Rechtssatz RS0028593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028593
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Norm
AngG §23 Abs4 IV
AngG §23a
ASVG §292
Rechtssatz
Die einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt auch dann, wenn sie zB nach § 23 Abs 4 AngG teilweise in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen, abgestattet oder nach § 23 a Abs 2 leg cit überhaupt in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch. Es fehlt somit an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgende Zeiträume zustehende Ausgleichszulagen.Die einem Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührende Abfertigung stellt auch dann, wenn sie zB nach Paragraph 23, Absatz 4, AngG teilweise in monatlichen, im voraus zahlbaren Teilbeträgen, abgestattet oder nach Paragraph 23, a Absatz 2, leg cit überhaupt in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden kann, keine laufende Rente dar, sondern einen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erworbenen Anspruch. Es fehlt somit an der zeitlichen Kongruenz mit den erst für der Beendigung dieses Verhältnisses nachfolgende Zeiträume zustehende Ausgleichszulagen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 94/89
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 94/89
Veröff: SSV-NF 4/34
- 10 ObS 54/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 54/90
Veröff: SZ 63/62 = SSV-NF 4/61
Schlagworte
SW: Ende, Angestellte, Fälligkeit, Zahlungstermin, Erwerb,
Zahlungsmodalitäten, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028593
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00094_8900000_001