Rechtssatz RS0071185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071185
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Norm
NZwG §1 Abs1
NZwG §1 Abs1 litb
Rechtssatz
Bei Formgeboten ist die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift unentbehrlich. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NZwG steht für die dort aufgezählten Kaufverträge, Tauschverträge, Rentenverträge und Darlehensverträge sowie Schuldkenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. Insoweit besteht also kein Anlass, für eine gemischte Schenkung zwischen Ehegatten über die wirkliche Übergabe des Schenkungsobjektes hinaus auch noch die Einhaltung der Notariatspflicht zu fordern.Bei Formgeboten ist die Auslegung nach dem Zweck der Vorschrift unentbehrlich. Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und Paragraph eins, Absatz eins, NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. Hinter dem Formgebot des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG steht für die dort aufgezählten Kaufverträge, Tauschverträge, Rentenverträge und Darlehensverträge sowie Schuldkenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. Insoweit besteht also kein Anlass, für eine gemischte Schenkung zwischen Ehegatten über die wirkliche Übergabe des Schenkungsobjektes hinaus auch noch die Einhaltung der Notariatspflicht zu fordern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 124/92
Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 124/92
Veröff: SZ 65/137 = EvBl 1993/89 S 381 = NZ 1993,240 (Hofmeister, 243)
- 2 Ob 535/93
Entscheidungstext OGH 26.08.1993 2 Ob 535/93
nur: Bleiben Zweifel, ob für den Abschluss eines Rechtsgeschäftes eine bestimmte Form einzuhalten ist, dann ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu Gunsten der Formfreiheit zu entscheiden, weil Formzwang nur in den im Gesetz bestimmten Fällen besteht und § 1 Abs 1 NZwG die notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte erschöpfend aufzählt. (T1)
- 5 Ob 294/01y
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 294/01y
Auch; Beisatz: Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. (T2)
- 6 Ob 136/07d
Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
Vgl; Beisatz: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T3)
- 2 Ob 203/21y
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 203/21y
Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des Schriftformerfordernisses des § 3 Abs 6 BauKG auf die Pflichtenübertragung nach § 9 Abs 1 BauKG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071185
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19921027_OGH0002_0050OB00124_9200000_004