Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) ergibt sich, daß bei der Feststellung des Anspruches auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners) zu berücksichtigen ist. Dies erfordert der Zweck dieser Zusatzleistung, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten (und des mit ihm zusammenlebenden Ehepartners) sichern soll (SSV-NF 6/140 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Es kommt also nicht darauf an, welche gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche einem Ausgleichszulagenwerber zustehen, sondern welche Einkünfte ihm tatsächlich zukommen. Die Frage, ob ein Ausgleichszulagenwerber die ihm an sich mögliche Realisierung von Ansprüchen unterläßt, ist unter dem Blickwinkel des Verzichtes auf realisierbare Einkünfte zu sehen. Der erkennende Senat hat sich in jüngster Zeit ausführlich mit diesem Problem auseinandergesetzt und ist in seinen Entscheidungen vom 23.2.1993, 10 Ob S 161/91, und vom 30.3.1993, 10 Ob S 233/92, zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Ausgleichszulagenbezieher sein Recht auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben kann, ein solcher Verzicht aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Ein Rechtsmißbrauch liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenbeziehers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) Verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht.Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage (Paragraphen 292, ff ASVG) ergibt sich, daß bei der Feststellung des Anspruches auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners) zu berücksichtigen ist. Dies erfordert der Zweck dieser Zusatzleistung, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten (und des mit ihm zusammenlebenden Ehepartners) sichern soll (SSV-NF 6/140 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Es kommt also nicht darauf an, welche gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche einem Ausgleichszulagenwerber zustehen, sondern welche Einkünfte ihm tatsächlich zukommen. Die Frage, ob ein Ausgleichszulagenwerber die ihm an sich mögliche Realisierung von Ansprüchen unterläßt, ist unter dem Blickwinkel des Verzichtes auf realisierbare Einkünfte zu sehen. Der erkennende Senat hat sich in jüngster Zeit ausführlich mit diesem Problem auseinandergesetzt und ist in seinen Entscheidungen vom 23.2.1993, 10 Ob S 161/91, und vom 30.3.1993, 10 Ob S 233/92, zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Ausgleichszulagenbezieher sein Recht auf Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu verzichten, zwar immer ausüben kann, ein solcher Verzicht aber bei der Feststellung seines Anspruches auf Ausgleichszulage dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen. Ein Rechtsmißbrauch liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenbeziehers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) Verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses und zu mißbilligendes Mißverhältnis besteht.
Diese zum Verzicht auf realisierbare Einkünfte ausgesprochenen Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn ein Ausgleichszulagenwerber - ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht - die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterläßt. Der Grundsatz, daß ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten nicht leistungsbegründend wirken kann, muß in jenen Fällen gelten, in denen bisher aufgrund eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Titels erbrachte Leistungen grundlos eingestellt werden und dagegen vom Leistungsberechtigten nichts unternommen wird, obgleich es hiezu nicht erst eines Prozesses mit all seinen Risken, sondern etwa lediglich eines Exekutionsantrages bedürfte und von dem der Leistungsberechtigte in der Regel auch nicht Abstand nehmen würde, wenn der Ausfall nicht oder wenigstens nicht zur Gänze durch eine Ausgleichszulage gedeckt wäre (zutreffend bereits OLG Wien SSV 9/20). Es kommt also darauf an, ob die Durchsetzung des Anspruches möglich und zumutbar wäre.
Im vorliegenden Fall steht unbekämpft fest, daß der Beklagte zwar Anspruch auf eine Teilrente vom serbischen Sozialversicherungsträger hat, daß aber durch diesen Träger seit Juni 1991 keinerlei Zahlungen erbracht wurden. Für einen Verzicht des Klägers auf diese Ansprüche fehlen jegliche Tatsachengrundlagen. Ob diese Nichterbringung der gebührenden Leistung durch den ausländischen Versicherungsträger auf Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsstockung oder nur Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen ist, muß hier außer Betracht bleiben, weil es nicht zu Lasten des österreichischen Pensionisten und Ausgleichszulagenwerbers gehen kann, daß sich ein Vertragsstaat abkommenswidrig verhält. Daß aber die Durchsetzung der dem Kläger vorenthaltenen Rentenansprüche in Serbien wenn überhaupt nur mit beträchtlichen Schwierigkeiten möglich wäre, ist angesichts der derzeitigen politischen Lage offenkundig und bedarf keines näheren Beweises. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Kläger aber unzumutbar, vor Erlangung der Ausgleichszulage, die sein Existenzminimum sichern soll, langwierige und mühselige Versuche zur Durchsetzung seines ausländischen Rentenanspruches zu unternehmen.
Die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin gerügten Feststellungsmängel, die darin gelegen sein sollen, daß nicht erhoben wurde, welche Beträge an den Kläger konkret bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz überwiesen worden seien, liegen nicht vor, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen seit Juni 1991 bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (am 29.9.1992) überhaupt keine Zahlungen des serbischen Versicherungsträgers erfolgt sind.
Berechtigt ist die Revision lediglich der Höhe nach. Was den Zeitraum 1.6. bis 31.12.1991 betrifft, wurde von den Vorinstanzen einerseits die österreichische Teilleistung, andererseits der gesetzliche Richtsatz unrichtig angenommen. Die Differenz zwischen dem damals geltenden Richtsatz von S 6.000,-- und der vom Kläger bezogenen österreichischen Teilleistung von S 3.145,40 beträgt richtig S 2.854,60. Ab 1.1.1992 wurde der Richtsatz auf S 6.500,-- erhöht, während die österreichische Teilleistung auf S 3.271,20 anstieg. Daraus errechnet sich ab 1.1.1992 bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz ein Ausgleichszulagenanspruch von S 3.228,80. In diesem Sinne waren die der Beklagten aufgetragenen Vorschußzahlungen in teilweiser Stattgebung ihrer Revision zu reduzieren.
Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, unterließ das Erstgericht eine Entscheidung über das auf Zahlung der Ausgleichszulage gerichtete Hauptbegehren des Klägers. Die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil wurde jedoch vom Kläger nicht gerügt; es ist daher davon auszugehen, daß dieses Begehren aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. Fasching III 816; SSV-NF 4/4, 5/26 5/93, 6/76 ua), so daß als Gegenstand des Rechtsstreites nur mehr das auf Gewährung eines Vorschusses gerichtete Begehren verblieben ist. Daß die urteilsmäßige Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Ausgleichszulage möglich ist (vgl. SSV-NF 4/1 und 5/4), wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Rechtsgrundlage für die Bevorschussung der Leistung ist allerdings nicht, wie das Erstgericht meint, die analoge Anwendung des § 18 ARÜG, sondern die Bestimmung des § 368 Abs 2 ASVG.Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, unterließ das Erstgericht eine Entscheidung über das auf Zahlung der Ausgleichszulage gerichtete Hauptbegehren des Klägers. Die nicht gänzliche Erledigung des Klagebegehrens durch das Ersturteil wurde jedoch vom Kläger nicht gerügt; es ist daher davon auszugehen, daß dieses Begehren aus dem Verfahren ausgeschieden ist vergleiche Fasching römisch drei 816; SSV-NF 4/4, 5/26 5/93, 6/76 ua), so daß als Gegenstand des Rechtsstreites nur mehr das auf Gewährung eines Vorschusses gerichtete Begehren verblieben ist. Daß die urteilsmäßige Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auf die Ausgleichszulage möglich ist vergleiche SSV-NF 4/1 und 5/4), wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Rechtsgrundlage für die Bevorschussung der Leistung ist allerdings nicht, wie das Erstgericht meint, die analoge Anwendung des Paragraph 18, ARÜG, sondern die Bestimmung des Paragraph 368, Absatz 2, ASVG.
In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.