Damit zeigt er aber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Oberste Gerichtshof ist in der ebenfalls einen Anspruch auf Ausgleichszulage betreffenden Entscheidung 10 ObS 421/01m (= SSV-NF 16/67) ausführlich auf die Frage eingegangen, inwieweit steuerrechtliche Regeln auf das Sozialversicherungsrecht übertragen werden können. Dies wurde im Sinne der ständigen Rechtsprechung - im Hinblick auf das Fehlen einer einheitlichen Begriffsbildung und die unterschiedlichen gesetzgeberischen Ziele - grundsätzlich verneint; allerdings schließe die Ablehnung einer generellen Rezeption des Steuerrechts nicht aus, im Einzelfall auftretende Zweifelsfragen unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Normen zu klären (ebenso Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [92]).
Nach den Gesetzesmaterialien der 29. ASVG-Novelle (RV 404 BlgNR 13. GP 106) wird für die Berechnung des Nettoeinkommens nach § 292 Abs 3 ASVG die Absetzung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommensteuerrecht für unstatthaft gehalten, um eine zweifache Berücksichtigung (einerseits bei der Einkommensbesteuerung, andererseits bei der Ausgleichszulagenbemessung) zu vermeiden. Diesem Standpunkt sind das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Sozialrechtssachen (in SSV 19/86 zur generellen Nichtabzugsfähigkeit von Sonderausgaben nach § 18 EStG 1972) und der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 321/88 und 10 ObS 101/93 zur Nichtabzugsfähigkeit von Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 (Verluste früherer Wirtschaftsjahre) gefolgt, wobei das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich ausgesprochen hat, dass es sich bei den Sonderausgaben um steuerliche Absetzbeträge, keinesfalls aber um „gesetzliche geregelte Abzüge" iSd § 292 Abs 3 ASVG handle.Nach den Gesetzesmaterialien der 29. ASVG-Novelle Regierungsvorlage 404 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 106) wird für die Berechnung des Nettoeinkommens nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG die Absetzung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nach dem Einkommensteuerrecht für unstatthaft gehalten, um eine zweifache Berücksichtigung (einerseits bei der Einkommensbesteuerung, andererseits bei der Ausgleichszulagenbemessung) zu vermeiden. Diesem Standpunkt sind das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Sozialrechtssachen (in SSV 19/86 zur generellen Nichtabzugsfähigkeit von Sonderausgaben nach Paragraph 18, EStG 1972) und der Oberste Gerichtshof in 10 ObS 321/88 und 10 ObS 101/93 zur Nichtabzugsfähigkeit von Sonderausgaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1972 (Verluste früherer Wirtschaftsjahre) gefolgt, wobei das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich ausgesprochen hat, dass es sich bei den Sonderausgaben um steuerliche Absetzbeträge, keinesfalls aber um „gesetzliche geregelte Abzüge" iSd Paragraph 292, Absatz 3, ASVG handle.
Die unterinstanzliche Judikatur hat diesen Standpunkt auch für außergewöhnliche Belastungen übernommen (ASG Wien SVSlg 33.416 [kein Abzug von als außergewöhnliche Belastung anerkannten Beträgen]; ASG Wien SVSlg 43.359 [ebenso, wenn auch mit der Einschränkung, dass ein Abzug von „außergewöhnlichen Aufwendungen" dann in Betracht kommt, „wenn sie zur Schaffung oder Verbesserung einer Einkommensquelle dienen, also wenn etwa ein Darlehen für eine Investition im Gewerbebetrieb aufgenommen wurde"]).
Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach § 292 Abs 3 ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten real zur Verfügung steht (10 ObS 35/87 = SSV-NF 1/21). Aus diesem Betrag tätigt er die Ausgaben für seinen Lebensunterhalt. In diesem Sinn ist der zur Verfügung stehende Betrag nicht schon vorweg um Ausgaben zu kürzen, die der Bestreitung der Lebensführung dienen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ausgaben bei einer Person überdurchschnittlich hoch sind.Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten real zur Verfügung steht (10 ObS 35/87 = SSV-NF 1/21). Aus diesem Betrag tätigt er die Ausgaben für seinen Lebensunterhalt. In diesem Sinn ist der zur Verfügung stehende Betrag nicht schon vorweg um Ausgaben zu kürzen, die der Bestreitung der Lebensführung dienen, und zwar unabhängig davon, ob diese Ausgaben bei einer Person überdurchschnittlich hoch sind.
Hinsichtlich ihrer fehlenden Abzugsfähigkeit im Ausgleichszulagenrecht sind die allein steuerrechtlich relevanten Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 EStG) durchaus vergleichbar. Bei Sonderausgaben handelt es sich eigentlich um Ausgaben im Rahmen der Einkommensverwendung, oder - mit anderen Worten - Ausgaben, die der Sphäre der Lebensführung zugehören (Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 27. Lfg [August 2003] § 18 Abs 1 EStG 1988 allgemein mwN). Obwohl es sich um Kosten der Lebensführung handelt, sind sie ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen. Auch bei den als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG in Betracht kommenden Aufwendungen handelt es sich in der Regel bestimmungsgemäß um Kosten der Lebensführung (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 36. Lfg [April 2006] § 34 Abs 1 EStG Rz 4).Hinsichtlich ihrer fehlenden Abzugsfähigkeit im Ausgleichszulagenrecht sind die allein steuerrechtlich relevanten Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraph 34, EStG) durchaus vergleichbar. Bei Sonderausgaben handelt es sich eigentlich um Ausgaben im Rahmen der Einkommensverwendung, oder - mit anderen Worten - Ausgaben, die der Sphäre der Lebensführung zugehören (Büsser in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 27. Lfg [August 2003] Paragraph 18, Absatz eins, EStG 1988 allgemein mwN). Obwohl es sich um Kosten der Lebensführung handelt, sind sie ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen. Auch bei den als außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 34, EStG in Betracht kommenden Aufwendungen handelt es sich in der Regel bestimmungsgemäß um Kosten der Lebensführung (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 36. Lfg [April 2006] Paragraph 34, Absatz eins, EStG Rz 4).
Die Ausführungen der Revision geben daher keinen Anlass, im Ausgleichszulagenrecht von der Nichtabzugsfähigkeit außergewöhnlicher Belastungen abzugehen.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.