Rechtssatz RS0085122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085122
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Rechtssatz
Bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erstreckt sich die erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert wurde. Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß der Pensionist im Zusammenhang mit der abgefundenen Geldrente monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Abfindungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt (vgl so schon SSV-NF 2/48). Hier: Abfindungen von VÖEST-Betriebspensionen sind bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkünfte.Bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erstreckt sich die erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert wurde. Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß der Pensionist im Zusammenhang mit der abgefundenen Geldrente monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Abfindungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt vergleiche so schon SSV-NF 2/48). Hier: Abfindungen von VÖEST-Betriebspensionen sind bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkünfte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 94/89
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 94/89
Veröff: SSV-NF 4/34
- 10 ObS 54/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 54/90
Beisatz: Hier: Bei der Abfertigung der Witwenpension handelt es sich um die Kapitalabfindung eines Rentenanspruches für 2 1/2 Jahre. (T1)
Veröff: SZ 63/62 = SSV-NF 4/61
- 10 ObS 68/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 68/90
Beisatz: Hier: Abfindung einer deutschen Unfallrente. (T2)
Veröff: SSV-NF 4/138
- 10 ObS 262/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 262/91
Auch
- 10 ObS 66/95
Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 ObS 66/95
Auch; SZ 68/73
- 10 ObS 124/98b
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 124/98b
Auch; Beisatz: Hier: Mit der Zahlung eines kapitalisierten Unterhaltsabfindungsbetrages an den geschiedenen Ehegatten soll bis zur Pensionierung des anderen Ehegatten der Unterhalt bis zu dessen Regelpensionsalter abgegolten werden. Der Unterhaltsabfindungsbetrag ist auf den Zeitraum der Bezahlung bis zum fiktiven Pensionsantritt des Unterhaltspflichtigen aufzuteilen. (T3)
- 10 ObS 24/03g
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 24/03g
Vgl auch; Beisatz: Die Ausgleichszulage kann nur für den Fall eines Pensionsbezuges aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beansprucht werden (Annexleistung), weshalb infolge rechswirksamen Verfalles des Anspruches auf die Grundleistung bis zu diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch auf die Ausgleichszulage in Betracht kommt. (T4)
- 10 ObS 68/15w
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 68/15w
Vgl auch
- 10 ObS 148/22w
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 148/22w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085122
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00094_8900000_002