Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage (§ 292 ff ASVG) ergibt sich, dass bei der Feststellung des Anspruches auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners) zu berücksichtigen ist. Dies erfordert der Zweck dieser Zusatzleistung, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten (und des mit ihm zusammenlebenden Ehepartners) sichern soll (SSV-NF 6/140 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Es kommt also nicht darauf an, welche gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche einem Ausgleichswerber zustehen, sondern welche Einkünfte ihm tatsächlich zukommen. In diesem Sinne sind die übrigen Einkünfte (nur) insoweit anzurechnen, als sie dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung stehen (SSV-NF 1/21; 2/48; 2/131 ua; zuletzt etwa 10 ObS 421/01m; Teschner in Tomandl, SV-System 15. ErgLfg 412 ua). Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist daher das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften" - wie im vorliegenden Fall - um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll (vgl Teschner/Widlar, MGA, ASVG 64. ErgLfg Anm 3 zu § 292 [1418]). So hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise für den Fall, dass der ausländische (jugoslawische) Versicherungsträger keine Leistungen auf die dem Ausgleichszulagenwerber zustehende jugoslawische Teilrente erbringt, ausgesprochen, dass diesem gegenüber dem österreichischen Sozialversicherungsträger der Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf die Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen der österreichischen Teilleistung und dem Richtsatz zustehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Nichterbringung der gebührenden Leistung durch den ausländischen Versicherungsträger auf Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsstockung oder nur Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen sei, weil es nicht zu Lasten des in Österreich lebenden Pensionisten und Ausgleichszulagenwerbers gehen könne, dass sich ein Vertragsstaat abkommenswidrig verhalte. Dem Ausgleichszulagenwerber sei es auch unzumutbar, vor Erlangung der Ausgleichszulage, die sein Existenzminimum sichern soll, langwierige und mühselige Versuche zur Durchsetzung seines ausländischen Rentenanspruches zu unternehmen (SSV-NF 7/93).Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage (Paragraph 292, ff ASVG) ergibt sich, dass bei der Feststellung des Anspruches auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten (und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners) zu berücksichtigen ist. Dies erfordert der Zweck dieser Zusatzleistung, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten (und des mit ihm zusammenlebenden Ehepartners) sichern soll (SSV-NF 6/140 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Es kommt also nicht darauf an, welche gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche einem Ausgleichswerber zustehen, sondern welche Einkünfte ihm tatsächlich zukommen. In diesem Sinne sind die übrigen Einkünfte (nur) insoweit anzurechnen, als sie dem Pensionsberechtigten real zur Verfügung stehen (SSV-NF 1/21; 2/48; 2/131 ua; zuletzt etwa 10 ObS 421/01m; Teschner in Tomandl, SV-System 15. ErgLfg 412 ua). Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG ist daher das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften" - wie im vorliegenden Fall - um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll vergleiche Teschner/Widlar, MGA, ASVG 64. ErgLfg Anmerkung 3, zu Paragraph 292, [1418]). So hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise für den Fall, dass der ausländische (jugoslawische) Versicherungsträger keine Leistungen auf die dem Ausgleichszulagenwerber zustehende jugoslawische Teilrente erbringt, ausgesprochen, dass diesem gegenüber dem österreichischen Sozialversicherungsträger der Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses auf die Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen der österreichischen Teilleistung und dem Richtsatz zustehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Nichterbringung der gebührenden Leistung durch den ausländischen Versicherungsträger auf Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsstockung oder nur Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen sei, weil es nicht zu Lasten des in Österreich lebenden Pensionisten und Ausgleichszulagenwerbers gehen könne, dass sich ein Vertragsstaat abkommenswidrig verhalte. Dem Ausgleichszulagenwerber sei es auch unzumutbar, vor Erlangung der Ausgleichszulage, die sein Existenzminimum sichern soll, langwierige und mühselige Versuche zur Durchsetzung seines ausländischen Rentenanspruches zu unternehmen (SSV-NF 7/93).
Es ist im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr strittig, dass Aufwendungen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Bezug der jugoslawischen Pension entstanden sind, bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der jugoslawischen Pensionsleistung nicht vermindern (SSV-NF 8/23; RIS-Justiz RS0085190). Solche Aufwendungen (wie beispielsweise Kontoführungsspesen oder Spesen für eine Überweisung) erwachsen aus der Verwendung der jugoslawischen Pensionsleistung und sind daher ebensowenig als Abzug zu berücksichtigen wie allfällige gleichartige einem österreichischen Pensionisten erwachsende Spesen (SSV 26/7).
Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist allerdings nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schilling- (bzw nunmehr Euro-)Beträgen auszugehen. So hat der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt ausgesprochen, dass für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht der in Jugoslawien ausbezahlte Dinarbetrag, sondern dessen Gegenwert in Schilling maßgebend ist (SSV-NF 5/4; 8/107). Beim Bezug einer ausländischen Teilpension hängt daher die Höhe des Anspruches auf Ausgleichszulage auch von dem bei der Umrechnung der ausländischen Teilpension in die in Österreich geltende Währung angewandten Wechselkurs ab. Die beklagte Partei ist im vorliegenden Fall von einem fixen, von der Nationalbank verlautbarten Umrechnungskurs ausgegangen. Dem gegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, dass es sich dabei um einen rein nominellen (verbalen) Kurswert ohne reellen Hintergrund handle, da im hier strittigen Zeitraum für den neuen jugoslawischen Dinar als Folge der Kriegsereignisse und der wirtschaftlichen Situation in Jugoslawien in Wahrheit kein realer Handelskurs bestanden habe und damals weder in Jugoslawien noch in Österreich die Möglichkeit bestanden habe, Dinar in Schilling oder in eine sonstige Währung zu tauschen. Zur wirtschaftlichen Situation in Jugoslawien ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Anstieg der Inflation seit 1998 im Jahr 2000 mit 85 % einen vorläufigen Höhepunkt erreichte. Nachdem die neue Regierung im November 2000 teilweise Preiskontrollen aufgehoben und die Bindung des Dinar an die D-Mark gelöst hatte, beschleunigte sich die Preissteigerungsrate weiter, während der im Dezember 2000 offiziell an den früheren Schwarzmarktkurs angepasste Dinar sich seit Jahresbeginn 2001, als das System eines "gesteuerten Floatings" eingeführt wurde, einigermaßen stabilisierte (vgl Bramo/Arnberger, Ausländische Investitionen in der Bundesrepublik Jugoslawien, SWI 2002, 31 f).Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist allerdings nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schilling- (bzw nunmehr Euro-)Beträgen auszugehen. So hat der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt ausgesprochen, dass für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht der in Jugoslawien ausbezahlte Dinarbetrag, sondern dessen Gegenwert in Schilling maßgebend ist (SSV-NF 5/4; 8/107). Beim Bezug einer ausländischen Teilpension hängt daher die Höhe des Anspruches auf Ausgleichszulage auch von dem bei der Umrechnung der ausländischen Teilpension in die in Österreich geltende Währung angewandten Wechselkurs ab. Die beklagte Partei ist im vorliegenden Fall von einem fixen, von der Nationalbank verlautbarten Umrechnungskurs ausgegangen. Dem gegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, dass es sich dabei um einen rein nominellen (verbalen) Kurswert ohne reellen Hintergrund handle, da im hier strittigen Zeitraum für den neuen jugoslawischen Dinar als Folge der Kriegsereignisse und der wirtschaftlichen Situation in Jugoslawien in Wahrheit kein realer Handelskurs bestanden habe und damals weder in Jugoslawien noch in Österreich die Möglichkeit bestanden habe, Dinar in Schilling oder in eine sonstige Währung zu tauschen. Zur wirtschaftlichen Situation in Jugoslawien ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Anstieg der Inflation seit 1998 im Jahr 2000 mit 85 % einen vorläufigen Höhepunkt erreichte. Nachdem die neue Regierung im November 2000 teilweise Preiskontrollen aufgehoben und die Bindung des Dinar an die D-Mark gelöst hatte, beschleunigte sich die Preissteigerungsrate weiter, während der im Dezember 2000 offiziell an den früheren Schwarzmarktkurs angepasste Dinar sich seit Jahresbeginn 2001, als das System eines "gesteuerten Floatings" eingeführt wurde, einigermaßen stabilisierte vergleiche Bramo/Arnberger, Ausländische Investitionen in der Bundesrepublik Jugoslawien, SWI 2002, 31 f).
Geht man bei der Berechnung des Anspruches auf Ausgleichszulage von dem bereits einleitend dargelegten Grundsatz aus, dass die übrigen Einkünfte des Pensionsberechtigten nur insoweit anzurechnen sind, als sie ihm auch real zur Verfügung stehen, so erweist sich die zur Klärung dieser Frage vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung des Ersturteiles und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht als zutreffend. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien die Frage des tatsächlich realisierbaren Gegenwertes in Schillingbeträgen bzw Eurobeträgen der an die Klägerin im maßgebenden Zeitraum in Jugoslawien ausbezahlten Dinar-Beträge zu erörtern, die zur Klärung dieser Frage notwendigen Beweise aufzunehmen und danach die der Klägerin für die einzelnen Monate im strittigen Zeitraum zustehende Ausgleichszulage zu errechnen haben. Die von der beklagten Partei auch in ihrem Rekurs vertretene Heranziehung des "offiziellen" (von der Nationalbank - unabhängig von einem tatsächlichen Handelskurs des Dinar - verlautbarten) Umrechnungskurses wäre hingegen mit dem sozialen Zweck der Ausgleichszulage, die dem Pensionisten ein zur Bestreitung der Kosten einer einfachen Lebenshaltung in Österreich ausreichendes Mindesteinkommen sichern soll, nicht zu vereinbaren, da der Klägerin ein durch die Kursverluste geschmälerter Teil ihrer jugoslawischen Pension ja tatsächlich nicht zur Verfügung steht und daher auch nicht zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung verwendet werden kann (vgl SSV-NF 2/101 ua).Geht man bei der Berechnung des Anspruches auf Ausgleichszulage von dem bereits einleitend dargelegten Grundsatz aus, dass die übrigen Einkünfte des Pensionsberechtigten nur insoweit anzurechnen sind, als sie ihm auch real zur Verfügung stehen, so erweist sich die zur Klärung dieser Frage vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung des Ersturteiles und die Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht als zutreffend. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien die Frage des tatsächlich realisierbaren Gegenwertes in Schillingbeträgen bzw Eurobeträgen der an die Klägerin im maßgebenden Zeitraum in Jugoslawien ausbezahlten Dinar-Beträge zu erörtern, die zur Klärung dieser Frage notwendigen Beweise aufzunehmen und danach die der Klägerin für die einzelnen Monate im strittigen Zeitraum zustehende Ausgleichszulage zu errechnen haben. Die von der beklagten Partei auch in ihrem Rekurs vertretene Heranziehung des "offiziellen" (von der Nationalbank - unabhängig von einem tatsächlichen Handelskurs des Dinar - verlautbarten) Umrechnungskurses wäre hingegen mit dem sozialen Zweck der Ausgleichszulage, die dem Pensionisten ein zur Bestreitung der Kosten einer einfachen Lebenshaltung in Österreich ausreichendes Mindesteinkommen sichern soll, nicht zu vereinbaren, da der Klägerin ein durch die Kursverluste geschmälerter Teil ihrer jugoslawischen Pension ja tatsächlich nicht zur Verfügung steht und daher auch nicht zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung verwendet werden kann vergleiche SSV-NF 2/101 ua).
Der Rekurs der beklagten Partei musste daher erfolglos bleiben.