Rechtssatz RS0109342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109342
Geschäftszahl
10ObS337/97z
Entscheidungsdatum
09.02.1998
Rechtssatz
§ 293 Abs 3 ASVG/§ 150 GSVG verhindert, daß eine Person, die zwei Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, zwei Ausgleichszulagen erhält und so zu einem höheren Bezug gelangen würde, als dem für sie bestimmten Richtsatz.Paragraph 293, Absatz 3, ASVG/§ 150 GSVG verhindert, daß eine Person, die zwei Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht, zwei Ausgleichszulagen erhält und so zu einem höheren Bezug gelangen würde, als dem für sie bestimmten Richtsatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109342
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_002