Rechtssatz RS0117784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117784
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll.Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 168/03h
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 168/03h
Veröff: SZ 2003/84
- 10 ObS 306/02a
Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 306/02a
- 10 ObS 71/09b
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 71/09b
Auch; Beisatz: Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach § 292 Abs 3 ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht. (T1)
- 10 ObS 28/11g
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 ObS 28/11g
Auch
- 10 ObS 141/12a
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 141/12a
Auch
- 10 ObS 8/14w
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 8/14w
nur: Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist. (T2)
Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/16
- 10 ObS 5/17h
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 5/17h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T3)
- 10 ObS 156/16p
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 ObS 156/16p
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 6/18g
Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 ObS 6/18g
- 10 ObS 41/22k
Entscheidungstext OGH 13.09.2022 10 ObS 41/22k
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Bei Bezug in- und ausländischer Pensionen ist § 292 Abs 3 ASVG aber teleologisch dahin zu reduzieren, dass der nach § 73a ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten nicht als gesetzlich geregelter Abzug anzusehen ist. (T4)
- 10 ObS 150/22i
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 150/22i
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117784
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20030715_OGH0002_010OBS00168_03H0000_001