Rechtssatz RS0109343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109343
Geschäftszahl
10ObS337/97z
Entscheidungsdatum
09.02.1998
Rechtssatz
Da die frühere Regelung nicht mehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter entsprach, wurde die Ausgleichszulage nunmehr (36.ASVG-Novelle/4.GSVG-Novelle) jenem Ehegatten zuerkannt, bei dessen Pension der Anspruch zuerst entstanden ist, ohne daß im Hinblick auf den für Ehepaare geltenden "Familienrichtsatz" diese Regelung einen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszulage haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109343
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00337_97Z0000_003