Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, daß ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht die Anwendbarkeit der Pauschalanrechnung nach § 140 Abs 7 BSVG nicht hindere. Die genannte Bestimmung spreche zwar vom bisherigen Eigentümer, doch sei dieser Begriff nicht eng zu sehen: Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (SSV-NF 4/79) sei darunter nicht bloß der sachenrechtliche Eigentümer, sondern auch jemand zu verstehen, der ihm wirtschaftlich gleichgestellt sei, also auch jemand, der ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Teil daran habe. Dabei sei nun nicht wesentlich, ob sich jemand vor oder nach Abgabe einer bedingten bzw. unbedingten Erbserklärung der Erbschaft entschlage, denn die Erbsentschlagung selbst stelle bereits eine negative Erbserklärung dar. Die Ausschlagung der Erbschaft bewirke zwar, daß die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gelte und das formale Recht auf Übertragung des Eigentums der zur Verlassenschaft gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften erst durch die Abgabe der Erbserklärung im eigentlichen Sinn entstehe. Eine unterschiedliche Behandlung eines Erben, der die Erbschaft ausschlägt und eines solchen, der zunächst durch Abgabe einer Erbserklärung und nachfolgenden Erbteilungsübereinkommen den gleichen wirtschaftlichen Effekt erziele, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ohne Ausschlagung der Erbschaft wäre der Klägerin als gesetzlicher Erbin ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem Teil des landwirtschaftlichen Betriebes zugestanden. Durch die Erbsentschlagung habe sie bewirkt, daß ihr Anteil ihrem Sohn zugekommen sei; dies stelle iS des § 140 Abs 7 BSVG die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes dar, bei der es zu einer Pauschalanrechnung zu kommen habe.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, daß ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht die Anwendbarkeit der Pauschalanrechnung nach Paragraph 140, Absatz 7, BSVG nicht hindere. Die genannte Bestimmung spreche zwar vom bisherigen Eigentümer, doch sei dieser Begriff nicht eng zu sehen: Im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (SSV-NF 4/79) sei darunter nicht bloß der sachenrechtliche Eigentümer, sondern auch jemand zu verstehen, der ihm wirtschaftlich gleichgestellt sei, also auch jemand, der ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Teil daran habe. Dabei sei nun nicht wesentlich, ob sich jemand vor oder nach Abgabe einer bedingten bzw. unbedingten Erbserklärung der Erbschaft entschlage, denn die Erbsentschlagung selbst stelle bereits eine negative Erbserklärung dar. Die Ausschlagung der Erbschaft bewirke zwar, daß die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gelte und das formale Recht auf Übertragung des Eigentums der zur Verlassenschaft gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften erst durch die Abgabe der Erbserklärung im eigentlichen Sinn entstehe. Eine unterschiedliche Behandlung eines Erben, der die Erbschaft ausschlägt und eines solchen, der zunächst durch Abgabe einer Erbserklärung und nachfolgenden Erbteilungsübereinkommen den gleichen wirtschaftlichen Effekt erziele, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ohne Ausschlagung der Erbschaft wäre der Klägerin als gesetzlicher Erbin ein Recht auf Übertragung des Eigentums an einem Teil des landwirtschaftlichen Betriebes zugestanden. Durch die Erbsentschlagung habe sie bewirkt, daß ihr Anteil ihrem Sohn zugekommen sei; dies stelle iS des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes dar, bei der es zu einer Pauschalanrechnung zu kommen habe.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen.
Wann die Rechtsnachfolge eines Erben nach dem Erblasser eintritt, ist strittig. Drei Zeitpunkte kommen dafür in Betracht: der Erbanfall, wofür der Wortlaut des § 537 ABGB spricht, die Erbserklärung, was aus § 547 ABGB hervorzugehen scheint oder die rechtskräftige Einantwortung, die von der herrschenden Meinung unter Berufung auf § 797 ABGB für maßgebend gehalten wird (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 II 390 mwN bei FN 5 und 6). Wird also der Erbe erst mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Nachlaßgegenstände, dann bringt der Erbanfall somit bloß das objektive Recht auf Erwerb des Nachlasses, ein Anwartschaftsrecht, zum Entstehen. Über das ihm angefallene Erbrecht kann der Erbe ebenso wie über jedes andere Recht disponieren, er kann auf die Ausübung dieses Rechtes auch verzichten. Die Erbserklärung ist die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene einseitige und unwiderrufliche Erklärung, eine Erbschaft anzunehmen. Zur Erbserklärung im weiteren Sinn rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung (positive Erbserklärung, Antretung), sondern auch die Erbsentschlagung (negative Erbserklärung, Ausschlagung). Unter Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, daß die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodaß anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen (Koziol-Welser aaO 393 f; Welser in Rummel2 I Rz 29 zu §§ 799, 800 ABGB; Kralik, Erbrecht3 50; Eccher in Schwimann, ABGB, § 805 Anm 2; Weiß in Klang2 III 998). Dies ist für die schlichte Ausschlagung, also die Ausschlagung ohne Benennung eines Begünstigten, unbestritten. Eine solche Ausschlagung vernichtet demnach die (seinerzeitige) Erbenstellung auf Grund des Erbanfalls. Wird nun die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach § 805 ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung "zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung (Koziol-Welser aaO 405; Welser in Rummel aaO Rz 9 zu § 1282) vor; dem Beisatz "zugunsten ..." kommt dabei bloß die Bedeutung einer Motivierung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist deshalb auch erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich der schlichten Ausschlagung iS des § 805 ABGB, d.h. ohne Benennung eines Begünstigten, die Ausschlagung zugunsten des (sowieso) Nächstberufenen gleichzuhalten (Taucher, Einfache Erbausschlagung und VwGH, NZ 1993, 33 mwN bei FN 15).Wann die Rechtsnachfolge eines Erben nach dem Erblasser eintritt, ist strittig. Drei Zeitpunkte kommen dafür in Betracht: der Erbanfall, wofür der Wortlaut des Paragraph 537, ABGB spricht, die Erbserklärung, was aus Paragraph 547, ABGB hervorzugehen scheint oder die rechtskräftige Einantwortung, die von der herrschenden Meinung unter Berufung auf Paragraph 797, ABGB für maßgebend gehalten wird (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts9 römisch zwei 390 mwN bei FN 5 und 6). Wird also der Erbe erst mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer der Nachlaßgegenstände, dann bringt der Erbanfall somit bloß das objektive Recht auf Erwerb des Nachlasses, ein Anwartschaftsrecht, zum Entstehen. Über das ihm angefallene Erbrecht kann der Erbe ebenso wie über jedes andere Recht disponieren, er kann auf die Ausübung dieses Rechtes auch verzichten. Die Erbserklärung ist die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene einseitige und unwiderrufliche Erklärung, eine Erbschaft anzunehmen. Zur Erbserklärung im weiteren Sinn rechnet man nicht nur die Annahmeerklärung (positive Erbserklärung, Antretung), sondern auch die Erbsentschlagung (negative Erbserklärung, Ausschlagung). Unter Ausschlagung wird die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung verstanden, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Sie bewirkt, daß die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodaß anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen (Koziol-Welser aaO 393 f; Welser in Rummel2 römisch eins Rz 29 zu Paragraphen 799, 800, ABGB; Kralik, Erbrecht3 50; Eccher in Schwimann, ABGB, Paragraph 805, Anmerkung 2; Weiß in Klang2 römisch drei 998). Dies ist für die schlichte Ausschlagung, also die Ausschlagung ohne Benennung eines Begünstigten, unbestritten. Eine solche Ausschlagung vernichtet demnach die (seinerzeitige) Erbenstellung auf Grund des Erbanfalls. Wird nun die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach Paragraph 805, ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung "zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung (Koziol-Welser aaO 405; Welser in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 1282,) vor; dem Beisatz "zugunsten ..." kommt dabei bloß die Bedeutung einer Motivierung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist deshalb auch erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich der schlichten Ausschlagung iS des Paragraph 805, ABGB, d.h. ohne Benennung eines Begünstigten, die Ausschlagung zugunsten des (sowieso) Nächstberufenen gleichzuhalten (Taucher, Einfache Erbausschlagung und VwGH, NZ 1993, 33 mwN bei FN 15).
Im vorliegenden Fall haben die Klägerin und ihre Tochter auf die ihnen angefallenen Quoten zugunsten des Sohnes der Klägerin verzichtet, dem die Quoten der Ausschlagenden bei deren Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wären. Daraus folgt, daß diese Ausschlagung den Erbanfall der Klägerin rückwirkend vernichtet hat, woraus sich aber ergibt, daß der Sohn der Klägerin unmittelbarer Rechtsnachfolger nach dem Erblasser geworden ist und nicht etwa seine Rechte von der Klägerin ableiten muß. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt (entgegen SVSlg 39.152) von dem der wiederholt genannten Entscheidung SSV-NF 4/79 zugrundeliegenden: Dort hatte die Ausgleichszulagenwerberin unwiderruflich die bedingte Erbserklärung abgegeben und erst dann ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen, indem sie unter anderem den Erbteil einem ihrer Söhne übertrug.
Weiters ist zu bedenken, daß § 140 Abs 7 BSVG vom bisherigen "Eigentümer" des landwirtschaftlichen Betriebes spricht, dessen Einkommen ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen zu ermitteln ist. Eine Interpretation sozialrechtlicher Bestimmungen zulasten der Sozialversicherten erscheint in diesem Zusammenhang als unangemessen:Weiters ist zu bedenken, daß Paragraph 140, Absatz 7, BSVG vom bisherigen "Eigentümer" des landwirtschaftlichen Betriebes spricht, dessen Einkommen ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen zu ermitteln ist. Eine Interpretation sozialrechtlicher Bestimmungen zulasten der Sozialversicherten erscheint in diesem Zusammenhang als unangemessen:
Grundsätzlich wird bei Errechnung der Ausgleichszulage ausschließlich das Nettoeinkommen des Pensionisten berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat er dagegen ein noch so großes Vermögen, das keine Einkünfte abwirft, oder einen Betrieb, der keinen steuerlichen Gewinn erzielt, ja sogar Bargeld in beträchtlicher Höhe, das er nicht fruchtbringend verwertet, so mindert dies seinen Anspruch auf Ausgleichszulage in keiner Weise. Dieser Grundsatz gilt jedoch ausnahmsweise für den Bereich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen nicht (§ 292 Abs 8 ASVG, § 149 Abs 7 GSVG, § 140 Abs 7 BSVG). Damit hat der Gesetzgeber eine bestimmte Bevölkerungsgruppe - anders als alle anderen Pensionisten - gezwungen, Vermögen fruchtbringend zu verwerten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß ausschließlich bei land(forst)wirtschaftlichem Vermögen ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Aufgabe des Betriebes in Form der Pauschalanrechnung angenommene Einkünfte aus der Übergabe ausgleichszulagenrechtlich berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich. Während etwa ein Gewerbetreibender seinen Betrieb ohne Gegenleistung übergeben oder verschenken kann, ohne daß ihm hiebei Beträge auf die Ausgleichszulage angerechnet werden, ist dies bei land(forst)wirtschaftlich genutzten Grundstücken regelmäßig der Fall. Der Verfassungsgerichtshof hat dem entgegengehalten, daß der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebiete, dabei aber offenbar unberücksichtigt gelassen, daß das ASVG und das GSVG völlig gleichlautende Bestimmungen über die Pauschalanrechnung enthält, obwohl die dortigen Pensionisten keine überwiegend in der Land(Forst)wirtschaft tätigen Personen sind (10 Ob S 217/92 ua). Wenngleich die Verfassungsmäßigkeit des § 140 Abs 7 BSVG im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht neuerlich in Zweifel gezogen werden kann, bestehen die vom Senat aufgezeigten Bedenken weiterhin; sie stehen jedenfalls einer extensiven Interpretation der Begriffe "Übergabe" und "Eigentümer" im § 140 Abs 7 BSVG entgegen.Grundsätzlich wird bei Errechnung der Ausgleichszulage ausschließlich das Nettoeinkommen des Pensionisten berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat er dagegen ein noch so großes Vermögen, das keine Einkünfte abwirft, oder einen Betrieb, der keinen steuerlichen Gewinn erzielt, ja sogar Bargeld in beträchtlicher Höhe, das er nicht fruchtbringend verwertet, so mindert dies seinen Anspruch auf Ausgleichszulage in keiner Weise. Dieser Grundsatz gilt jedoch ausnahmsweise für den Bereich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen nicht (Paragraph 292, Absatz 8, ASVG, Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG). Damit hat der Gesetzgeber eine bestimmte Bevölkerungsgruppe - anders als alle anderen Pensionisten - gezwungen, Vermögen fruchtbringend zu verwerten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß ausschließlich bei land(forst)wirtschaftlichem Vermögen ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse bei Aufgabe des Betriebes in Form der Pauschalanrechnung angenommene Einkünfte aus der Übergabe ausgleichszulagenrechtlich berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich. Während etwa ein Gewerbetreibender seinen Betrieb ohne Gegenleistung übergeben oder verschenken kann, ohne daß ihm hiebei Beträge auf die Ausgleichszulage angerechnet werden, ist dies bei land(forst)wirtschaftlich genutzten Grundstücken regelmäßig der Fall. Der Verfassungsgerichtshof hat dem entgegengehalten, daß der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebiete, dabei aber offenbar unberücksichtigt gelassen, daß das ASVG und das GSVG völlig gleichlautende Bestimmungen über die Pauschalanrechnung enthält, obwohl die dortigen Pensionisten keine überwiegend in der Land(Forst)wirtschaft tätigen Personen sind (10 Ob S 217/92 ua). Wenngleich die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht neuerlich in Zweifel gezogen werden kann, bestehen die vom Senat aufgezeigten Bedenken weiterhin; sie stehen jedenfalls einer extensiven Interpretation der Begriffe "Übergabe" und "Eigentümer" im Paragraph 140, Absatz 7, BSVG entgegen.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten des Sohnes der Klägerin keine Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes iS des § 140 Abs 7 BSVG darstellt.Zusammenfassend ergibt sich, daß die Ausschlagung der Erbschaft zugunsten des Sohnes der Klägerin keine Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes iS des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG darstellt.
Gegen die Höhe der vom Berufungsgericht errechneten Ausgleichszulage wird in der Revision nichts vorgebracht, so daß sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.