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Rechtssatz RS0109344

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109344

Geschäftszahl

10ObS337/97z; 10ObS69/99s

Entscheidungsdatum

30.03.1999

Rechtssatz

Das Erfordernis, daß dann, wenn beide im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung haben, unter Berücksichtigung des Familienrichtsatzes die Ausgleichszulage gleich hoch sein soll, ohne Rücksicht darauf, bei welcher Pension der Anspruch früher entstanden ist, führt zu der Auslegung, daß eine Pension des Ehegatten des Ausgleichszulagenwerbers der eigenen Pension hinzuzuzählen, nicht aber zum Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz eins und 2 GSVG zu rechnen ist, woraus folgt, daß dieses Pensionseinkommen des Ehegatten auch nicht nach Paragraph 149, Absatz 3, GSVG mit Verlusten auszugleichen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109344

Dokumentnummer

JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_004