Rechtssatz RS0109344
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109344
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücksicht darauf, bei welcher Pension der Anspruch früher entstanden ist, führt zu der Auslegung, daß eine Pension des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs 1 und 2 GSVG zu rechnen ist, woraus folgt, daß dieses Pensionseinkommen des Ehegatten auch nicht nach § 149 Abs 3 GSVG mit Verlusten auszugleichen ist.Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücksicht darauf, bei welcher Pension der Anspruch früher entstanden ist, führt zu der Auslegung, daß eine Pension des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins und 2 GSVG zu rechnen ist, woraus folgt, daß dieses Pensionseinkommen des Ehegatten auch nicht nach Paragraph 149, Absatz 3, GSVG mit Verlusten auszugleichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109344
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_004