Entscheidungsgründe:
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt gewährt dem Kläger zumindest seit 1. 1. 2001 eine Berufsunfähigkeitspension, deren monatliche Höhe von 442,26 EUR im Jahr 2001 auf 474,50 EUR im Jahr 2006 anstieg. Mit Bescheid vom 15. 1. 2002 gewährte die beklagte Partei dem Kläger ab 1. 1. 2001 eine Ausgleichszulage als Vorschuss (in halbjährlich bzw jährlich schwankender Höhe).
Von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Berlin) erhielt der Kläger zunächst befristet für die Zeit vom 1. 11. 2000 bis 30. 6. 2001 eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente von umgerechnet 140,63 EUR. Gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. 7. 2001 abgewiesen wurde, erhob der Kläger Widerspruch und schließlich Klage. Am 3. 5. 2006 anerkannte die dort beklagte Partei den Anspruch des Klägers und mit Bescheid der deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. 6. 2006 wurde dem Kläger die Rente ab 1. 7. 2001 gewährt. Die monatliche Höhe stieg von 135,76 EUR im Jahr 2001 auf 140,14 EUR im Jahr 2003 an. Der für den Zeitraum vom 1. 7. 2001 bis 31. 8. 2006 nachzuzahlende Betrag von 8.680,74 EUR kam dem Kläger im Dezember 2006 zu. Im Zusammenhang mit dem deutschen Rentenverfahren entstanden dem Kläger für Fahrtkosten und ärztliche Untersuchungen Ausgaben in Höhe von 2.133,28 EUR.
Der Kläger ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 18 und 13 Jahren. Er leistet für beide noch Unterhalt. Seit 27. 3. 1987 ist er mit Ursula G*****, geboren am 13. 7. 1966, verheiratet. Zumindest seit dem Jahr 1999 besteht ein gemeinsamer Haushalt.
Die Ehegattin des Klägers erzielte in den Jahren 2001 bis 2006 Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit und bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Im Juli 2005 erwarb der Kläger - zum Zwecke der Vermietung - eine Eigentumswohnung zum Preis von 60.000 EUR. Über einen Teilbetrag des Kaufpreises, nämlich 40.000 EUR nahm er einen Kredit auf. Ab 1. 8. 2005 vermietete er die Wohnung zu einem monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 360 EUR. Für das Bauspardarlehen zur Finanzierung des Teilkaufpreises von 40.000 EUR entstanden dem Kläger im Jahr 2005 Finanzierungskosten von 720 EUR, Bankspesen von 72,50 EUR und Spesen für eine Tilgungsversicherung von 65,91 EUR. Zusätzlich bezahlte der Kläger im Jahr 2005 Quartalszinsen von insgesamt 697,93 EUR sowie einen Kontoführungsbeitrag von 7,24 EUR. Die Kosten für die Durchführung des Kaufvertrags samt Vertragskosten, Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr betrugen insgesamt 4.452,63 EUR. Die Betriebskosten für die Eigentumswohnung betrugen im Jahr 2005 monatlich 91,35 EUR.
Im Jahr 2006 fielen für die Eigentumswohnung Betriebskosten von insgesamt 1.601,83 EUR an. An Darlehenszinsen und -spesen leistete er im Jahr 2006 insgesamt 1.720,78 EUR (178,50 EUR an Tilgungsversicherung und 1.542,28 EUR an Quartalszinsen), im Zeitraum vom 1. 1. 2006 bis 31. 10. 2006 somit aliquot 1.433,98 EUR.
Mit Bescheid vom 28. 6. 2007 stellte die beklagte Partei die dem Kläger vorschussweise gewährte Ausgleichszulage neu fest und forderte den vom 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2006 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von 14.812,19 EUR vom Kläger zurück.
Das Erstgericht stellte die dem Kläger im Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2006 zustehende Ausgleichszulage in monatlich bestimmter Höhe fest und erkannte ihn schuldig, den vom 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2006 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von 13.666,19 EUR brutto in monatlichen Raten von 59 EUR zurückzuzahlen und gemäß § 103 ASVG die Aufrechnung auf die von der beklagten Partei zu erbringenden Geldleistungen zu dulden.Das Erstgericht stellte die dem Kläger im Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2006 zustehende Ausgleichszulage in monatlich bestimmter Höhe fest und erkannte ihn schuldig, den vom 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2006 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von 13.666,19 EUR brutto in monatlichen Raten von 59 EUR zurückzuzahlen und gemäß Paragraph 103, ASVG die Aufrechnung auf die von der beklagten Partei zu erbringenden Geldleistungen zu dulden.
Soweit für das Revisionsverfahren relevant führte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen worden sei, ebenfalls die rechtsrelevanten Einkünfte eines Versicherten mindern würden. Die Aufwendungen zur Schaffung einer Einkommensquelle aus Vermietung seien somit einkommensmindernd auf die folgenden Mieterlöse anzurechnen. Eine Berücksichtigung der Abschreibung sei aber im Ausgleichszulagenrecht (anders als im Steuerrecht) nicht vorzunehmen. Auch die Aufwendungen, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Bezug der deutschen Pension entstanden seien, würden sich bei der Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension nicht einkunftsmindernd auswirken.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die im Zeitraum vom 1. 7. 2002 bis 31. 12. 2004 zur Erwirkung der Gewährung der deutschen Rente entstandenen Auslagen in Höhe von 2.133.28 EUR nicht als einkunftsmindernd zu berücksichtigen seien. Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) ergebe sich, dass bei der Feststellung des Anspruchs auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners) zu berücksichtigen sei. Unter dem Begriff des „Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG sei das Einkommen zu verstehen, das letztlich als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten verfügbar sei. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass Aufwendungen, die einem Ausgleichszulagenwerber in Zusammenhang mit dem Bezug einer ausländischen Pension entstanden seien, bei der Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der ausländischen Pension nicht vermindern. Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen bei einer Überweisung) würden aus der Verwendung der ausländischen Pensionsleistung erwachsen und seien daher ebenso wenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige, einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen. Eine Einschränkung auf die „Verwendung" der ausländischen Pensionsleistung sei der höchstgerichtlichen Judikatur aber nicht zu entnehmen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die im Zeitraum vom 1. 7. 2002 bis 31. 12. 2004 zur Erwirkung der Gewährung der deutschen Rente entstandenen Auslagen in Höhe von 2.133.28 EUR nicht als einkunftsmindernd zu berücksichtigen seien. Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage (Paragraphen 292, ff ASVG) ergebe sich, dass bei der Feststellung des Anspruchs auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners) zu berücksichtigen sei. Unter dem Begriff des „Nettoeinkommens" im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG sei das Einkommen zu verstehen, das letztlich als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten verfügbar sei. Der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass Aufwendungen, die einem Ausgleichszulagenwerber in Zusammenhang mit dem Bezug einer ausländischen Pension entstanden seien, bei der Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der ausländischen Pension nicht vermindern. Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen bei einer Überweisung) würden aus der Verwendung der ausländischen Pensionsleistung erwachsen und seien daher ebenso wenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige, einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen. Eine Einschränkung auf die „Verwendung" der ausländischen Pensionsleistung sei der höchstgerichtlichen Judikatur aber nicht zu entnehmen.
In Bezug auf die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung in jährlicher Höhe von 1,5 % des Ausgangswerts von 40.000 EUR entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass für die Berechnung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs 3 ASVG die Absetzung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommensteuerrecht unstatthaft sei, um eine zweifache Berücksichtigung zu vermeiden. Steuerliche Abschreibungen würden daher im Ausgleichszulagenrecht generell (unabhängig davon, aus welchen Gründen sie vorgesehen seien) nicht als einkommensmindernd angesehen.In Bezug auf die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung in jährlicher Höhe von 1,5 % des Ausgangswerts von 40.000 EUR entspreche es der ständigen Rechtsprechung, dass für die Berechnung des Nettoeinkommens nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG die Absetzung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommensteuerrecht unstatthaft sei, um eine zweifache Berücksichtigung zu vermeiden. Steuerliche Abschreibungen würden daher im Ausgleichszulagenrecht generell (unabhängig davon, aus welchen Gründen sie vorgesehen seien) nicht als einkommensmindernd angesehen.
Hingegen sei die Berufung insoweit berechtigt, als sie die Verrechenbarkeit der Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb der der Vermietung dienenden Eigentumswohnung mit den Einkünften seiner Ehegattin im Jahr 2005 begehre.
Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen habe, ob auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer ausländischen Pensionsleistung aufgelaufen seien, als Abzugspost bei Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung, dass die ihm im Zeitraum von 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2006 gebührende Ausgleichszulage erhöht und festgestellt werde, dass ihn keine Verpflichtung zur Rückzahlung der vorschussweise gewährten Ausgleichszulage für den Zeitraum von 1. 1. 2001 bis 31. 10. 2006 treffe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.