Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin wurde am 18.3.1983 gemäß § 55a EheG rechtskräftig geschieden. Aufgrund eines Anerkenntnisurteiles vom 11.9.1985 war der geschiedene Ehemann der Klägerin verpflichtet, ihr ab 15.4.1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 zu leisten. Mit ihrer Klage vom 9.9.1986 begehrte sie eine Erhöhung dieses Unterhalts auf S 12.000 monatlich. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hingegen begehrte mit seiner Klage vom 12.8.1987 die gänzliche Befreiung von seiner Unterhaltspflicht mit der Begründung, daß sich seine wirschaftlichen Verhältnisse entscheidend verändert hätten. Die beiden Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dem Unterhaltsverfahren kam es am 30.3.1989 zu einem Vergleich, mit dem sich der geschiedene Ehemann verpflichtete, der Klägerin aus dem Titel des Unterhaltes einen einmaligen Abfindungsbetrag von S 1 Mio bis längstens 31.8.1989 zu zahlen. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verpflichtete er sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 8.400. Mit der Zahlung des Abfindungsbetrages von S 1 Mio sollten sämtliche Unterhaltsansprüche der Klägerin bis zur Pensionierung ihres geschiedenen Ehemannes abgegolten sein. Mit dem Zeitpunkt seiner Pensionierung sollte die Klägerin Anspruch auf Unterhalt wie bei einer Verschuldensscheidung nach § 49 EheG haben. Der Zeitpunkt der Pensionierung des geschiedenen Ehemannes war bei Abschluß des Vergleiches kein Thema. Er bot der Klägerin einen einmaligen Abfindungsbetrag an, um weitere Verfahren zu vermeiden, er hatte aber weder damals noch heute über den Zeitpunkt seines Pensionsantrittes eine Vorstellung. Der Betrag von S 1 Mio wurde der Klägerin am 31.3.1989 ausbezahlt. Seit 1.11.1995 bezieht sie eine Berufsunfähigkeitspension von der beklagten Partei, die für die Monate November und Dezember 1995 jeweils brutto S 2.252,50 und ab 1.1.1996 monatlich S 2.345,20 betrug.Die Ehe der Klägerin wurde am 18.3.1983 gemäß Paragraph 55 a, EheG rechtskräftig geschieden. Aufgrund eines Anerkenntnisurteiles vom 11.9.1985 war der geschiedene Ehemann der Klägerin verpflichtet, ihr ab 15.4.1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 8.000 zu leisten. Mit ihrer Klage vom 9.9.1986 begehrte sie eine Erhöhung dieses Unterhalts auf S 12.000 monatlich. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hingegen begehrte mit seiner Klage vom 12.8.1987 die gänzliche Befreiung von seiner Unterhaltspflicht mit der Begründung, daß sich seine wirschaftlichen Verhältnisse entscheidend verändert hätten. Die beiden Klagen wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dem Unterhaltsverfahren kam es am 30.3.1989 zu einem Vergleich, mit dem sich der geschiedene Ehemann verpflichtete, der Klägerin aus dem Titel des Unterhaltes einen einmaligen Abfindungsbetrag von S 1 Mio bis längstens 31.8.1989 zu zahlen. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verpflichtete er sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 8.400. Mit der Zahlung des Abfindungsbetrages von S 1 Mio sollten sämtliche Unterhaltsansprüche der Klägerin bis zur Pensionierung ihres geschiedenen Ehemannes abgegolten sein. Mit dem Zeitpunkt seiner Pensionierung sollte die Klägerin Anspruch auf Unterhalt wie bei einer Verschuldensscheidung nach Paragraph 49, EheG haben. Der Zeitpunkt der Pensionierung des geschiedenen Ehemannes war bei Abschluß des Vergleiches kein Thema. Er bot der Klägerin einen einmaligen Abfindungsbetrag an, um weitere Verfahren zu vermeiden, er hatte aber weder damals noch heute über den Zeitpunkt seines Pensionsantrittes eine Vorstellung. Der Betrag von S 1 Mio wurde der Klägerin am 31.3.1989 ausbezahlt. Seit 1.11.1995 bezieht sie eine Berufsunfähigkeitspension von der beklagten Partei, die für die Monate November und Dezember 1995 jeweils brutto S 2.252,50 und ab 1.1.1996 monatlich S 2.345,20 betrug.
Mit Bescheid vom 12.4.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß ihr Gesamteinkommen den jeweiligen Richtsatz übersteige. Der aufgrund des einmaligen Unterhaltsabfindungsbetrages von S 1 Mio fiktiv errechnete monatliche Unterhalt bis 1.9.2002 (Vollendung des 60.Lebensjahres des geschiedenen Ehemannes am 19.8.2002) betrage S 6.211,20.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß. Die Annahme der Beklagten, der geschiedene Ehemann würde jedenfalls mit Vollendung seines 60.Lebensjahres pensioniert werden und nicht erst, wie dies bei Männern nach dem Gesetz an sich vorgesehen sei, mit Ablauf seines 65.Lebensjahres, sei eine durch nichts belegte Vermutung der Beklagten und somit willkürlich. Lege man aber als voraussichtlichen Pensionsbeginn erst den 1.9.2007 zugrunde, so erweitere sich der Aufteilungszeitraum für den Abfindungsbetrag von 161 Monaten um fünf Jahre, also weitere 60 Monate auf insgesamt 221 Monate, was dazu führe, daß auf jeden einzelnen Monat nicht mehr wie von der Beklagten errechnet ein fiktiver monatlicher Unterhalt von S 6.211,20 entfalle, sondern bloß ein solcher von S 4.525. Damit stehe aber der Klägerin Anspruch auf Ausgleichszulage zu, und zwar ab 1.11.1995 monatlich S 932,50, ab 1.1.1996 monatlich S 1.016,80 (so die Präzisierung im Berufungsverfahren). Die Klägerin habe überdies ihre in Bedrängnis geratene Tochter und ihre Enkelin von diesem Unterhaltsabfindungsbetrag unterstützen müssen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zutreffend sei von einem Pensionsantritt des geschiedenen Ehemannes mit Vollendung des 60.Lebensjahres, also am 1.9.2002 und einem fiktiven monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.211,20 auszugehen. Durch eine Verlängerung des Aufteilungszeitraumes des Unterhaltsabfindungsbetrages würde sich eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung der Klägerin gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Unterhaltsansprüchen ergeben. Dies würde dem Zweck der Ausgleichszulage widersprechen, bei der es sich um eine Leistung mit Fürsorgecharakter zur Sicherung des Existenzminimums handle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß vertragliche Unterhaltsansprüche bei Prüfung des Anspruchs auf Ausgleichszulage in der entsprechend dem Vertrag zustehenden Höhe nach § 292 Abs 1 und 3 ASVG zu berücksichtigen seien. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistung müsse zum Stichtag eindeutig bestimmt sein. Da beim Vergleichsabschluß über den Pensionierungszeitpunkt nicht gesprochen worden sei, liege die Höhe des zu ermittelnden Unterhaltsbetrages im Gutdünken des geschiedenen Mannes, der diesen durch Verzögerung des Pensionsantrittes verringern könne. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß er vor seinem 60.Geburtstag die Pension in Anspruch nehme, in welchem Fall sich der fiktive Unterhalt nochmals erhöhen würde. Es dürfe nicht übersehen werden, daß sich der geschiedene Ehemann auch verpflichtet habe, bis zur Zahlung der Unterhaltsabfindung monatlich S 8.400 zu leisten, sodaß dieser Betrag offenbar auch der Ermittlung der Abfindung zugrundegelegt worden sei. Die Berufsunfähigkeitspension und der fiktive Unterhalt überstiegen den Richtsatz für 1995 und für 1996.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß vertragliche Unterhaltsansprüche bei Prüfung des Anspruchs auf Ausgleichszulage in der entsprechend dem Vertrag zustehenden Höhe nach Paragraph 292, Absatz eins und 3 ASVG zu berücksichtigen seien. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistung müsse zum Stichtag eindeutig bestimmt sein. Da beim Vergleichsabschluß über den Pensionierungszeitpunkt nicht gesprochen worden sei, liege die Höhe des zu ermittelnden Unterhaltsbetrages im Gutdünken des geschiedenen Mannes, der diesen durch Verzögerung des Pensionsantrittes verringern könne. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß er vor seinem 60.Geburtstag die Pension in Anspruch nehme, in welchem Fall sich der fiktive Unterhalt nochmals erhöhen würde. Es dürfe nicht übersehen werden, daß sich der geschiedene Ehemann auch verpflichtet habe, bis zur Zahlung der Unterhaltsabfindung monatlich S 8.400 zu leisten, sodaß dieser Betrag offenbar auch der Ermittlung der Abfindung zugrundegelegt worden sei. Die Berufsunfähigkeitspension und der fiktive Unterhalt überstiegen den Richtsatz für 1995 und für 1996.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Im Falle einer Scheidung nach § 55a EheG bestehe kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Der tatsächlich geleistete Unterhalt sei nach § 292 Abs 3 bei Bemessung der Ausgleichszulage als Nettoeinkommen zu berücksichtigen (SSV-NF 5/119). Bei Feststellung der Ausgleichszulage müsse sich der Anspruchsberechtigte kapitalisierte Abfindungssummen laufender Bezüge in der Regel anrechnen lassen, weil bei der Berechnung seines Gesamteinkommens weiterhin fiktive Zahlungen jener ihm zustehenden Bezüge jedenfalls solange zu berücksichtigen seien, als diese Zahlungen in der Ablösesumme Deckung finden würden (OLG Wien SVSlg 22.122 ua). Der Oberste Gerichtshof habe zur Berücksichtigung eines Unterhaltsabfindungsbetrages bei der Ausgleichszulagenberechnung - soweit überblickbar - noch nicht Stellung genommen, wohl aber zur Auszahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages bei einer Firmenpension (SSV-NF 4/34), zur Abfertigung einer Witwenpension gemäß § 265 Abs 1 ASVG (SSV-NF 4/61) und zur Ablösung einer Leibrente mit einem Kapitalbetrag (SSV-NF 9/38), wobei er jeweils Abfindungsbeträge für den der Abfindung zugrundegelegten Zeitraum als monatliches Nettoeinkommen berücksichtigt habe. Während der Bezieher eines laufenden Unterhalts nur jeweils über den monatlichen Unterhaltsbetrag verfügen könne, könne der Empfänger eines mit einem Kapitalbetrag abgefundenen Unterhaltsanspruches über den gesamten Betrag verfügen, erhalte den Unterhalt daher für die gesamte Zeit vorausgezahlt. Er könne daher das Kapital zumindest teilweise zinsbringend anlegen. Bei der Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs erstrecke sich die zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften auf die gesamte Zeit, für die der Unterhalt kapitalisiert worden sei. Während dieses Zeitraumes beziehe der Pensionist im Zusammenhang mit dem abgefundenen Unterhalt monatlich einen Betrag, der sich bei Teilung des Abfindungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Unterhaltsmonate ergebe. Dadurch werde eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung von Pensionisten mit abgefundenen Unterhaltsansprüchen gegenüber solchen mit gleichwertigen laufenden Unterhaltsansprüchen vermieden. Im Anlaßfall ersetze die Unterhaltsabfindung von 1 Mio S die ursprünglich laufende monatliche Unterhaltszahlung von zumindest 8.000 S. Da die Streitteile des Unterhaltsprozesses damit den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann bis zu dessen Pensionierung abgelten wollten, die von den Beteiligten aber weder terminisiert noch besprochen worden sei, sei ihr Zeitpunkt nicht bestimmbar, sondern hänge von der Entscheidung des geschiedenen Ehemanns ab, dem theoretisch die Möglichkeiten einer Erwerbsunfähigkeitspension (jederzeit), einer vorzeitigen Alterspension (frühestens mit Vollendung des 57.Lebensjahrs) und der "normalen" Alterspension (mit Vollendung des 65.Lebensjahrs) offenstünden. Da jede Pension einen Antrag voraussetze, sei auch ein Weiterarbeiten über das 65.Lebensjahr hinaus denkbar. Der Vergleich über die Unterhaltsabfindung sei kein einseitig den Unterhaltspflichtigen bindender Vertrag im Sinne des § 915 ABGB, weil in der Bindung an das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Unterhaltsleistung auch ein Verzicht des Unterhaltsberechtigten auf darüber hinausgehende Ansprüche liege. Es könne daher die Unterhaltsabfindung nicht auf den Zeitraum von April 1989 bis zum fiktiven Pensionsantritt mit 1.9.2007 aufgeteilt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß bei Aufteilung der Unterhaltsabfindung vom Vergleichsabschluß bis zum Stichtag 1.11.1995 bzw bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (30.4.1997) somit auf 79 bzw 97 Monate der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Pension jedenfalls ein den Richtsatz übersteigendes Einkommen zur Verfügung gestanden sei, weshalb sie keinen Anspruch auf Ausgleichszulage habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Im Falle einer Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG bestehe kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Der tatsächlich geleistete Unterhalt sei nach Paragraph 292, Absatz 3, bei Bemessung der Ausgleichszulage als Nettoeinkommen zu berücksichtigen (SSV-NF 5/119). Bei Feststellung der Ausgleichszulage müsse sich der Anspruchsberechtigte kapitalisierte Abfindungssummen laufender Bezüge in der Regel anrechnen lassen, weil bei der Berechnung seines Gesamteinkommens weiterhin fiktive Zahlungen jener ihm zustehenden Bezüge jedenfalls solange zu berücksichtigen seien, als diese Zahlungen in der Ablösesumme Deckung finden würden (OLG Wien SVSlg 22.122 ua). Der Oberste Gerichtshof habe zur Berücksichtigung eines Unterhaltsabfindungsbetrages bei der Ausgleichszulagenberechnung - soweit überblickbar - noch nicht Stellung genommen, wohl aber zur Auszahlung eines einmaligen Abfindungsbetrages bei einer Firmenpension (SSV-NF 4/34), zur Abfertigung einer Witwenpension gemäß Paragraph 265, Absatz eins, ASVG (SSV-NF 4/61) und zur Ablösung einer Leibrente mit einem Kapitalbetrag (SSV-NF 9/38), wobei er jeweils Abfindungsbeträge für den der Abfindung zugrundegelegten Zeitraum als monatliches Nettoeinkommen berücksichtigt habe. Während der Bezieher eines laufenden Unterhalts nur jeweils über den monatlichen Unterhaltsbetrag verfügen könne, könne der Empfänger eines mit einem Kapitalbetrag abgefundenen Unterhaltsanspruches über den gesamten Betrag verfügen, erhalte den Unterhalt daher für die gesamte Zeit vorausgezahlt. Er könne daher das Kapital zumindest teilweise zinsbringend anlegen. Bei der Feststellung des Ausgleichszulagenanspruchs erstrecke sich die zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften auf die gesamte Zeit, für die der Unterhalt kapitalisiert worden sei. Während dieses Zeitraumes beziehe der Pensionist im Zusammenhang mit dem abgefundenen Unterhalt monatlich einen Betrag, der sich bei Teilung des Abfindungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Unterhaltsmonate ergebe. Dadurch werde eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung von Pensionisten mit abgefundenen Unterhaltsansprüchen gegenüber solchen mit gleichwertigen laufenden Unterhaltsansprüchen vermieden. Im Anlaßfall ersetze die Unterhaltsabfindung von 1 Mio S die ursprünglich laufende monatliche Unterhaltszahlung von zumindest 8.000 S. Da die Streitteile des Unterhaltsprozesses damit den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Mann bis zu dessen Pensionierung abgelten wollten, die von den Beteiligten aber weder terminisiert noch besprochen worden sei, sei ihr Zeitpunkt nicht bestimmbar, sondern hänge von der Entscheidung des geschiedenen Ehemanns ab, dem theoretisch die Möglichkeiten einer Erwerbsunfähigkeitspension (jederzeit), einer vorzeitigen Alterspension (frühestens mit Vollendung des 57.Lebensjahrs) und der "normalen" Alterspension (mit Vollendung des 65.Lebensjahrs) offenstünden. Da jede Pension einen Antrag voraussetze, sei auch ein Weiterarbeiten über das 65.Lebensjahr hinaus denkbar. Der Vergleich über die Unterhaltsabfindung sei kein einseitig den Unterhaltspflichtigen bindender Vertrag im Sinne des Paragraph 915, ABGB, weil in der Bindung an das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Unterhaltsleistung auch ein Verzicht des Unterhaltsberechtigten auf darüber hinausgehende Ansprüche liege. Es könne daher die Unterhaltsabfindung nicht auf den Zeitraum von April 1989 bis zum fiktiven Pensionsantritt mit 1.9.2007 aufgeteilt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß bei Aufteilung der Unterhaltsabfindung vom Vergleichsabschluß bis zum Stichtag 1.11.1995 bzw bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (30.4.1997) somit auf 79 bzw 97 Monate der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Pension jedenfalls ein den Richtsatz übersteigendes Einkommen zur Verfügung gestanden sei, weshalb sie keinen Anspruch auf Ausgleichszulage habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne eines Zuspruchs der begehrten Ausgleichszulage.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist berechtigt.