Rechtssatz RS0016156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016156
Entscheidungsdatum
10.03.1994
Rechtssatz
Einem Nacherben auf den Überrest steht vor Eintritt des Nacherbfalles kein dingliches und damit auch kein bücherliches Recht an einer der Substitution unterworfenen Liegenschaft zu. Eine auf die Verletzung eines solchen Rechtes gestützte Klage kann daher nicht im Grundbuch angemerkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016156
Dokumentnummer
JJR_19940310_OGH0002_0060OB00520_9400000_001