Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage ergibt sich, daß bei der Feststellung des Anspruches auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen ist. Dies erfordert der Zweck dieser Zusatzleistung, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß § 151 GSVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten (und des mit ihm zusammenlebenden Ehepartners) sichern soll (Martinek, Zur Ausgleichszulage, VersRdSch 1956, 229; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 193; Schrammel bzw Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 132 bzw 413; Grillberger, österreichisches Sozialrecht 77; Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9; SSV-NF 1/60, 62 ua).Aus den Bestimmungen über die Ausgleichszulage ergibt sich, daß bei der Feststellung des Anspruches auf diese Leistung grundsätzlich nur tatsächlich bezogenes Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen ist. Dies erfordert der Zweck dieser Zusatzleistung, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß Paragraph 151, GSVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten (und des mit ihm zusammenlebenden Ehepartners) sichern soll (Martinek, Zur Ausgleichszulage, VersRdSch 1956, 229; Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 193; Schrammel bzw Teschner in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 132 bzw 413; Grillberger, österreichisches Sozialrecht 77; Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9; SSV-NF 1/60, 62 ua).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Pensionist ausgleichszulagenrechtlich nicht verpflichtet, aus seinem Vermögen Einkünfte zu erzielen (SSV-NF 4/95). Er darf ohne Schmälerung seines Ausgleichszulagenanspruchs Teile seines Kapitals zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten einsetzen (SSV-NF 4/95). Auch eine sonstige Verringerung seines Vermögensstammes durch Privatentnahmen oder Verfügungen über seine Vermögenswerte hat daher - soweit damit nicht (laufende) Erträgnisse verbunden sind (15.12.1992 10 Ob S 129/92) - keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage; die Versilberung von Sachwerten schlägt also - abgesehen von der erwähnten Einschränkung - nicht zu Buch (SSV-NF 4/95; 10 Ob S 300/90; Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 [98]; Schrammel, ZAS 1992, 9 [13]).
Schrammel meint allerdings, wenn ein Pensionist Verfügungen über ein vorhandenes Vermögen treffe, könne ein Veräußerungsgewinn als Einkunft angesehen werden, betont aber ausdrücklich, daß die Substanz auf die Höhe der Ausgleichszulage keinen Einfluß habe. Ob ein Veräußerungsgewinn vorliege, wäre anhand der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (aaO 14).
Es kann dahingestellt bleiben, ob, in welcher Weise und für welche Zeiträume bei Versilberung von Vermögenswerten echte Veräußerungsgewinne bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Echte Einkünfte iS des Ausgleichszulagenrechtes liegen nämlich im Falle eines steuerrechtlich nach § 24 EStG 1972 errechneten Veräußerungsgewinnes nicht vor.Es kann dahingestellt bleiben, ob, in welcher Weise und für welche Zeiträume bei Versilberung von Vermögenswerten echte Veräußerungsgewinne bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Echte Einkünfte iS des Ausgleichszulagenrechtes liegen nämlich im Falle eines steuerrechtlich nach Paragraph 24, EStG 1972 errechneten Veräußerungsgewinnes nicht vor.
Nach § 24 Abs 1 des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden EStG 1972 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der VeräußerungNach Paragraph 24, Absatz eins, des im vorliegenden Fall noch anzuwendenden EStG 1972 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung
1. des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes,
2. des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, erzielt werden; dabei
gilt nach Abs 3 auch die Aufgabe des Betriebes als Veräußerung. Nach
Abs 2 ist Veräußerungsgewinn iS des Abs 1 leg cit der Betrag, um den
der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des
Betriebsvermögens (Abs 1 Z 1) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Abs 1 Z 2) übersteigt.Betriebsvermögens (Absatz eins, Ziffer eins,) oder den Wert des Anteiles am Betriebsvermögen (Absatz eins, Ziffer 2,) übersteigt.
Der erkennende Senat vermag sich der Meinung Schrammels, daß ein nach
steuerlichen Bestimmungen bestehender Veräußerungsgewinn in jedem
Fall auch ausgleichszulagenrechtlich als Einkunft angesehen werden
könne, nicht anzuschließen.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt die uneingeschränkte analoge Anwendung des Steuerrechts im Ausgleichszulagenrecht, insbesondere wegen der unterschiedlichen Ziele der Steuergesetze und des Sozialversicherungsrechts abgelehnt (SSV-NF 2/48; 3/129; 10 Ob S 300/90), allerdings nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall auftretende Zweifelsfragen unter Zuhilfenahme steuerrechtlicher Normen geklärt werden (insb SSV-NF 4/1).
Schrammel stimmt dieser Auffassung auch grundsätzlich bei und betont, daß die Ausgleichszulage die Funktion habe, dem Pensionsbezieher die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Die entscheidende Frage müsse daher sein, ob der Pensionist auch ohne die Ausgleichszulage über genügend finanzielle Mittel verfüge, um dieses Ziel zu erreichen. Die "Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" iS des Ausgleichszulagenrechtes könne nur jener Betrag sein, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung stünde (so auch SSV-NF 1/21). Aus welchen Einkunftsarten diese Geldbeträge bzw geldeswerten Beträge stammten, sei irrelevant. Es könne auch keine Rolle spielen, ob bestimmte Einkünfte der Steuerpflicht unterlägen, steuerbefreit seien oder mit ermäßigten Steuersätzen versteuert würden. Wenn die Einkünfte aus einer steuerrelevanten Einkunftsart flössen, spreche grundsätzlich nichts dagegen, zB Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn iS des Steuerrechts gleichzusetzen (aaO unter Berufung auf SSV-NF 4/95 und 10 Ob S 300/90).
Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 24 EStG handelt es sich um die Besteuerung von - bilanzmäßigen - Wertsteigerungen an der Einkunftsquelle. Die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinnes stellt eine Art Finalbesteuerung dar, durch die alle bis dahin unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen anläßlich der Veräußerung (Aufgabe) des Betriebes einer Besteuerung unterzogen werden (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 Tz 7 zu § 24).Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach Paragraph 24, EStG handelt es sich um die Besteuerung von - bilanzmäßigen - Wertsteigerungen an der Einkunftsquelle. Die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinnes stellt eine Art Finalbesteuerung dar, durch die alle bis dahin unversteuert gebliebenen Vermögensvermehrungen anläßlich der Veräußerung (Aufgabe) des Betriebes einer Besteuerung unterzogen werden (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 Tz 7 zu Paragraph 24,).
§ 24 Abs 2 EStG 1972 ordnet für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes einen Betriebsvermögensvergleich an. Dabei ist dem die Veräußerungskosten verminderten Veräußerungserlös das nach § 6 - allenfalls unter Beachtung des § 5 - zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen gegenüberzustellen, wobei die Betriebsvermögensermittlung zu Buchwerten auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw -aufgabe vorzunehmen ist und die Buchwerte um unterlassene Afa zu kürzen sind (Einkommensteuer-Handbuch2 Tz 8, 24, 26 zu § 24).Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1972 ordnet für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes einen Betriebsvermögensvergleich an. Dabei ist dem die Veräußerungskosten verminderten Veräußerungserlös das nach Paragraph 6, - allenfalls unter Beachtung des Paragraph 5, - zu Buchwerten bewertete Betriebsvermögen gegenüberzustellen, wobei die Betriebsvermögensermittlung zu Buchwerten auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw -aufgabe vorzunehmen ist und die Buchwerte um unterlassene Afa zu kürzen sind (Einkommensteuer-Handbuch2 Tz 8, 24, 26 zu Paragraph 24,).
Im vorliegenden Fall wurde der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung der Erlöse des Betriebsgebäudes von 2,000.000 S und des Lagers von 83.333,33 S, zusammen 2,083.333,33 S, einerseits und des Restbuchwertes laut Anlagenverzeichnis (ausgenommen Grundwert) von 432.512 S und der Vorräte laut Bilanz von 398.636 S anderseits ermittelt und vom Unterschiedsbetrag von 1,252.185,33 S der Freibetrag laut § 24 Abs 4 EStG 1972 von 100.000 S abgezogen, woraus sich der Gesamtveräußerungsgewinn von 1,152.185,33 S ergibt, von dem auf den seinerzeitigen Kläger und seine Ehegattin ein Anteil von je 576.092,66 S entfällt (unbestrittenes Parteienvorbringen unter Bedachtnahme auf Beilage B).Im vorliegenden Fall wurde der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung der Erlöse des Betriebsgebäudes von 2,000.000 S und des Lagers von 83.333,33 S, zusammen 2,083.333,33 S, einerseits und des Restbuchwertes laut Anlagenverzeichnis (ausgenommen Grundwert) von 432.512 S und der Vorräte laut Bilanz von 398.636 S anderseits ermittelt und vom Unterschiedsbetrag von 1,252.185,33 S der Freibetrag laut Paragraph 24, Absatz 4, EStG 1972 von 100.000 S abgezogen, woraus sich der Gesamtveräußerungsgewinn von 1,152.185,33 S ergibt, von dem auf den seinerzeitigen Kläger und seine Ehegattin ein Anteil von je 576.092,66 S entfällt (unbestrittenes Parteienvorbringen unter Bedachtnahme auf Beilage B).
Daran zeigt sich, daß es sich beim Veräußerungsgewinn iS des § 24 EStG nur um eine betriebliche Einkunft im steuerrechtlichen Sinn, aber nicht auch um Einkünfte im ausgleichszulagenrechtlichen Sinn handelt. Im letzgenannten Sinn liegen keine Einkünfte vor, sondern es handelt sich um den Erlös für die Veräußerung des Betriebsgebäudes und des Lagers, also der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Einkommensteuer-Handbuch2 Tz 14 zu § 24) und damit um eine Veräußerung der Vermögenssubstanz. Daß durch steuerrechtlich zulässige Abschreibungen in den vorangegangenen Jahren möglicherweise der Gewinn in diesen Jahren vermindert wurde, ändert daran nichts, weil sich der nunmehr nach § 24 Abs 2 EStG 1972 errechnete Veräußerungsgewinn nur daraus ergibt, daß die nach den Abschreibungen noch gegebenen steuerlichen Restbuchwerte den tatsächlichen Verkehrswerten nicht entsprachen. Damit liegt aber nur die Veräußerung der Vermögenssubstanz vor. Eine solche hat jedoch, wie schon oben angeführt wurde, - abgesehen von der vom erkennenden Senat übrigens bereits beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit angefochtenen Bestimmung des § 149 Abs 7 GSVG und seiner Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen - auf die Höhe der Ausgleichszulage nur dann Einfluß, wenn daraus (laufende) Erträgnisse erfließen, was jedoch hier nicht der Fall war.Daran zeigt sich, daß es sich beim Veräußerungsgewinn iS des Paragraph 24, EStG nur um eine betriebliche Einkunft im steuerrechtlichen Sinn, aber nicht auch um Einkünfte im ausgleichszulagenrechtlichen Sinn handelt. Im letzgenannten Sinn liegen keine Einkünfte vor, sondern es handelt sich um den Erlös für die Veräußerung des Betriebsgebäudes und des Lagers, also der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Einkommensteuer-Handbuch2 Tz 14 zu Paragraph 24,) und damit um eine Veräußerung der Vermögenssubstanz. Daß durch steuerrechtlich zulässige Abschreibungen in den vorangegangenen Jahren möglicherweise der Gewinn in diesen Jahren vermindert wurde, ändert daran nichts, weil sich der nunmehr nach Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1972 errechnete Veräußerungsgewinn nur daraus ergibt, daß die nach den Abschreibungen noch gegebenen steuerlichen Restbuchwerte den tatsächlichen Verkehrswerten nicht entsprachen. Damit liegt aber nur die Veräußerung der Vermögenssubstanz vor. Eine solche hat jedoch, wie schon oben angeführt wurde, - abgesehen von der vom erkennenden Senat übrigens bereits beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit angefochtenen Bestimmung des Paragraph 149, Absatz 7, GSVG und seiner Parallelbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen - auf die Höhe der Ausgleichszulage nur dann Einfluß, wenn daraus (laufende) Erträgnisse erfließen, was jedoch hier nicht der Fall war.
Die den - bloß steuerrechtlichen - Veräußerungsgewinn betreffende, die angefochtene Entscheidung tragende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher richtig. Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben, ohne daß auf die gegen eine weitere Begründung gerichteten Ausführungen der Rechtsrüge eingegangen werden mußte.