Rechtssatz RS0085131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085131
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Bei der Abfertigung der Witwenpension ist die Kapitalabfindung aufgeteilt auf dreißig Kalendermonate bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil aber gemäß § 292 Abs 4 lit c ASVG bei der Anwendung der Bestimmungen des § 292 Abs 1 bis 3 (über die Anrechnung eines aus übrigen Einkünften erwachsenen Nettoeinkommens) die Rentensonderzahlungen (Pensionssonderzahlungen) aus der Sozialversicherung außer Betracht bleiben, ist auf den einzelnen Monat nur 1/35 des Abfertigungsbetrages anzurechnen.Bei der Abfertigung der Witwenpension ist die Kapitalabfindung aufgeteilt auf dreißig Kalendermonate bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Weil aber gemäß Paragraph 292, Absatz 4, Litera c, ASVG bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 (über die Anrechnung eines aus übrigen Einkünften erwachsenen Nettoeinkommens) die Rentensonderzahlungen (Pensionssonderzahlungen) aus der Sozialversicherung außer Betracht bleiben, ist auf den einzelnen Monat nur 1/35 des Abfertigungsbetrages anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085131
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00054_9000000_002