Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Erreicht die Pension zuzüglich des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten stammenden Nettoeinkommens und der aus Unterhaltsansprüchen gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes, hat der im Inland aufhältige Pensionsberechtigte nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts V des Vierten Teils des ASVG (Pensionsversicherung) Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 292 Abs 1 ASVG). Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe aus Pension, sonstigem Einkommen und den aus Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Ausgleichszulagenrichtsatz andererseits. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest (Teschner in Tomandl, SV-System 14 ErgLfg, 412; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 278). Funktionell handelt es sich also bei den Regelungen über die Ausgleichszulage um die Garantie eines Mindesteinkommens im Pensionsalter, also um Mindestpensionen. Rechtlich ist die Ausgleichszulage allerdings als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert (Martinek, Zur Ausgleichszulage, VersRdSch 1956, 229). Durch die Gewährung der Ausgleichszulage soll dem Pensionsbezieher gegebenenfalls die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht werden. Erzielt der Pensionist bereits mit seiner Pension und den übrigen Einkünften zusammengenommen Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, verfügt er über genügend finanzielle Mittel, um dieses Ziel auch ohne Ausgleichszulage zu erreichen (Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9 ff). In diesem Sinn sind die übrigen Einkünfte (nur) insoweit anzurechnen, als sie dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung stehen (SSV-NF 1/21; SZ 61/115 = SSV-NF 2/48; SZ 61/257 = SSV-NF 2/131).Die Revision ist im Sinne des Eventualantrags berechtigt. Erreicht die Pension zuzüglich des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten stammenden Nettoeinkommens und der aus Unterhaltsansprüchen gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes, hat der im Inland aufhältige Pensionsberechtigte nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts römisch fünf des Vierten Teils des ASVG (Pensionsversicherung) Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Die Ausgleichszulage gebührt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Summe aus Pension, sonstigem Einkommen und den aus Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Ausgleichszulagenrichtsatz andererseits. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest (Teschner in Tomandl, SV-System 14 ErgLfg, 412; Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts5 Rz 278). Funktionell handelt es sich also bei den Regelungen über die Ausgleichszulage um die Garantie eines Mindesteinkommens im Pensionsalter, also um Mindestpensionen. Rechtlich ist die Ausgleichszulage allerdings als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert (Martinek, Zur Ausgleichszulage, VersRdSch 1956, 229). Durch die Gewährung der Ausgleichszulage soll dem Pensionsbezieher gegebenenfalls die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht werden. Erzielt der Pensionist bereits mit seiner Pension und den übrigen Einkünften zusammengenommen Einkünfte über dem Ausgleichszulagenrichtsatz, verfügt er über genügend finanzielle Mittel, um dieses Ziel auch ohne Ausgleichszulage zu erreichen (Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9 ff). In diesem Sinn sind die übrigen Einkünfte (nur) insoweit anzurechnen, als sie dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung stehen (SSV-NF 1/21; SZ 61/115 = SSV-NF 2/48; SZ 61/257 = SSV-NF 2/131).
Die im § 292 Abs 3 ASVG verwendete Formel zur Umschreibung des Nettoeinkommens hat große Ähnlichkeit mit dem Einkommensbegriff des Steuerrechts. Wie der Oberste Gerichtshof in der in SSV-NF 4/1 (ebenso SSV-NF 8/23) veröffentlichten Entscheidung eingehend dargelegt hat, betonen die Materialien zur 29. ASVG-Novelle (RV 404 BlgNR 13. GP 106), das Tatbestandsmerkmal "nach Ausgleich mit Verlusten" sei dem § 2 EStG entlehnt worden (Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [91]). Gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 ist unter dem der Steuerpflicht unterliegenden "Einkommen" der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten zu verstehen, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben. Einkünfte sind bei den Einkunftsarten "Land- und Forstwirtschaft", "selbständige Arbeit" und "Gewerbebetrieb" der Gewinn, bei den anderen in § 2 Abs 3 EStG genannten Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Diese Ähnlichkeit legt den Schluss nahe, dass das ausgleichszulagenrelevante Einkommen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln ist.Die im Paragraph 292, Absatz 3, ASVG verwendete Formel zur Umschreibung des Nettoeinkommens hat große Ähnlichkeit mit dem Einkommensbegriff des Steuerrechts. Wie der Oberste Gerichtshof in der in SSV-NF 4/1 (ebenso SSV-NF 8/23) veröffentlichten Entscheidung eingehend dargelegt hat, betonen die Materialien zur 29. ASVG-Novelle Regierungsvorlage 404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 106), das Tatbestandsmerkmal "nach Ausgleich mit Verlusten" sei dem Paragraph 2, EStG entlehnt worden (Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [91]). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ist unter dem der Steuerpflicht unterliegenden "Einkommen" der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten zu verstehen, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben. Einkünfte sind bei den Einkunftsarten "Land- und Forstwirtschaft", "selbständige Arbeit" und "Gewerbebetrieb" der Gewinn, bei den anderen in Paragraph 2, Absatz 3, EStG genannten Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Diese Ähnlichkeit legt den Schluss nahe, dass das ausgleichszulagenrelevante Einkommen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln ist.
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Schluss in seiner Rechtsprechung nicht uneingeschränkt gezogen und mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass im Sozialversicherungsrecht nicht einfach die Regeln des EStG angewendet werden können, weil es keine völlige Übereinstimmung der Begriffsbildung gibt und unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze bestehen (RIS-Justiz RS0085210). Die Ablehnung einer generellen Rezeption des Steuerrechts schließt aber nicht aus, im Einzelfall auftretende Zweifelsfragen unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Normen zu klären (SSV-NF 4/1). Diese auf Binder (ZAS 1981, 89 ff) zurückgehende Auffassung hat in der Literatur grundsätzlich Zustimmung gefunden (Schrammel, ZAS 1992, 9 [11]). Wegen der Funktion der Ausgleichszulage, dem Pensionsbezieher mit Hilfe der Ausgleichszulage die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen, wenn ihm real ein niedriger Betrag als der Ausgleichszulagenrichtsatz zur Verfügung steht, gehen die ausgleichszulagenrelevanten "Einkünfte" über den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte hinaus, weil es nicht darauf ankommt, ob sie aus den in § 2 Abs 3 EStG genannten Einkunftsarten stammen. Wenn die Einkünfte allerdings aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erfließen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn im Sinne des Steuerrechts gleichzusetzen. In diesem Sinn hat es der Oberste Gerichtshof als gerechtfertigt angesehen, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen, da dem Pensionisten nur dieser Betrag (vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge) zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zur Verfügung steht (SZ 63/113 = SSV-NF 4/95). "Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftspolitischen Gründen vorgesehen sind", werden jedoch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd angesehen (SSV-NF 3/98: zB Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und die auf eine Investitionsrücklage oder auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge).Der Oberste Gerichtshof hat diesen Schluss in seiner Rechtsprechung nicht uneingeschränkt gezogen und mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass im Sozialversicherungsrecht nicht einfach die Regeln des EStG angewendet werden können, weil es keine völlige Übereinstimmung der Begriffsbildung gibt und unterschiedlichen Ziele der Sozialversicherungsgesetze und der Steuergesetze bestehen (RIS-Justiz RS0085210). Die Ablehnung einer generellen Rezeption des Steuerrechts schließt aber nicht aus, im Einzelfall auftretende Zweifelsfragen unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Normen zu klären (SSV-NF 4/1). Diese auf Binder (ZAS 1981, 89 ff) zurückgehende Auffassung hat in der Literatur grundsätzlich Zustimmung gefunden (Schrammel, ZAS 1992, 9 [11]). Wegen der Funktion der Ausgleichszulage, dem Pensionsbezieher mit Hilfe der Ausgleichszulage die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen, wenn ihm real ein niedriger Betrag als der Ausgleichszulagenrichtsatz zur Verfügung steht, gehen die ausgleichszulagenrelevanten "Einkünfte" über den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte hinaus, weil es nicht darauf ankommt, ob sie aus den in Paragraph 2, Absatz 3, EStG genannten Einkunftsarten stammen. Wenn die Einkünfte allerdings aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erfließen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn im Sinne des Steuerrechts gleichzusetzen. In diesem Sinn hat es der Oberste Gerichtshof als gerechtfertigt angesehen, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen, da dem Pensionisten nur dieser Betrag (vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge) zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zur Verfügung steht (SZ 63/113 = SSV-NF 4/95). "Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftspolitischen Gründen vorgesehen sind", werden jedoch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd angesehen (SSV-NF 3/98: zB Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und die auf eine Investitionsrücklage oder auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge).
Bei der Klägerin handelt es sich unstrittig um eine "freie Dienstnehmerin" iSd § 4 Abs 4 ASVG. Durch diese Bestimmung werden Personen erfasst, die sich aufgrund freier Dienstverträge, also in persönlicher Unabhängigkeit, aber wirtschaftlicher Abhängigkeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichten und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Eine korrespondierende Bestimmung über freie Dienstverhältnisse fehlt im EStG. Abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmefällen des § 47 Abs 2 EStG ist ein einkommensteuerrechtliches Dienstverhältnis immer ein "echtes" im Sinne des ASVG, keinesfalls jedoch ein freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs 4 ASVG (Hofer, Sozialversicherungsrechtliche Verknüpfungen zum Einkommensteuerrecht, ASoK 1998, 7). Einkünfte aus freien Dienstverträgen begründen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb und sind somit als betriebliche Einkünfte zu qualifizieren (Engelbrecht/Gruber/Risak, Werkverträge & atypische Dienstverträge [2002], 101; Pöltner, Die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung, DRdA 1998, 316 [319]; LStR 2002 Rz 977 ua). Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bilden in der Regel Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG, es sei denn, dass eine Wohnung außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort aus privaten Gründen beibehalten wird (VwGH 1. 2. 1977, Zl 1602/76) oder der Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort gewählt wird (VwGH 1. 7. 1981, Zl 81/13/0046, 0048). Bei Verwendung eines privaten PKW sind die Kraftfahrzeugkosten in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0073). Bei Benützung des eigenen Fahrzeugs können bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km jährlich entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Praxis die amtlichen Kilometergelder als geschätzte tatsächliche Kosten herangezogen werden (VwGH 30. 11. 1999, 97/14/0174; VwGH 28. 3. 2000, 97/17/0103).Bei der Klägerin handelt es sich unstrittig um eine "freie Dienstnehmerin" iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Durch diese Bestimmung werden Personen erfasst, die sich aufgrund freier Dienstverträge, also in persönlicher Unabhängigkeit, aber wirtschaftlicher Abhängigkeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur im Wesentlichen persönlichen Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichten und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Eine korrespondierende Bestimmung über freie Dienstverhältnisse fehlt im EStG. Abgesehen von den hier nicht relevanten Ausnahmefällen des Paragraph 47, Absatz 2, EStG ist ein einkommensteuerrechtliches Dienstverhältnis immer ein "echtes" im Sinne des ASVG, keinesfalls jedoch ein freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (Hofer, Sozialversicherungsrechtliche Verknüpfungen zum Einkommensteuerrecht, ASoK 1998, 7). Einkünfte aus freien Dienstverträgen begründen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb und sind somit als betriebliche Einkünfte zu qualifizieren (Engelbrecht/Gruber/Risak, Werkverträge & atypische Dienstverträge [2002], 101; Pöltner, Die Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung, DRdA 1998, 316 [319]; LStR 2002 Rz 977 ua). Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bilden in der Regel Betriebsausgaben iSd Paragraph 4, Absatz 4, EStG, es sei denn, dass eine Wohnung außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort aus privaten Gründen beibehalten wird (VwGH 1. 2. 1977, Zl 1602/76) oder der Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort gewählt wird (VwGH 1. 7. 1981, Zl 81/13/0046, 0048). Bei Verwendung eines privaten PKW sind die Kraftfahrzeugkosten in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen (VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0073). Bei Benützung des eigenen Fahrzeugs können bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km jährlich entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Praxis die amtlichen Kilometergelder als geschätzte tatsächliche Kosten herangezogen werden (VwGH 30. 11. 1999, 97/14/0174; VwGH 28. 3. 2000, 97/17/0103).
Die Argumentation des Erstgerichts, aus dem Umstand, dass die Klägerin in einem freien Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 4 ASVG gestanden sei, müsse der Schluss gezogen werden, dass sie "für den Geltungsbereich des ASVG nicht selbständig tätig" gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Die Kriterien für die Zuordnung zum jeweiligen Sozialversicherungsgesetz sind keinesfalls einheitlich und zeitlos geregelt (s Grillberger/Mosler, Sozialversicherung für Dienstnehmer und Selbständige [1998], 1 ff). So fanden sich im ASVG seit jeher zahlreiche Erwerbstätige, die nicht Dienstnehmer waren. Mit dem ASRÄG 1997 wurden dann Selbständige, die nach § 4 Abs 3 ASVG versichert gewesen waren (zB Hebammen, Gepäckträger etc), ab 1. 1. 2000 den Bestimmungen des GSVG unterworfen. Es kann also keineswegs gesagt werden, dass die Pflichtversicherung nach einem bestimmten Sozialversicherungsgesetz eine allgemeine Regel dafür aufstellt, wie das Einkommen der betreffenden Personen im Ausgleichszulagenrecht zu behandeln ist. Vielmehr kommt im vorliegenden Fall, in dem betriebliche Einkünfte erzielt werden, der steuerrechtlichen Beurteilung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die maßgebende Bedeutung zu, wobei - wie bereits dargestellt - für die Anrechnung des Einkommens im Bereich des Ausgleichszulagenrechts entscheidend ist, inwieweit dieses dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung steht. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die Erträge abwerfen, weil er auch gar nicht verpflichtet ist, zur Verminderung des Ausgleichszulagenanspruchs überhaupt ein Einkommen zu erwerben. Der "Anspannungsgrundatz" kommt daher auch bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen (Schrammel, ZAS 1992, 9 ff).Die Argumentation des Erstgerichts, aus dem Umstand, dass die Klägerin in einem freien Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gestanden sei, müsse der Schluss gezogen werden, dass sie "für den Geltungsbereich des ASVG nicht selbständig tätig" gewesen sei, kann nicht geteilt werden. Die Kriterien für die Zuordnung zum jeweiligen Sozialversicherungsgesetz sind keinesfalls einheitlich und zeitlos geregelt (s Grillberger/Mosler, Sozialversicherung für Dienstnehmer und Selbständige [1998], 1 ff). So fanden sich im ASVG seit jeher zahlreiche Erwerbstätige, die nicht Dienstnehmer waren. Mit dem ASRÄG 1997 wurden dann Selbständige, die nach Paragraph 4, Absatz 3, ASVG versichert gewesen waren (zB Hebammen, Gepäckträger etc), ab 1. 1. 2000 den Bestimmungen des GSVG unterworfen. Es kann also keineswegs gesagt werden, dass die Pflichtversicherung nach einem bestimmten Sozialversicherungsgesetz eine allgemeine Regel dafür aufstellt, wie das Einkommen der betreffenden Personen im Ausgleichszulagenrecht zu behandeln ist. Vielmehr kommt im vorliegenden Fall, in dem betriebliche Einkünfte erzielt werden, der steuerrechtlichen Beurteilung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die maßgebende Bedeutung zu, wobei - wie bereits dargestellt - für die Anrechnung des Einkommens im Bereich des Ausgleichszulagenrechts entscheidend ist, inwieweit dieses dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung steht. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die Erträge abwerfen, weil er auch gar nicht verpflichtet ist, zur Verminderung des Ausgleichszulagenanspruchs überhaupt ein Einkommen zu erwerben. Der "Anspannungsgrundatz" kommt daher auch bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen (Schrammel, ZAS 1992, 9 ff).
Da die Vorinstanzen zu Unrecht die Ansicht vertreten haben, die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb könnten keinesfalls Betriebsausgaben bilden, sind ihre Entscheidungen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren ist für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf eine Ausgleichszulage (und damit den Rückersatzanspruch der beklagten Partei) nach den dargestellten, im Wesentlichen dem Einkommensteuerrecht entnommenen Grundsätzen die Höhe eines Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Zeitraum 1. 2. 1998 bis 28. 2. 1999 zu ermitteln, wobei insbesondere die Frage der betrieblich veranlassten Aufwendungen in Form von Fahrtkosten zu klären ist. Ausgehend vom Prozessvorbringen richtet sich die Klage nicht nur gegen die Rückforderung der Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 2. 1998 bis 28. 2. 1999, sondern auch gegen den bescheidmäßigen Ausspruch, dass der Anspruch auf Ausgleichszulage ab 31. 1. 1998 ende. Das Begehren reicht damit über den Zeitraum, für den der Klägerin die Ausgleichzulage - nach dem Standpunkt der beklagten Partei zu Unrecht - ausgezahlt wurde, hinaus und hat auch die Zahlung der Leistung für die Zeit ab 1. 3. 1999 zum Gegenstand. Dieser Teil des erhobenen Anspruchs wurde bisher nicht geprüft. Auch in diesem Punkt wird das Verfahren zu ergänzen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.