Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Nettoeinkommen iS der Abs 1 und 2 ist nach Abs 3 des § 149 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Daß Leibrenten an sich Einkünfte sind, wurde von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Sowohl die laufenden monatlichen Leibrenten als auch die Ablösesumme für den Leibrentenanspruch fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des Abs 4 leg cit; sie haben daher bei der Anwendung der Abs 1 bis 3 außer Betracht zu bleiben.Nettoeinkommen iS der Absatz eins und 2 ist nach Absatz 3, des Paragraph 149, GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Daß Leibrenten an sich Einkünfte sind, wurde von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Sowohl die laufenden monatlichen Leibrenten als auch die Ablösesumme für den Leibrentenanspruch fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des Absatz 4, leg cit; sie haben daher bei der Anwendung der Absatz eins bis 3 außer Betracht zu bleiben.
"Wird jemanden ... gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so ist es ein Leibrentenvertrag" (§ 1284 ABGB). "Die Leibrente wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet, und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende" (§ 1285 leg cit). "Weder die Gläubiger, noch die Kinder .... sind berechtigt, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den erstern frei, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen ..." (§ 1286 leg cit)."Wird jemanden ... gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen, so ist es ein Leibrentenvertrag" (Paragraph 1284, ABGB). "Die Leibrente wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet, und nimmt in allen Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende" (Paragraph 1285, leg cit). "Weder die Gläubiger, noch die Kinder .... sind berechtigt, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den erstern frei, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen ..." (Paragraph 1286, leg cit).
Obwohl § 1284 die Leibrente eine "bestimmte jährliche Entrichtung" nennt, kommt es nicht auf die Jährlichkeit, sondern darauf an, daß die zugesagten Leistungen periodisch erbracht werden (Krejci in Rummel, ABGB2 II §§ 1284-1286 Rz 8). Demnach handelt es sich bei der nach der ursprünglichen Vereinbarung monatlich fälligen Geldzahlung an die Klägerin um eine Leibrente iS der zit Bestimmungen. Nach § 1286 ABGB sind zwar "die Gläubiger nicht berechtigt, den Vertrag umzustoßen". Einer nachträglichen einvernehmlichen Kapitalabfindung der Leibrente steht aber nichts im Wege.Obwohl Paragraph 1284, die Leibrente eine "bestimmte jährliche Entrichtung" nennt, kommt es nicht auf die Jährlichkeit, sondern darauf an, daß die zugesagten Leistungen periodisch erbracht werden (Krejci in Rummel, ABGB2 römisch zwei Paragraphen 1284 -, 1286, Rz 8). Demnach handelt es sich bei der nach der ursprünglichen Vereinbarung monatlich fälligen Geldzahlung an die Klägerin um eine Leibrente iS der zit Bestimmungen. Nach Paragraph 1286, ABGB sind zwar "die Gläubiger nicht berechtigt, den Vertrag umzustoßen". Einer nachträglichen einvernehmlichen Kapitalabfindung der Leibrente steht aber nichts im Wege.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß es sich im vorliegenden Fall um die Ersetzung der nach dem Leibrentenvertrag ursprünglich gebührenden laufenden (monatlichen) Leibrentenleistungen durch eine ihrem (restlichen) Wert entsprechende einmalige Kapitalleistung handelt.
Der erkennende Senat hat schon in den E SSV-NF 4/34 und 61 ausgeführt, daß der Empfänger einer mit einem Kapitalbetrag abgefundenen Rente sofort über die kapitalisierte Rente verfügen kann, diese also für die gesamte Zeit des Rentenverlaufes vorausgezahlt erhält. Dies gilt auch für die zwischen der Klägerin als Leibrentenberechtigter und der Bank als Leibrentenschuldnerin vereinbarten Kapitalablöse der restlichen monatliche Leibrente. Deshalb ist bei der Feststellung des Anspruches auf AZ die erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften nicht etwa nur im Monat der Auszahlung der Kapitalablöse gegeben. Sie erstreckt sich vielmehr jedenfalls auf die gesamte Zeit, für die die Rente kapitalisiert wurde. Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Zusammenhang mit der abgelösten Leibrente monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Ablösebetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt. Dadurch wird eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung eines Pensionisten mit abgefundenem Rentenanspruch gegenüber Pensionisten mit gleichwertigen laufenden Rentenansprüchen vermieden. Während diese Einkünfte bei der Feststellung des Anspruches auf AZ voll zu berücksichtigen wären, bliebe die Ablösesumme dabei außer Betracht. Das würde dem Zweck der AZ wiedersprechen, bei der es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe)Charakter handelt, die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll.
Die Klägerin hat im Ablösevertrag nicht auf ihren Leibrentenanspruch verzichtet. Dieser wurde nur für die restliche Laufzeit dadurch modifiziert, daß die Partner des Leibrentenvertrages für die restliche Laufzeit der Leibrente (bis zum Tod der Rentenberechtigten) statt der monatlichen Rentenzahlungen eine (nach rentenmathematischer Berechnung) gleichwertige Abfindung in Kapital vereinbarten. Mangels eines Verzichtes der Klägerin ist die neuere Rsp des erkennenden Senates zur Frage, unter welchen Umständen ein Verzicht des Pensionisten auf Ansprüche mit Einkommenscharakter bei der Feststellung der AZ beachtlich ist (SSV-NF 7/19) - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - hier nicht anzuwenden.
Daß sowohl die monatlichen Leibrentenzahlungen als auch die Ablösesumme für die restlichen Leibrentenzahlungen zur Tilgung einer Kreditschuld der Klägerin verwendet wurden, ändert nichts daran, daß es sich dabei um Einkünfte in Geld und damit um Nettoeinkommen iS des § 149 Abs 1 und 3 GSVG handelt. Wie der Pensionist seine Einkünfte verwendet, ist ausgleichszulagenrechtlich nicht von Bedeutung. Eine Behauptung, daß die Einkünfte der Klägerin seit 1993 (vgl SSV-NF 1/66) mit Verlusten auszugleichen wären, wurde in erster Instanz nicht aufgestellt.Daß sowohl die monatlichen Leibrentenzahlungen als auch die Ablösesumme für die restlichen Leibrentenzahlungen zur Tilgung einer Kreditschuld der Klägerin verwendet wurden, ändert nichts daran, daß es sich dabei um Einkünfte in Geld und damit um Nettoeinkommen iS des Paragraph 149, Absatz eins und 3 GSVG handelt. Wie der Pensionist seine Einkünfte verwendet, ist ausgleichszulagenrechtlich nicht von Bedeutung. Eine Behauptung, daß die Einkünfte der Klägerin seit 1993 vergleiche SSV-NF 1/66) mit Verlusten auszugleichen wären, wurde in erster Instanz nicht aufgestellt.
Die Streitsache ist daher ohne die vom Berufungsgericht gewünschten ergänzenden Feststellungen zur Entscheidung reif. Deshalb kann der Oberste Gerichtshof nach § 519 Abs 2 ZPO über den Rekurs in der Sache selbst durch Wiederherstellung des das Klagebegehren abweisenden Urteils des Erstgerichts erkennen.Die Streitsache ist daher ohne die vom Berufungsgericht gewünschten ergänzenden Feststellungen zur Entscheidung reif. Deshalb kann der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO über den Rekurs in der Sache selbst durch Wiederherstellung des das Klagebegehren abweisenden Urteils des Erstgerichts erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.