Rechtssatz RS0085284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085284
Entscheidungsdatum
16.01.2024
Rechtssatz
Im Ausgleichszulagenrecht hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Rentners oder Pensionisten abgestellt. Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen, werden nicht berücksichtigt und der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 300/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 300/90
- 10 ObS 233/92
Entscheidungstext OGH 30.03.1993 10 ObS 233/92
Beisatz: Und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners abgestellt. (T1)
Veröff: SZ 66/45
- 10 ObS 161/91
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 10 ObS 161/91
Beis wie T1; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)
- 10 ObS 152/91
Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 152/91
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zession (T2)
- 10 ObS 143/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 10 ObS 143/93
nur: Im Ausgleichszulagenrecht hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Rentners oder Pensionisten. (T3)
Beis wie T1
- 10 ObS 223/02w
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/118
- 10 ObS 71/09b
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 71/09b
Beisatz: In diesem Sinn ist das bloße Vermögen ausgleichszulagenrechtlich neutral. Erwirbt ein Ausgleichszulagenbezieher aus seinem Geldvermögen eine Eigentumswohnung, schichtet er Vermögen um. Genauso wenig wie der Wertverlust des Geldvermögens durch Inflation im Ausgleichszulagenrecht Berücksichtigung findet, ist es mit dem Wertverlust der Wohnung. (T4)
- 10 ObS 68/15w
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 68/15w
Auch
- 10 ObS 137/15t
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 137/15t
Auch; Beisatz: Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften setzt entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird. (T5)
- 10 ObS 148/22w
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 148/22w
Vgl; Beis wie T4
- 10 ObS 11/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 11/23z
Beisatz wie T4
Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Vermögen „ausgleichszulagenneutral“. Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt der Rentner Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085284
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00300_9000000_002