Rechtssatz RS0025121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025121
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
Wird die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach § 805 ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung "zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung vor.Wird die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach Paragraph 805, ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung "zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung vor.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 37/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 37/94
Veröff: SZ 67/175
- 8 Ob 87/11v
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 87/11v
Vgl auch
- 2 Ob 203/20x
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 203/20x
Beisatz: Hier: „Schlichte“ Ausschlagung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025121
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_010OBS00037_9400000_002