Rechtssatz RS0116799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116799
Geschäftszahl
10ObS421/01m
Entscheidungsdatum
18.06.2002
Rechtssatz
Für die Anrechnung des Einkommens im Bereich des Ausgleichszulagenrechts ist entscheidend, inwieweit dieses dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung steht. Der Pensionist ist nicht verpflichtet, sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die Erträge abwerfen, weil er auch gar nicht verpflichtet ist, zur Verminderung des Ausgleichszulagenanspruchs überhaupt ein Einkommen zu erwerben. Der "Anspannungsgrundatz" kommt daher auch bei der Einkommensermittlung nicht zum Tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116799
Dokumentnummer
JJR_20020618_OGH0002_010OBS00421_01M0000_004