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Entscheidung 10 ObS 148/22w×

Entscheidung 10 ObS 148/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085101 Rechtssatz 24.03.1992Zivilrecht
Bei der Ausgleichszulage wird grundsätzlich ausschließlich das Nettoeinkommen, seien es Barbezüge oder Sachbezüge berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbrin …
RS0085122 Rechtssatz 13.03.1990Zivilrecht
Bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erstreckt sich die erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert wurde. Während dieses Zeitraumes ist davon …
RS0085181 Rechtssatz 10.05.1988Zivilrecht
Einkünfte sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ausgleichszulage, von besonderen Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, frühestens zu berücksichtigen, wenn sie schon zugeflossen sind. Darüberhinaus muss aber eine gewisse zeitliche Kongruenz zwischen den T …
RS0085284 Rechtssatz 09.10.1990Zivilrecht
Im Ausgleichszulagenrecht hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Rentners oder Pensionisten abgestellt. Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen, werden nicht berücksichtigt und der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, s …
RS0085296 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten und seines im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehepartners in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 149 Abs 1 bis 3, die nicht im Abs 4 aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu be …