Rechtssatz RS0085190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085190
Entscheidungsdatum
16.06.2009
Rechtssatz
Bezieht der Versicherte eine hinzutretende Pension eines ausländischen Versicherungsträgers, stellen Bankspesen hinsichtlich der Einlösung der ausländischen Verrechnungsschecks weder Verluste nach gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG; sie sind nicht vom Träger der Ausgleichszulage zu finanzieren.Bezieht der Versicherte eine hinzutretende Pension eines ausländischen Versicherungsträgers, stellen Bankspesen hinsichtlich der Einlösung der ausländischen Verrechnungsschecks weder Verluste nach gesetzlich geregelte Abzüge im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, ASVG; sie sind nicht vom Träger der Ausgleichszulage zu finanzieren.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 135/93
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 135/93
- 10 ObS 337/97z
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 337/97z
Vgl auch
- 10 ObS 168/03h
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 168/03h
Vgl; Beisatz: Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Bezug der ausländischen (hier: jugoslawischen) Pension entstanden sind, vermindern bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der ausländischen Pensionsleistung nicht. Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen für eine Überweisung) erwachsen aus der Verwendung der jugoslawischen Pensionsleistung und sind daher ebensowenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen. (T1); Veröff: SZ 2003/84
- 10 ObS 306/02a
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 306/02a
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 71/09b
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 71/09b
Vgl auch; Beisatz: Die vom Ausgleichszulagenwerber aufgewendeten Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens in Deutschland zur Durchsetzung der deutschen Pensionsleistung sind bei der Ausgleichszulagenbemessung nicht abzugsfähig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085190
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00135_9300000_001