Rechtssatz RS0085101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085101
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Bei der Ausgleichszulage wird grundsätzlich ausschließlich das Nettoeinkommen, seien es Barbezüge oder Sachbezüge berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat der dagegen ein noch so großes Vermögen, das keine Einkünfte abwirft, oder einen Betrieb, der keinen steuerlichen Gewinn erzielt, ja sogar Bargeld in beträchtlicher Höhe, das er nicht fruchtbringend verwertet, so mindert dies seit der 1.ASVGNov BGBl 1956/266 seinen Anspruch auf Ausgleichszulage in keiner Weise. Das gleiche gilt, wenn ein Pensionist sein Vermögen nicht bestmöglich verwertet.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 8/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 8/92
- 10 ObS 129/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 129/92
Auch; Beisatz: Auch eine sonstige Verringerung seines Vermögensstammes durch Privatentnahmen und Veräußerung von Wertgegenständen hat keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage; die Versilberung von Sachwerten schlägt diesbezüglich nicht zu Buch. Wenn der Pensionist aber sein Vermögen fruchtbringend verwertet, dann sind die (laufenden) Erträgnisse als Einkünfte ausgleichszulagenrechtlich zu berücksichtigen. (T1)
- 10 ObS 250/91
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 250/91
Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 6/140
- 10 ObS 258/91
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 258/91
Auch; Beisatz: Ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ist dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. (T2)
- 10 ObS 152/91
Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 152/91
Auch; Beis wie T2; Veröff: JBl 1994,191
- 10 ObS 37/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 37/94
Veröff: SZ 67/175
- 10 ObS 265/97m
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 265/97m
Vgl auch
- 10 ObS 223/02w
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/118
- 10 ObS 70/15i
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 70/15i
Auch
- 10 ObS 68/15w
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 68/15w
Auch
- 10 ObS 148/22w
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 148/22w
Vgl; Beisatz: Hier: Investition in eine Pensionsversicherung gegen monatliche Rente. (T3)
- 10 ObS 11/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 11/23z
vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Vermögen „ausgleichszulagenneutral“. Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt der Rentner Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085101
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_010OBS00008_9200000_001