berufene die ihm zugedachte Nacherbschaft auch annimmt, etwa durch eine bereits in der Abhandlung nach dem Testator abgegebene Erbserklärung (so geschehen nach den veröffentlichten Entscheidungsgründen in dem zu 5 Ob 174/61 = RZ 1961, 182 entschiedenen Rechtsfall) und
c) die grundbücherliche Eintragung nicht die Lesart ausschließt, es sollte die bis zum Eintritt des Substitutionsfalles bloß zeitlich hinausgeschobene, aber bereits allseits wirksame Rechtsstellung des Nacherben (als übertragbares, sicherbares, klagbares) Recht dokumentiert werden. Anderenfalls könnte dem als Nacherben Berufenen unabhängig von der Streitfrage über den Zeitpunkt des Rechtserwerbes des (Nach-)Erben an den einzelnen Verlassenschaftsstücken ein erst nach dem Vollzug der in § 177 AußStrG erwähnten Verbücherung bestehendes "bücherliches Recht" keinesfalls zustehen.c) die grundbücherliche Eintragung nicht die Lesart ausschließt, es sollte die bis zum Eintritt des Substitutionsfalles bloß zeitlich hinausgeschobene, aber bereits allseits wirksame Rechtsstellung des Nacherben (als übertragbares, sicherbares, klagbares) Recht dokumentiert werden. Anderenfalls könnte dem als Nacherben Berufenen unabhängig von der Streitfrage über den Zeitpunkt des Rechtserwerbes des (Nach-)Erben an den einzelnen Verlassenschaftsstücken ein erst nach dem Vollzug der in Paragraph 177, AußStrG erwähnten Verbücherung bestehendes "bücherliches Recht" keinesfalls zustehen.
In dem vorliegenden Sonderfall einer sogenannten "befreiten Vorerbschaft" ist nun der Rechtserwerb des Nacherben an den einzelnen Stücken der Substitutionsmasse noch davon abhängig, daß der Vorerbe nicht eine - in sein Gutdünken gelegte - zulässige Verfügung über das Substitutionsgut trifft. In diesem Sinne ist eine Bedingung anzunehmen.
Der erkennende Senat wertet dies nicht wie eine positive auflösende, sondern wie eine verneinende Suspensivbedingung.
In dieser Sicht könnte aus der Beschränkung des grundbücherlich einverleibten Eigentumsrechtes des (befreiten) Vorerben durch die Rechtsstellung des Nacherben (auf den Überrest für diesen keinesfalls eine aktuelle dingliche Rechtsstellung abgeleitet werden, weil der Eintritt aller Rechtsfolgen durch den ungewissen Bedingungseintritt (Unterbleiben einer lebzeitigen Verfügung durch den Voerben) noch in Schwebe wäre. In einem solchen Fall trifft es zu, von einer bloßen (sachenrechtlich noch völlig unwirksamen) Anwartschaft des Nacherben zu sprechen.
Einem Nacherben auf den Überrest wie der Antragstellerin steht somit vor dem Nacherbfall keinesfalls ein bücherliches Recht im Sinn des § 61 GBG zu.Einem Nacherben auf den Überrest wie der Antragstellerin steht somit vor dem Nacherbfall keinesfalls ein bücherliches Recht im Sinn des Paragraph 61, GBG zu.
Im erstgenannten Fall einer Wertung der grundbücherlichen Eintragung als bloßer Hinweis auf die durch die Nacherbschaft beschränkte Rechtsstellung des als Eigentümer einverleibten Vorerben ist bei der sogenannten befreiten Vorerbschaft vor dem Eintritt des Substitutionsfalles gegenüber lebzeitigen Verfügungen des Vorerben auch kein Verbotsrecht nach der Art des § 364c ABGB anzunehmen, das verletzt hätte werden können.Im erstgenannten Fall einer Wertung der grundbücherlichen Eintragung als bloßer Hinweis auf die durch die Nacherbschaft beschränkte Rechtsstellung des als Eigentümer einverleibten Vorerben ist bei der sogenannten befreiten Vorerbschaft vor dem Eintritt des Substitutionsfalles gegenüber lebzeitigen Verfügungen des Vorerben auch kein Verbotsrecht nach der Art des Paragraph 364 c, ABGB anzunehmen, das verletzt hätte werden können.
Aus diesen Erwägungen war der antragsabweisende erstinstanzliche Beschluß in Abänderung der Rekursentscheidung wiederherzustellen.
Das Verfahren über den Antrag auf Streitanmerkung bleibt auch bei Zuständigkeit des Streitrichters zur Entscheidung ein Grundbuchsverfahren, in dem kein Verfahrenskostenersatz vorgesehen ist. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten war deshalb abzuweisen.