Rechtssatz RS0124745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124745
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Nach den hier analog heranzuziehenden steuerrechtlichen Normen sind lediglich die Darlehenszinsen bzw die finanzierten Investitionen (über die Absetzung für Abnutzung [AfA]) bei der Einkommensbemessung als Werbungskosten (iSd § 16 Abs1 Z 1 bzw Z8 EStG) zu berücksichtigen, nicht jedoch die Tilgungsraten, welche einkommensteuerrechtlich „keine einkommensmindernde Berücksichtigung" finden.Nach den hier analog heranzuziehenden steuerrechtlichen Normen sind lediglich die Darlehenszinsen bzw die finanzierten Investitionen (über die Absetzung für Abnutzung [AfA]) bei der Einkommensbemessung als Werbungskosten (iSd Paragraph 16, Abs1 Ziffer eins, bzw Z8 EStG) zu berücksichtigen, nicht jedoch die Tilgungsraten, welche einkommensteuerrechtlich „keine einkommensmindernde Berücksichtigung" finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124745
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_010OBS00056_08W0000_001