Entscheidungsgründe:
Der am 29. 12. 1934 geborene Kläger erzielte im Jahr 2004 Einkünfte durch seine monatliche Alterspension von 552,77 EUR sowie monatliche Erträge aus einem Depotkonto von 21,80 EUR. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin bezog im Jahr 2004 ihre monatlichen Einkünfte von 194,37 EUR zur Gänze aus der Vermietung ihrer Liegenschaft.
Der erhöhte Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare gemäß § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG betrug im Jahr 2004 1.015 EUR und erhöhte sich um 69,52 EUR für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 150 Abs 1 lit c sublit aa erster Fall GSVG nicht erreichte.Der erhöhte Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG betrug im Jahr 2004 1.015 EUR und erhöhte sich um 69,52 EUR für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, erster Fall GSVG nicht erreichte.
Für die Zeit von Jänner bis März 2004 sowie von Mai bis August 2004 war beim Kläger der erhöhte Richtsatz für ein Kind anzuwenden. Die beklagte Partei berechnete seine Ausgleichszulage, indem sie die eingangs erwähnte Pension und die übrigen aufgezählten Einkünfte, also auch jene seiner Ehegattin aus „Vermietung/Verpachtung", vom jeweils anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsatz abzog.
Mit Bescheid vom 16. 11. 2006 entschied die Beklagte, dass dem Kläger eine Ausgleichszulage vom 1. 1. 2004 bis 31. 3. 2004 und vom 1. 5. 2004 bis 31. 8. 2004 von monatlich 315,58 EUR sowie vom 1. 4. 2004 bis 30. 4. 2004 und vom 1. 9. 2004 bis 31. 12. 2004 von monatlich 246,06 EUR gebühre. Die dagegen erhobene Klage ist darauf gerichtet, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger die Ausgleichszulage für das Jahr 2004 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen (also eine höhere als die im Bescheid zuerkannte Ausgleichszulage zu gewähren). Seine Ehefrau beziehe bei Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnenden Einkünfte aus der Vermietung ihrer Liegenschaft, die mit drei Pfandrechten belastet sei. Diese Hypothekardarlehen dienten der Schaffung (Teilsanierung) und Verbesserung (Adaptierung) von Wohnungen zu Vermietungszwecken, damit auch der Erhaltung des Bestands des Objekts für Mietzwecke und als Einkommensquelle. Bei der Bemessung der Ausgleichszulage seien die Einkünfte der Gattin des Klägers daher um die Rückzahlungsraten, die im Jahr 2004 6.952,12 EUR betragen hätten, zu vermindern. Außerdem dürfe der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen zu viel erbrachte Geldleistungen nur soweit aufrechnen, dass der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 GSVG verbleibe. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei eine zu hohe Aufrechnung vorgenommen.Mit Bescheid vom 16. 11. 2006 entschied die Beklagte, dass dem Kläger eine Ausgleichszulage vom 1. 1. 2004 bis 31. 3. 2004 und vom 1. 5. 2004 bis 31. 8. 2004 von monatlich 315,58 EUR sowie vom 1. 4. 2004 bis 30. 4. 2004 und vom 1. 9. 2004 bis 31. 12. 2004 von monatlich 246,06 EUR gebühre. Die dagegen erhobene Klage ist darauf gerichtet, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, dem Kläger die Ausgleichszulage für das Jahr 2004 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen (also eine höhere als die im Bescheid zuerkannte Ausgleichszulage zu gewähren). Seine Ehefrau beziehe bei Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnenden Einkünfte aus der Vermietung ihrer Liegenschaft, die mit drei Pfandrechten belastet sei. Diese Hypothekardarlehen dienten der Schaffung (Teilsanierung) und Verbesserung (Adaptierung) von Wohnungen zu Vermietungszwecken, damit auch der Erhaltung des Bestands des Objekts für Mietzwecke und als Einkommensquelle. Bei der Bemessung der Ausgleichszulage seien die Einkünfte der Gattin des Klägers daher um die Rückzahlungsraten, die im Jahr 2004 6.952,12 EUR betragen hätten, zu vermindern. Außerdem dürfe der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen zu viel erbrachte Geldleistungen nur soweit aufrechnen, dass der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 150, GSVG verbleibe. Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei eine zu hohe Aufrechnung vorgenommen.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Steuerrechtlich würden die Aufwendungen für die Darlehenstilgung mit der „Abschreibung" (richtig: Absetzung) für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Die Ehegattin des Klägers habe die AfA geltend gemacht (OZ 715 des Pensionsakts). Darlehenstilgungen könnten nicht zusätzlich als Aufwandspost anerkannt werden. Die gewährte Finanzierungsvariante über einen Fremdwährungskredit mit Endfälligkeit bei paralleler Ansparung eines Tilgungsträgers sei einer gewöhnlichen Darlehensrückzahlung nicht gleichzuhalten. Im Ausgleichszulagenrecht sei nicht vorgesehen, Spekulationsgeschäfte zu unterstützen. Über eine Aufrechnung habe die beklagte Partei im Bescheid vom 16. 11. 2006 nicht entschieden.
Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe (Punkt 1.), dass bei der Berechnung der das Jahr 2004 betreffenden Ausgleichszulage die übrigen Einkünfte des Klägers iSd §§ 149 ff GSVG in der Höhe von 0,00 EUR zu berücksichtigen seien (Punkt 2.), verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz (Punkt 3.) und trug der beklagten Partei bis zur Erlassung des die Höhe dieser Leistung festsetzenden Bescheids vorläufige Leistungen im Ausmaß der jeweils um 194,37 EUR (also um die Mieteinkünfte der Ehegattin des Klägers) erhöhten Ausgleichszulagenbeträge zu erbringen (Punkt 4.). Dazu traf es noch folgende Feststellungen:Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe (Punkt 1.), dass bei der Berechnung der das Jahr 2004 betreffenden Ausgleichszulage die übrigen Einkünfte des Klägers iSd Paragraphen 149, ff GSVG in der Höhe von 0,00 EUR zu berücksichtigen seien (Punkt 2.), verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz (Punkt 3.) und trug der beklagten Partei bis zur Erlassung des die Höhe dieser Leistung festsetzenden Bescheids vorläufige Leistungen im Ausmaß der jeweils um 194,37 EUR (also um die Mieteinkünfte der Ehegattin des Klägers) erhöhten Ausgleichszulagenbeträge zu erbringen (Punkt 4.). Dazu traf es noch folgende Feststellungen:
Die Liegenschaft war und ist mit drei Hypothekarkrediten belastet, „welche zur Erhaltung des Mietobjekts, insbesondere zur Teilsanierung und Adaptierung von Wohnungen dienen". Die Kredite mit Endfälligkeit sollen durch eine parallel angesparte Er- und Ablebensversicherung bei Endfälligkeit zur Gänze auf einmal getilgt werden. Die Liegenschaft der Ehegattin des Klägers war im Jahr 2004 belastet wie folgt:
Pfandrecht zugunsten der R***** GmbH aufgrund des Bauspardarlehens ***** vom 28. 2. 1996 in der Höhe von 378.000 ATS.
Pfandrecht zugunsten der R***** GmbH aufgrund des Bauspardarlehens ***** vom 8. 10. 1997 in der Höhe von 252.000 ATS.
Pfandrecht zugunsten der B***** AG aufgrund eines Fremdwährungskreditvertrags vom 7. 5. 1998 in der Höhe von 1.690.000 ATS.
Im Jahr 2004 waren diese Belastungen nicht geringer. Die im Fremdwährungskreditvertrag vom 7. 5. 1998 vereinbarte Endfälligkeit tritt am 30. 4. 2018 ein. Die Ehegattin des Klägers verpflichtete sich gleichzeitig, die Rechte aus einer noch abzuschließenden Er- und Ablebensversicherung der B***** AG abzutreten.
In der Folge schloss die Ehegattin des Klägers bei der D***** Lebensversicherungs AG der D***** Bank eine Er- und Ablebensversicherung über eine Versicherungssumme von 127.494 DM ab. Der monatliche Versicherungsbeitrag betrug zu Versicherungsbeginn am 1. 5. 1998: 696,90 DM (inklusive 26,80 DM Versicherungssteuer). Der Versicherungsvertrag läuft mit 30. 4. 2013 ab. Alle Rechte aus diesem Versicherungsvertrag hat die Versicherungsnehmerin an die B***** AG abgetreten.
Im Jahr 2004 hat die Ehegattin des Klägers folgende Tilgungszahlungen geleistet:
Versicherungsbeiträge D*****
Lebensversicherungs AG 4.275,84 EUR
Kreditrückzahlungen Bauspardarlehen
***** 548,21 EUR
Kreditrückzahlungen Bauspardarlehen
***** 2.128,07 EUR
Summe 6.952,12 EUR
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigende Nettoeinkommen werde in § 149 Abs 3 GSVG als „die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge" definiert. Die Regeln der Einkommenssteuergesetze seien im Sozialversicherungsrecht nicht einfach (analog) anzuwenden; in die Prüfung des Nettoeinkommens im Sozialversicherungsrecht seien vielmehr sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen und das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung auch von Verlusten aus einzelnen Einkunftsarten der Entscheidung zugrunde zu legen - unabhängig von ihrer einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation. Durch die Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle bestehe die Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Einkommen erzielt werde, das die Ausgleichszulage vermindere. Daher seien Aufwendungen zur Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle bei der Ermittlung des für die Ausgleichszulage maßgebenden Nettoeinkommens nach § 149 Abs 3 GSVG als Passivposten zu berücksichtigen. Der Jahresverlust der einen Einkunftsart sei hiebei dem gesamten Jahreseinkommen der anderen Einkunftsart gegenüberzustellen. Ein Ausgleich sei aber nur mit im selben Kalenderjahr entstandenen tatsächlichen Verlusten möglich. Da die von der Gattin des Klägers beanspruchten Darlehen der Erhaltung ihrer Einkommensquelle Vermietung dienten, seien die entsprechenden Tilgungsraten und Zinsen als Passivposten zu berücksichtigen. Die gewählte Form der Finanzierung sei dabei unbeachtlich. Eine Zahlung an die Lebensversicherung sei gleichzeitig eine Tilgungsrate auf den Kredit. Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen dürfe der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Anspruchswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. Daraus folge, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, die ungeschmälert zu berücksichtigen sei, also der Alterspension des Klägers und den übrigen Einkünften unterschieden werden müsse. Da sich hinsichtlich der übrigen Einkünfte des Klägers für das Jahr 2004 somit ein „negativer Saldo" (von 4.358,05 EUR) ergebe, dem Kläger aus den übrigen Einkünften insgesamt also nichts zugekommen sei, habe er Anspruch auf Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen seiner Alterspension und dem für ihn geltenden Richtsatz.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, das bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage zu berücksichtigende Nettoeinkommen werde in Paragraph 149, Absatz 3, GSVG als „die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge" definiert. Die Regeln der Einkommenssteuergesetze seien im Sozialversicherungsrecht nicht einfach (analog) anzuwenden; in die Prüfung des Nettoeinkommens im Sozialversicherungsrecht seien vielmehr sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen und das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung auch von Verlusten aus einzelnen Einkunftsarten der Entscheidung zugrunde zu legen - unabhängig von ihrer einkommenssteuerrechtlichen Qualifikation. Durch die Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle bestehe die Möglichkeit, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Einkommen erzielt werde, das die Ausgleichszulage vermindere. Daher seien Aufwendungen zur Schaffung oder Erhaltung einer Einkommensquelle bei der Ermittlung des für die Ausgleichszulage maßgebenden Nettoeinkommens nach Paragraph 149, Absatz 3, GSVG als Passivposten zu berücksichtigen. Der Jahresverlust der einen Einkunftsart sei hiebei dem gesamten Jahreseinkommen der anderen Einkunftsart gegenüberzustellen. Ein Ausgleich sei aber nur mit im selben Kalenderjahr entstandenen tatsächlichen Verlusten möglich. Da die von der Gattin des Klägers beanspruchten Darlehen der Erhaltung ihrer Einkommensquelle Vermietung dienten, seien die entsprechenden Tilgungsraten und Zinsen als Passivposten zu berücksichtigen. Die gewählte Form der Finanzierung sei dabei unbeachtlich. Eine Zahlung an die Lebensversicherung sei gleichzeitig eine Tilgungsrate auf den Kredit. Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsquellen dürfe der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Anspruchswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. Daraus folge, dass bei der Berechnung der Ausgleichszulage zwischen der Pension, die ungeschmälert zu berücksichtigen sei, also der Alterspension des Klägers und den übrigen Einkünften unterschieden werden müsse. Da sich hinsichtlich der übrigen Einkünfte des Klägers für das Jahr 2004 somit ein „negativer Saldo" (von 4.358,05 EUR) ergebe, dem Kläger aus den übrigen Einkünften insgesamt also nichts zugekommen sei, habe er Anspruch auf Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrags zwischen seiner Alterspension und dem für ihn geltenden Richtsatz.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge, wies - unter Wiederholung des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheids - das Mehrbegehren auf Gewährung einer höheren Ausgleichszulage für das Jahr 2004 ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die Ablehnung einer generellen Rezeption des Steuerrechts im Sozialversicherungsrecht schließe nicht aus, im Einzelfall auftretende Zweifelsfragen unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Normen zu klären. Wegen der Funktion der Ausgleichszulage, dem Pensionsbezieher mit Hilfe der Ausgleichszulage die Bestreitung eines angemessenen Unterhalts zu ermöglichen, wenn ihm real ein niedrigerer Betrag als der Ausgleichszulagenrichtsatz zur Verfügung stehe, gingen die ausgleichszulagenrelevanten Einkünfte über den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte hinaus, weil es nicht darauf ankomme, ob sie aus den in § 2 Abs 3 EStG genannten Einkunftsarten stammten. Soweit die Einkünfte allerdings aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erflössen, spreche grundsätzlich nichts dagegen, zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn des Steuerrechts gleichzusetzen. In diesem Sinn habe es der Oberste Gerichtshof als gerechtfertigt angesehen, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge auszugehen, weil dem Pensionisten nur dieser Betrag zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zur Verfügung stehe. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftspolitischen Gründen vorgesehen seien, würden im Ausgleichszulagenrecht jedoch nicht als einkommensmindernd angesehen. Da die Ehegattin des Klägers steuerrelevante Einkünfte (aus Vermietung und Verpachtung) beziehe, sei von der Maßgeblichkeit des steuerlichen Ergebnisses auszugehen. Ihre Einkünfte bestünden im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs 4 EStG). Zu den Werbungskosten zählten unter anderem Schuldzinsen für Darlehen zur Anschaffung oder Erhaltung eines Gebäudes, sowie die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bestandobjekt bzw der Vermietung (Grundsteuer, Betriebskosten, Erhaltungsaufwand). Diese würden im Wege der AfA nach Maßgabe der Nutzungsdauer des Gebäudes geltend gemacht. Die Ehegattin des Klägers habe unstrittig die AfA geltend gemacht, sodass bei den steuerlichen Einkünften den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mietobjekt entsprechend Rechnung getragen worden sei. Daher würden durch die steuerlichen Vorschriften die Aufwendungen zur Erhaltung einer Einnahmequelle in sachgerechter Weise erfasst und seien auch für das Ausgleichszulagenrecht im Sinne des in 10 ObS 421/01m ausgesprochenen Grundsatzes die Einkünfte dem steuerlichen Ergebnis gleichzusetzen. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in mehreren Entscheidungen, auf die sich der Kläger stütze, ausgesprochen, dass Zinsen und Rückzahlungsraten für Aufwendungen, die zur Schaffung oder Erhaltung einer Einnahmequelle dienten, im Ausgleichszulagenrecht als Passivposten zu berücksichtigen seien. Diesen Entscheidungen lasse sich aber nicht entnehmen, dass die dort zu beurteilenden Einkünfte - so wie hier - Ergebnis eines Steuerbescheids, der schon Aufwendungen berücksichtige, gewesen seien. Es sei daher von der jüngeren Entscheidung 10 ObS 421/01m auszugehen, in der der Oberste Gerichtshof keinen Einwand dagegen erhoben habe, bei einer steuerrelevanten Einkunftsart das steuerliche Ergebnis den Einkünften gleichzusetzen.Die Ablehnung einer generellen Rezeption des Steuerrechts im Sozialversicherungsrecht schließe nicht aus, im Einzelfall auftretende Zweifelsfragen unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Normen zu klären. Wegen der Funktion der Ausgleichszulage, dem Pensionsbezieher mit Hilfe der Ausgleichszulage die Bestreitung eines angemessenen Unterhalts zu ermöglichen, wenn ihm real ein niedrigerer Betrag als der Ausgleichszulagenrichtsatz zur Verfügung stehe, gingen die ausgleichszulagenrelevanten Einkünfte über den steuerrechtlichen Begriff der Einkünfte hinaus, weil es nicht darauf ankomme, ob sie aus den in Paragraph 2, Absatz 3, EStG genannten Einkunftsarten stammten. Soweit die Einkünfte allerdings aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erflössen, spreche grundsätzlich nichts dagegen, zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn des Steuerrechts gleichzusetzen. In diesem Sinn habe es der Oberste Gerichtshof als gerechtfertigt angesehen, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge auszugehen, weil dem Pensionisten nur dieser Betrag zur Befriedigung seiner Bedürfnisse zur Verfügung stehe. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftspolitischen Gründen vorgesehen seien, würden im Ausgleichszulagenrecht jedoch nicht als einkommensmindernd angesehen. Da die Ehegattin des Klägers steuerrelevante Einkünfte (aus Vermietung und Verpachtung) beziehe, sei von der Maßgeblichkeit des steuerlichen Ergebnisses auszugehen. Ihre Einkünfte bestünden im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 2, Absatz 4, EStG). Zu den Werbungskosten zählten unter anderem Schuldzinsen für Darlehen zur Anschaffung oder Erhaltung eines Gebäudes, sowie die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bestandobjekt bzw der Vermietung (Grundsteuer, Betriebskosten, Erhaltungsaufwand). Diese würden im Wege der AfA nach Maßgabe der Nutzungsdauer des Gebäudes geltend gemacht. Die Ehegattin des Klägers habe unstrittig die AfA geltend gemacht, sodass bei den steuerlichen Einkünften den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mietobjekt entsprechend Rechnung getragen worden sei. Daher würden durch die steuerlichen Vorschriften die Aufwendungen zur Erhaltung einer Einnahmequelle in sachgerechter Weise erfasst und seien auch für das Ausgleichszulagenrecht im Sinne des in 10 ObS 421/01m ausgesprochenen Grundsatzes die Einkünfte dem steuerlichen Ergebnis gleichzusetzen. Der Oberste Gerichtshof habe zwar in mehreren Entscheidungen, auf die sich der Kläger stütze, ausgesprochen, dass Zinsen und Rückzahlungsraten für Aufwendungen, die zur Schaffung oder Erhaltung einer Einnahmequelle dienten, im Ausgleichszulagenrecht als Passivposten zu berücksichtigen seien. Diesen Entscheidungen lasse sich aber nicht entnehmen, dass die dort zu beurteilenden Einkünfte - so wie hier - Ergebnis eines Steuerbescheids, der schon Aufwendungen berücksichtige, gewesen seien. Es sei daher von der jüngeren Entscheidung 10 ObS 421/01m auszugehen, in der der Oberste Gerichtshof keinen Einwand dagegen erhoben habe, bei einer steuerrelevanten Einkunftsart das steuerliche Ergebnis den Einkünften gleichzusetzen.
Selbst wenn man aber ungeachtet des vorhandenen Steuerbescheids von der Abzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen ausgehen wollte, lasse sich aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen nichts gewinnen. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich zur Begründung für die Anerkennung von Aufwendungen für die Schaffung und Erhaltung einer Einnahmequelle als Abzugspost stets darauf hingewiesen, dass durch die Schaffung oder Verbesserung der Einnahmequelle immerhin die Möglichkeit bestehe, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Einkommen erzielt werde, das die Ausgleichszulage vermindere. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass Aufwendungen die in einem klaren Missverhältnis zu den erzielbaren Einnahmen stünden und bei denen keine Aussicht bestehe, dass sie in absehbarer Zeit „zurückverdient" werden könnten, keinen berücksichtigungswürdigen Erhaltungsaufwand darstellten, weil keine Einnahmequelle geschaffen oder gefördert werde. Im vorliegenden Fall betrügen die Mieteinkünfte der Ehegattin des Klägers im Jahr 2004 2.332,47 EUR, während die Summe der Tilgungszahlungen für die Instandhaltungskredite mit 6.952,12 EUR dreimal höher gewesen sei. Offensichtlich seien Investitionen getätigt worden, die mit den Mieteinnahmen bei weitem nicht finanziert werden könnten. Andere Einnahmequellen der Ehegattin des Klägers seien nicht aktenkundig. Bei dieser Finanzierungsgestaltung sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Investitionen jemals rechnen sollten und es sei auch unklar, wie die Ehegatten bei diesem Defizit ihren Lebensunterhalt bestritten, wenn man nicht andere Finanzierungsquellen annehme. Es seien also offenkundig Maßnahmen finanziert worden, die nicht geeignet seien, die Einkunftsquelle zu sichern oder zu fördern. Daher seien auch nach der Judikatur, auf die sich der Kläger stütze, die Darlehensrückzahlungen nicht als Passivposten bei der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen; würden doch mit dieser Finanzgestaltung sichtlich andere Ziele als die Sicherung der Einnahmequelle verfolgt. Da der Bescheid über eine Aufrechnung nicht abgesprochen habe, sei auf die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers nicht einzugehen. Durch die Klage sei der Bescheid aber zur Gänze also auch in seinem stattgebenden Teil außer Kraft gesetzt, weshalb dem Kläger die bescheidmäßig gewährte Leistung im Urteil zuzusprechen sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage befasst gewesen sei, ob bei steuerlich festgesetzten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Inanspruchnahme der AfA für die Beurteilung der Ausgleichszulage vom steuerlichen Ergebnis auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Ersturteil „zu bestätigen" (gemeint: wiederherzustellen); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.