Rechtssatz RS0117785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117785
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schillingbeträgen(beziehungsweise nunmehr Eurobeträgen) auszugehen. Maßgeblich ist vielmehr der tatsächlich realisierbare Gegenwert in Schilling beziehungsweise Euro der an die Versicherte im maßgebenden Zeitraum in ausländischer Währung ausbezahlten Pensionsbeträge.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 168/03h
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 168/03h
Veröff: SZ 2003/84
- 10 ObS 306/02a
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 306/02a
- 10 ObS 70/15i
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 ObS 70/15i
Beisatz: Nach Art 90 DVO (EG) 987/2009 hat die Währungsumrechnung zu dem von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs zu erfolgen. (T1)
Beisatz: Für die Festlegung des Umrechnungskurses gilt im Zweifel der Umrechnungskurs am Tag der Zahlung bzw Überweisung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117785
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20030715_OGH0002_010OBS00168_03H0000_002