Die beklagte Partei führt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen aus, die Entscheidung SSV-NF 3/129 könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil es sich dort nicht um eine Pension des Ehegatten, sondern um eine zusätzlich zur Pension von der Ausgleichszulagenwerberin bezogene Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz gehandelt habe. Der Pension - auch des Ehegatten - als Einkommensersatz komme ein qualitativ anderer Stellenwert zu als etwa einer aus völlig anderen Motiven gewährten Versorgungsleistung, die außerhalb des engeren Kreises der Pensionsleistungen zutreffend den übrigen Einkünften zuzurechnen sei. Es wäre aber nicht einzusehen, warum die Pension einer zweiten im gemeinsamen Haushalt lebenden Person anders bewertet werden sollte als die der ersten. Durch deren systemfremde Einbeziehung unter die übrigen Einkünfte würde vielmehr die Absicht des Gesetzgebers unterlaufen, nach der ein Ausgleichszulagenanspruch nicht über den Differenzbetrag zwischen dem anzuwendenden Richtsatz und Bruttopension hinaus erhöht werden solle. Bezögen beide Ehegatten bei getrenntem Haushalt eigene Pensionen und eigene Ausgleichszulagen, so werden die Pensionen damit jedenfalls ungeschmälert in Ansatz zu bringen, sodaß die Ansprüche beider Ehegatten auf Ausgleichszulagen insgesamt erheblich geringer wären. Durch die Schaffung eines Familienrichtsatzes habe nach dem Willen des Gesetzgebers für Familien mit nur einem Pensionsbezieher ein sozialer Ausgleich sichergestellt werden sollen, der für Familien mit zwei Pensionsempfängern eben nur dann gerechtfertigt sei, wenn beide Pensionsleistungen zusammen den Familienrichtsatz nicht erreichten. Nach der Auffassung der Vorinstanzen würde der Klägerin eine Ausgleichszulage von S 7.152,50 zufließen; im Falle eines getrennten Haushalts hingegen würde die Klägerin eine Ausgleichszulage von nur S 3.786,50 erlangen, ihr Ehegatte jedoch überhaupt keine Ausgleichszulage, obwohl die Lebenshaltungskosten im Falle eines gemeinsamen Haushalts niedriger seien. Bei verfassungskonformer Auslegung sei auch bei Errechnung der Nettoeinkünfte des Ehegatten dessen Nettopension als durch sonstige Verluste nicht zu schmälernder Rechnungsposten anzusehen. Zur Minimierung einer aus allgemeinen Steuermitteln gewährten Zuschußleistung müsse wohl auch die Aufgabe einer verlustträchtigen Tätigkeit verlangt werden können. Daher gebühre der Klägerin keine Ausgleichszulage und auch keine Vorschußzahlung aus diesem Titel.
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten. Zunächst ist davon auszugehen, daß durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben der Pension keine Einkünfte bezieht, nicht erhöht werden kann (so auch SSV-NF 3/129). Deshalb sind der Feststellung der Ausgleichszulage auch jedenfalls die Bruttopension des Pensionisten zugrundezulegen (SSV-NF 7/116). § 149 Abs 1 GSVG spricht ebenso wie § 292 Abs 1 ASVG nur von der Pension des Ausgleichszulagenwerbers, der ein aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen hinzuzurechnen ist. Nach § 149 Abs 2 GSVG ist ebenso wie nach § 292 Abs 2 ASVG bei Feststellung des Anspruches gemäß Abs 1 auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Dementsprechend ist für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalb lebende Ehegatten ist dabei nun keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 % darüber. Damit trägt der Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht (SSV-NF 6/18). Auch die gesetzliche Festsetzung der Richtsätze im § 150 Abs 1 GSVG (§ 393 Abs 1 ASVG) geht vorerst davon aus, daß nur einer der Ehegatten pensionsberechtigt ist. Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, so ist nach § 150 Abs 3 GSVG der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden; in diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension. Diese Bestimmung verhindert, daß eine Person, die zwei Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, zwei Ausgleichszulagen erhält und so zu einem höheren Bezug gelangen würde, als dem für sie bestimmten Richtsatz. Haben hingegen beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht nach § 150 Abs 4 GSVG (ebenso § 293 Abs 4 ASVG) der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. Nach der vor dem 1.6.1981 (36. ASVG-Novelle, 4. GSVG-Novelle) in Geltung gestandenen Rechtslage gebührte die Ausgleichszulage in einem solchen Fall zur Pension des Mannes. Da eine solche Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach (671 BlgNR 15. GP, 18), wurde die Ausgleichszulage nunmehr jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte (Teschner/Widlar, GSVG MGA 51. ErgLfG 426/2d/2 Anm 6 zu § 150; ebenso Teschner/Widlar ASVG MGA 56. ErgLfG 1444 Anm 5 zu § 293). Gerade die zuletzt zitierten Bestimmungen zeigen, daß es dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, mit Rücksicht auf den Familienrichtsatz keinen Unterschied machen soll, ob die Ausgleichszulage zu der einen oder zu der anderen Pension gewährt wird, welches Ergebnis sich aber nur dadurch erzielen läßt, daß beide Pensionen ungeschmälert in die Berechnung einbezogen werden. Die beklagte Partei hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Ehegatte der Klägerin angesichts seines Pensionseinkommens von weit über S 20.000,-- brutto weder nach dem einfachen noch nach dem Familienrichtsatz Anspruch auf Ausgleichszulage hätte, weil in seinem Fall die Betriebsverluste nicht berücksichtigt werden könnten (siehe nochmals SSV-NF 7/116). Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücksicht darauf, bei welcher Pension der Anspruch früher entstanden ist, führt aber zu der auch von der beklagten Partei vertretenen Auslegung, daß eine Pension des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs 1 und 2 GSVG zu rechnen ist, woraus folgt, daß dieses Pensionseinkommen des Ehegatten auch nicht nach § 149 Abs 3 GSVG mit Verlusten auszugleichen ist. Dieses Ergebnis steht nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des Senates vom 22.3.1994, 10 ObS 135, 136/93 (SSV-NF 8/23), in der ausgesprochen wurde, daß die im Zusammenhang mit der Überweisung einer britischen Teilpension auflaufenden Bankspesen bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der britischen Pension nicht vermindern. Auch wenn man im Sinne der dortigen Entscheidungsgründe davon ausginge, eine weitere (hinzutretende) Pension sei nur im Ausmaß ihres Nettobezuges zu berücksichtigen, hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die Höhe der Nettopension ihres Ehegatten keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.Diesen Ausführungen ist im wesentlichen beizupflichten. Zunächst ist davon auszugehen, daß durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionist neben der Pension keine Einkünfte bezieht, nicht erhöht werden kann (so auch SSV-NF 3/129). Deshalb sind der Feststellung der Ausgleichszulage auch jedenfalls die Bruttopension des Pensionisten zugrundezulegen (SSV-NF 7/116). Paragraph 149, Absatz eins, GSVG spricht ebenso wie Paragraph 292, Absatz eins, ASVG nur von der Pension des Ausgleichszulagenwerbers, der ein aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen hinzuzurechnen ist. Nach Paragraph 149, Absatz 2, GSVG ist ebenso wie nach Paragraph 292, Absatz 2, ASVG bei Feststellung des Anspruches gemäß Absatz eins, auch das gesamte Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Dementsprechend ist für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalb lebende Ehegatten ist dabei nun keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 % darüber. Damit trägt der Gesetzgeber auch dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht (SSV-NF 6/18). Auch die gesetzliche Festsetzung der Richtsätze im Paragraph 150, Absatz eins, GSVG (Paragraph 393, Absatz eins, ASVG) geht vorerst davon aus, daß nur einer der Ehegatten pensionsberechtigt ist. Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, so ist nach Paragraph 150, Absatz 3, GSVG der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden; in diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension. Diese Bestimmung verhindert, daß eine Person, die zwei Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, zwei Ausgleichszulagen erhält und so zu einem höheren Bezug gelangen würde, als dem für sie bestimmten Richtsatz. Haben hingegen beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht nach Paragraph 150, Absatz 4, GSVG (ebenso Paragraph 293, Absatz 4, ASVG) der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist. Nach der vor dem 1.6.1981 (36. ASVG-Novelle, 4. GSVG-Novelle) in Geltung gestandenen Rechtslage gebührte die Ausgleichszulage in einem solchen Fall zur Pension des Mannes. Da eine solche Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach (671 BlgNR 15. GP, 18), wurde die Ausgleichszulage nunmehr jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte (Teschner/Widlar, GSVG MGA 51. ErgLfG 426/2d/2 Anmerkung 6 zu Paragraph 150,; ebenso Teschner/Widlar ASVG MGA 56. ErgLfG 1444 Anmerkung 5 zu Paragraph 293,). Gerade die zuletzt zitierten Bestimmungen zeigen, daß es dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, mit Rücksicht auf den Familienrichtsatz keinen Unterschied machen soll, ob die Ausgleichszulage zu der einen oder zu der anderen Pension gewährt wird, welches Ergebnis sich aber nur dadurch erzielen läßt, daß beide Pensionen ungeschmälert in die Berechnung einbezogen werden. Die beklagte Partei hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Ehegatte der Klägerin angesichts seines Pensionseinkommens von weit über S 20.000,-- brutto weder nach dem einfachen noch nach dem Familienrichtsatz Anspruch auf Ausgleichszulage hätte, weil in seinem Fall die Betriebsverluste nicht berücksichtigt werden könnten (siehe nochmals SSV-NF 7/116). Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücksicht darauf, bei welcher Pension der Anspruch früher entstanden ist, führt aber zu der auch von der beklagten Partei vertretenen Auslegung, daß eine Pension des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins und 2 GSVG zu rechnen ist, woraus folgt, daß dieses Pensionseinkommen des Ehegatten auch nicht nach Paragraph 149, Absatz 3, GSVG mit Verlusten auszugleichen ist. Dieses Ergebnis steht nicht im Gegensatz zu der Entscheidung des Senates vom 22.3.1994, 10 ObS 135, 136/93 (SSV-NF 8/23), in der ausgesprochen wurde, daß die im Zusammenhang mit der Überweisung einer britischen Teilpension auflaufenden Bankspesen bei Berechnung der Ausgleichszulage zur österreichischen Pension die Einkünfte aus der britischen Pension nicht vermindern. Auch wenn man im Sinne der dortigen Entscheidungsgründe davon ausginge, eine weitere (hinzutretende) Pension sei nur im Ausmaß ihres Nettobezuges zu berücksichtigen, hätte die Klägerin mit Rücksicht auf die Höhe der Nettopension ihres Ehegatten keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.