Die gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestütze Revision ist berechtigt.
Nettoeinkommen iS des § 292 Abs. 1 und 2 ASVG ist nach dessen Abs. 3, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach § 265 Abs. 1 ASVG gebührt der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension, von einer hier nicht gegebenen Ausnahme abgesehen, eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben. Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf (§ 265 Abs. 2 ASVG). Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf § 108 h ASVG sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt (§ 265 Abs. 3 ASVG). Ähnliche Regeln bestehen nach § 215 a ASVG für die Abfertigung und das Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente. In diesen Abfertigungsfällen werden Personen, deren Anspruch auf die laufende Leistung der Witwen(Witwer)rente bzw. -pension mit der Verheiratung nach § 100 Abs. 1 ASVG erloschen ist, eine Leistung gewährt. Diese Leistung ist zwar nach § 104 Abs. 3 ASVG als einmalige Geldleistung binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen, gebührt aber - wie oben dargelegt - in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der Pension (Rente), auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Daraus, daß diese Abfertigung ein Vielfaches der erloschenen Pension (Rente) ist, aber auch, daß der Anspruch auf diese erloschenen Leistungen frühestens mit dem Monatsersten wieder auflebt, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren (das sind 30 Kalendermonate plus 5 Sonderzahlungsmonate) nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt, zeigt sich deutlich, daß es sich bei der Abfertiugng eigentlich um eine die neue Ehe erleichternde Kapitalabfindung eines Rentenanspruches für zweieinhalb Jahre handelt (13.3.1990, 10 Ob S 94/89). Während der Bezieher einer laufenden Pension oder Rente, also einer wiederkehrenden Leistung, nur jeweils über die einzelne Pension (Rente) verfügen kann, kann der Empfänger einer mit einem Kapitalbetrag abgefundenen Pension (Rente) sofort über den gesamten kapitalisierten Betrag verfügen, erhält diesen daher für die gesamte Zeit des Pensions (Renten-)Nettoeinkommen iS des Paragraph 292, Absatz eins und 2 ASVG ist nach dessen Absatz 3,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nach Paragraph 265, Absatz eins, ASVG gebührt der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension, von einer hier nicht gegebenen Ausnahme abgesehen, eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt haben. Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst, oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf (Paragraph 265, Absatz 2, ASVG). Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, h ASVG sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt (Paragraph 265, Absatz 3, ASVG). Ähnliche Regeln bestehen nach Paragraph 215, a ASVG für die Abfertigung und das Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente. In diesen Abfertigungsfällen werden Personen, deren Anspruch auf die laufende Leistung der Witwen(Witwer)rente bzw. -pension mit der Verheiratung nach Paragraph 100, Absatz eins, ASVG erloschen ist, eine Leistung gewährt. Diese Leistung ist zwar nach Paragraph 104, Absatz 3, ASVG als einmalige Geldleistung binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen, gebührt aber - wie oben dargelegt - in der Höhe des 35-fachen Monatsbetrages der Pension (Rente), auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Daraus, daß diese Abfertigung ein Vielfaches der erloschenen Pension (Rente) ist, aber auch, daß der Anspruch auf diese erloschenen Leistungen frühestens mit dem Monatsersten wieder auflebt, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren (das sind 30 Kalendermonate plus 5 Sonderzahlungsmonate) nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt, zeigt sich deutlich, daß es sich bei der Abfertiugng eigentlich um eine die neue Ehe erleichternde Kapitalabfindung eines Rentenanspruches für zweieinhalb Jahre handelt (13.3.1990, 10 Ob S 94/89). Während der Bezieher einer laufenden Pension oder Rente, also einer wiederkehrenden Leistung, nur jeweils über die einzelne Pension (Rente) verfügen kann, kann der Empfänger einer mit einem Kapitalbetrag abgefundenen Pension (Rente) sofort über den gesamten kapitalisierten Betrag verfügen, erhält diesen daher für die gesamte Zeit des Pensions (Renten-)
Laufes vorausgezahlt.
Aus diesem Grund ist die bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften (SSV-NF 2/48) in diesen Fällen nicht etwa nur im Monat der Auszahlung der Kapitalabfertigung gegeben; sie erstreckt sich vielmehr auf die gesamte Zeit, für die Witwen(Witwer)pension bzw. Rente kapitalisiert wurde (vgl. Teschner-Fürböck ASVG 45. ErgLfg. 1358 Anm. 14 zu § 265; Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 402; ebenso OLG Wien SSV 25/139). Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß der Pensionist im Zusammenhang mit der abgefundenen Pension (Rente) monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Abfertigungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt. Dadurch wird eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung von Pensionisten mit abgefundenen Pensionsansprüchen gegenüber solchen mit gleichwertig laufenden Ansprüchen vermieden. Während dieses Einkommen bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage voll zu berücksichtigen, dh. der Pension zuzurechnen wäre, würde jenes unberücksichtigt bleiben. Das würde dem Zweck der Ausgleichszulage widersprechen, bei der es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe) charakter handelt, die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLFg. 409; Tomandl, Grundriß des Österr. Sozialrechts4 Rz 193; SSV-NF 1/62, 2/48 ua). Die schon wiederholt zitierte Entscheidung SSV-NF 2/48 steht damit nicht im Widerspruch. Die dort zu beurteilende, einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt nämlich auch dann, wenn sie z.B. nach § 23 Abs. 4 AngG teilweise in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet oder nach § 23 a Abs. 2 AngG überhaupt in monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch, so daß es an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für die der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgenden Zeiträume zustehenden Ausgleichszulagen fehlt. Mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist aber jener, der der Entscheidung des erkennenden Senates vom 13.3.1990, 10 Ob S 94/89 zugrundelag, und in der ausgesprochen wurde, daß eine dem Pensionisten nach Einstellung des zunächst als laufende monatliche Rente ausgezahlten Pensionszuschusses geleistete "Abfindung", bei der es sich um die Kapitalisierung des zuletzt ausgezahlten monatlichen Rentenbetrages für 28,35 Monate handelte, bei Ermittlung der Ausgleichszulage mit monatlichen Teilbeträgen entsprechend anzurechnen ist. Da es sich bei der Abfertigung der Witwenpension um die Kapitalabfindung eines Rentenanspruches für 2 1/2 Jahre handelt (in der naturgemäß auch 5 Sonderzahlungen enthalten sind), ist diese Kapitalabfindung aufgeteilt auf 30 Kalendermonate bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil aber gemäß § 292 Abs. 4 lit. c ASVG bei der Anwendung der Bestimmungen des § 292 Abs. 1 bis 3 (über die Anrechnung eines aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens) die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung außer Betracht bleiben, ist auf den einzelnen Monat nur 1/35 des Abfertigungsbetrages anzurechnen.Aus diesem Grund ist die bei der Feststellung des Anspruches auf eine Ausgleichszulage erforderliche zeitliche Übereinstimmung zwischen Pension und übrigen Einkünften (SSV-NF 2/48) in diesen Fällen nicht etwa nur im Monat der Auszahlung der Kapitalabfertigung gegeben; sie erstreckt sich vielmehr auf die gesamte Zeit, für die Witwen(Witwer)pension bzw. Rente kapitalisiert wurde vergleiche Teschner-Fürböck ASVG 45. ErgLfg. 1358 Anmerkung 14 zu Paragraph 265,; Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 402; ebenso OLG Wien SSV 25/139). Während dieses Zeitraumes ist davon auszugehen, daß der Pensionist im Zusammenhang mit der abgefundenen Pension (Rente) monatlich einen Betrag bezieht, der sich bei Teilung des Abfertigungsbetrages durch die bei seiner Ermittlung berücksichtigten Rentenmonate ergibt. Dadurch wird eine nicht zu rechtfertigende ausgleichszulagenrechtliche Besserstellung von Pensionisten mit abgefundenen Pensionsansprüchen gegenüber solchen mit gleichwertig laufenden Ansprüchen vermieden. Während dieses Einkommen bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage voll zu berücksichtigen, dh. der Pension zuzurechnen wäre, würde jenes unberücksichtigt bleiben. Das würde dem Zweck der Ausgleichszulage widersprechen, bei der es sich um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge(Sozialhilfe) charakter handelt, die das Existenzminimum des Pensionisten sichern soll (Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLFg. 409; Tomandl, Grundriß des Österr. Sozialrechts4 Rz 193; SSV-NF 1/62, 2/48 ua). Die schon wiederholt zitierte Entscheidung SSV-NF 2/48 steht damit nicht im Widerspruch. Die dort zu beurteilende, einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt nämlich auch dann, wenn sie z.B. nach Paragraph 23, Absatz 4, AngG teilweise in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet oder nach Paragraph 23, a Absatz 2, AngG überhaupt in monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch, so daß es an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für die der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgenden Zeiträume zustehenden Ausgleichszulagen fehlt. Mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist aber jener, der der Entscheidung des erkennenden Senates vom 13.3.1990, 10 Ob S 94/89 zugrundelag, und in der ausgesprochen wurde, daß eine dem Pensionisten nach Einstellung des zunächst als laufende monatliche Rente ausgezahlten Pensionszuschusses geleistete "Abfindung", bei der es sich um die Kapitalisierung des zuletzt ausgezahlten monatlichen Rentenbetrages für 28,35 Monate handelte, bei Ermittlung der Ausgleichszulage mit monatlichen Teilbeträgen entsprechend anzurechnen ist. Da es sich bei der Abfertigung der Witwenpension um die Kapitalabfindung eines Rentenanspruches für 2 1/2 Jahre handelt (in der naturgemäß auch 5 Sonderzahlungen enthalten sind), ist diese Kapitalabfindung aufgeteilt auf 30 Kalendermonate bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil aber gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera c, ASVG bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 (über die Anrechnung eines aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens) die Renten(Pensions)sonderzahlungen aus der Sozialversicherung außer Betracht bleiben, ist auf den einzelnen Monat nur 1/35 des Abfertigungsbetrages anzurechnen.
Bei Feststellung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage zu ihrer Alterspension ist daher davon auszugehen, daß sie vom 1.10.1986 an während eines bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht abgelaufenen Zeitraumes eine Witwenpension von monatlich S 4.060,10 (1/35 der Abfertigungssumme) bezieht. Daraus folgt, daß der Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG auch dann überschritten würde, wenn man die eben genannte Bruttopensionsleistung um die gesetzlich geregelten Abzüge verminderte (§ 292 Abs. 3 ASVG). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.Bei Feststellung des Anspruches der Klägerin auf Ausgleichszulage zu ihrer Alterspension ist daher davon auszugehen, daß sie vom 1.10.1986 an während eines bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht abgelaufenen Zeitraumes eine Witwenpension von monatlich S 4.060,10 (1/35 der Abfertigungssumme) bezieht. Daraus folgt, daß der Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG auch dann überschritten würde, wenn man die eben genannte Bruttopensionsleistung um die gesetzlich geregelten Abzüge verminderte (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.