Begründung:
Christian R*****, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** des Grundbuches ***** O*****. Während letztere von Geldlasten frei ist, scheinen im Lastenblatt der EZ ***** KG O***** folgende Pfandrechte auf:
CL-NR 1 a S 102.000 und NGS S 20.000 für B*****, Gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung;
CL-NR 2 a S 76.000 und NGS S 15.000 für dieselbe B*****;
CL-NR 3 a S 470.000 und NGS S 94.000 für dieselbe B*****;
CL-NR 4 a S 240.000 und NGS S 24.000 für das Land Oberösterreich;
CL-NR 6 a S 160.000 und NGS S 16.000 für den oö Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds.
Das Erstgericht hat dazu aus der Urkundensammlung erhoben, daß für die unter CL-NR 1 a sichergestellte Darlehensforderung Christine S***** persönlich haftet, während alle übrigen Hypothekardarlehen von Christian R***** aufgenommen wurden.
Laut vorliegendem Schenkungsvertrag vom 4.Oktober 1991 schenkte und übergab Christian R***** je einen ideellen Hälfteanteil der Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** O***** an seine Ehefrau, Maria R*****, die diese Schenkung annahm. In Punkt III des Schenkungsvertrages wurde außerdem festgehalten, daß die tatsächliche Übergabe und Übernahme der Schenkungsobjekte am 4. Oktober 1991 durch Begehung und Erklärung stattfand; Maria R***** habe auch schon die Verwaltung übernommen.Laut vorliegendem Schenkungsvertrag vom 4.Oktober 1991 schenkte und übergab Christian R***** je einen ideellen Hälfteanteil der Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** O***** an seine Ehefrau, Maria R*****, die diese Schenkung annahm. In Punkt römisch drei des Schenkungsvertrages wurde außerdem festgehalten, daß die tatsächliche Übergabe und Übernahme der Schenkungsobjekte am 4. Oktober 1991 durch Begehung und Erklärung stattfand; Maria R***** habe auch schon die Verwaltung übernommen.
Punkt IV des Schenkungsvertrages enthält u.a. folgende Regelung:Punkt römisch vier des Schenkungsvertrages enthält u.a. folgende Regelung:
"Festgestellt wird, daß hinsichtlich der ob EZ ***** einverleibten Geldlast CL-NR 6 a (Pfandrecht S 160.000 s.A. zu Gunsten des oö Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds) die Zahlungsverpflichtung ausschließlich beim Geschenkgeber verbleibt und somit bezüglich dieser Geldlast die Geschenknehmerin lediglich die anteilige Sachhaftung trifft.
Die übrigen auf der Liegenschaft EZ ***** sichergestellten Darlehen werden mit dem jeweils per 30.September 1991 aushaftenden Hälftebetrag von der Geschenknehmerin in deren Zahlungspflicht übernommen."
Schließlich enthält der Schenkungsvertrag noch die Einräumung gegenseitiger Veräußerungs- und Belastungsverbote auf den jeweiligen Liegenschaftshälften der Vertragsparteien und Aufsandungserklärungen, die sich sowohl auf die Einverleibung des Miteigentumsrechtes der Maria R***** als auch auf die Veräußerungs- und Belastungsverbote beziehen.
Unter Vorlage der im Spruch angeführten Urkunden begehrten die Antragsteller, ob den Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** O***** nachstehende Eintragungen zu bewilligen:
1. Eigentumsrecht für Maria R***** zur Hälfte;
2. ob dem Hälfteanteil der Maria R*****, das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot für Christian R*****;
3. ob dem Hälfteanteil des Christian R***** das wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot für Maria R*****.
Das Erstgericht wies dieses Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, daß der gegenständliche Schenkungsvertrag inhaltlich eine gemischte Schenkung darstelle und im Hinblick auf seine teilweise Entgeltlichkeit in Form eines Notariatsaktes zu errichten gewesen wäre. Der Formmangel stehe gemäß § 26 GBG einer Verbücherung entgegen.Das Erstgericht wies dieses Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, daß der gegenständliche Schenkungsvertrag inhaltlich eine gemischte Schenkung darstelle und im Hinblick auf seine teilweise Entgeltlichkeit in Form eines Notariatsaktes zu errichten gewesen wäre. Der Formmangel stehe gemäß Paragraph 26, GBG einer Verbücherung entgegen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Zu prüfen sei, ob es sich beim vorliegenden "Schenkungsvertrag" tatsächlich um eine Schenkung handelt und ob auch sogenannte gemischte Schenkungen unter Ehegatten der Notariatsaktspflicht nach § 1 Abs 1 lit. b NZwG unterliegen.Zu prüfen sei, ob es sich beim vorliegenden "Schenkungsvertrag" tatsächlich um eine Schenkung handelt und ob auch sogenannte gemischte Schenkungen unter Ehegatten der Notariatsaktspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG unterliegen.
Das Wesen einer Schenkung liege in der unentgeltlichen Überlassung einer Sache. Unentgeltlichkeit bedeute dabei, daß dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird. Darüber befinde grundsätzlich der Parteiwille. Entgeltlichkeit liege aber nicht nur dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung durch gegenseitigen Vertrag versprochen werden (synnalagmatische Verknüpfung), sondern auch, wenn die Verpflichtung zur Leistung an die Bedingung einer Gegenleistung geknüpft (konditionale Verknüpfung) oder wenn die Gegenleistung als Zweck der Leistung vereinbart wird (causale Verknüpfung). Da die Gegenleistung keineswegs gleichwertig sein müsse (Stanzl in Klang IV/12, 587), qualifiziere die Rechtsprechung "Schenkungsverträge" über Liegenschaften regelmäßig dann in Kaufverträge um, wenn der Geschenknehmer einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft erklärt, in die jeweils zugrundeliegenden Darlehensverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten in seine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. In der Übernahme nicht bloß der Sachhaftung, sondern auch der Personalhaftung für die auf der Liegenschaft lastenden Schulden sei nämlich eine objektiv bestimmbare Gegenleistung in Geld zu erblicken (RPflSlgG 1.856 und 2.259; vgl. auch MietSlg. 32.142; Taucher in NZ 1984, 38 u.a.).Das Wesen einer Schenkung liege in der unentgeltlichen Überlassung einer Sache. Unentgeltlichkeit bedeute dabei, daß dem Beschenkten die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird. Darüber befinde grundsätzlich der Parteiwille. Entgeltlichkeit liege aber nicht nur dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung durch gegenseitigen Vertrag versprochen werden (synnalagmatische Verknüpfung), sondern auch, wenn die Verpflichtung zur Leistung an die Bedingung einer Gegenleistung geknüpft (konditionale Verknüpfung) oder wenn die Gegenleistung als Zweck der Leistung vereinbart wird (causale Verknüpfung). Da die Gegenleistung keineswegs gleichwertig sein müsse (Stanzl in Klang IV/12, 587), qualifiziere die Rechtsprechung "Schenkungsverträge" über Liegenschaften regelmäßig dann in Kaufverträge um, wenn der Geschenknehmer einer mit Pfandrechten belasteten Liegenschaft erklärt, in die jeweils zugrundeliegenden Darlehensverträge einzutreten und die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten in seine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. In der Übernahme nicht bloß der Sachhaftung, sondern auch der Personalhaftung für die auf der Liegenschaft lastenden Schulden sei nämlich eine objektiv bestimmbare Gegenleistung in Geld zu erblicken (RPflSlgG 1.856 und 2.259; vergleiche auch MietSlg. 32.142; Taucher in NZ 1984, 38 u.a.).
Da sich die Zweitantragstellerin persönlich verpflichtete, die auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** O***** unter CL-NR 1 a, 2 a, 3 a und 4 a eingetragenen Geldlasten zur Hälfte zurückzuzahlen, also nicht nur die Rechtsstellung einer Realschuldnerin erhalten sollte, sei das Erstgericht zutreffend von einer zumindest teilweisen Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes ausgegangen. Es könne nicht einmal davon gesprochen werden, daß das Schenkungselement bei weitem überwiegt, weil aus der Vertragsurkunde weder die Höhe der noch aushaftenden Darlehensschulden noch der Wert der übergebenen Liegenschaftsanteile entnommen werden kann.
Weil bei einem Ehegattenvertrag, der zum Teil entgeltlich (und daher formbedürftig), zum Teil unentgeltlich (im Fall einer wirklichen Übergabe des Geschenkobjektes also formfrei) ist, der formbedürftige Teil den Ausschlag gebe, bedürfe der ganze Vertrag der Form eines Notariatsaktes (Wagner, NO3, Anm 5.2 zu § 1 Notariatsaktsgesetz; vgl. auch Koziol-Welser I9, 203 u.a.). An der Verfassungskonformität des diesbezüglichen Formgebotes im § 1 Abs 1 lit b NZwG sei nicht zu zweifeln, da der Formzweck dieser Regelung, insbesondere der Gläubigerschutz, nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, daß allenfalls eine Erweiterung des betroffenen Personenkreises - etwa auf Lebensgefährten sowie Verwandte in gerader Linie - sachlich zu rechtfertigen wäre.Weil bei einem Ehegattenvertrag, der zum Teil entgeltlich (und daher formbedürftig), zum Teil unentgeltlich (im Fall einer wirklichen Übergabe des Geschenkobjektes also formfrei) ist, der formbedürftige Teil den Ausschlag gebe, bedürfe der ganze Vertrag der Form eines Notariatsaktes (Wagner, NO3, Anmerkung 5.2 zu Paragraph eins, Notariatsaktsgesetz; vergleiche auch Koziol-Welser I9, 203 u.a.). An der Verfassungskonformität des diesbezüglichen Formgebotes im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG sei nicht zu zweifeln, da der Formzweck dieser Regelung, insbesondere der Gläubigerschutz, nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, daß allenfalls eine Erweiterung des betroffenen Personenkreises - etwa auf Lebensgefährten sowie Verwandte in gerader Linie - sachlich zu rechtfertigen wäre.
Der begehrten Eintragung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes stehe außerdem noch entgegen, daß das Angehörigenverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und -verpflichtetem dem Grundbuchsgericht durch eine Standesurkunde nachgewiesen werden müsse. Es genüge nicht, wenn die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde erklären, zueinander in einem solchen Verhältnis zu stehen (E 101-103 zu § 9 GBG, MGA4).Der begehrten Eintragung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes stehe außerdem noch entgegen, daß das Angehörigenverhältnis zwischen Verbotsberechtigtem und -verpflichtetem dem Grundbuchsgericht durch eine Standesurkunde nachgewiesen werden müsse. Es genüge nicht, wenn die Vertragsparteien in der Vertragsurkunde erklären, zueinander in einem solchen Verhältnis zu stehen (E 101-103 zu Paragraph 9, GBG, MGA4).
Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde letzteres damit, daß keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob die Übernahme einer Personalhaftung durch den Geschenknehmer für einen Teil der auf der Liegenschaft haftenden Schulden der Annahme eines reinen Schenkungsvertrages entgegensteht und ob bei einer gemischten Schenkung zwischen Ehegatten das Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NZwG nur bei überwiegender Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gilt. Schließlich könne ein gewisser Widerspruch der Rekursentscheidung zu der vom Obersten Gerichtshof in SZ 50/101 vertretenen Auffassung nicht vernachlässigt werden.Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde letzteres damit, daß keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob die Übernahme einer Personalhaftung durch den Geschenknehmer für einen Teil der auf der Liegenschaft haftenden Schulden der Annahme eines reinen Schenkungsvertrages entgegensteht und ob bei einer gemischten Schenkung zwischen Ehegatten das Formgebot des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG nur bei überwiegender Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gilt. Schließlich könne ein gewisser Widerspruch der Rekursentscheidung zu der vom Obersten Gerichtshof in SZ 50/101 vertretenen Auffassung nicht vernachlässigt werden.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihrem Eintragungsgesuch zur Gänze Folge zu geben; allenfalls seien die beantragten Eigentumseinverleibungen auf beiden Liegenschaften oder zumindest die Eigentumseinverleibung auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** O***** zu bewilligen.
Nach Meinung der Rechtsmittelwerber liege eindeutig ein Schenkungsvertrag vor. Das ergebe sich aus dem eindeutig dokumentierten Schenkungswillen und werde durch die geradezu typische Übernahme der Geldlasten durch den Geschenknehmer nicht in Frage gestellt. Selbst wenn man die teilweise Übernahme der Geldlasten als Entgelt betrachte, überwiege die Unentgeltlichkeit der Verfügung - immerhin habe die Zweitantragstellerin Hälfteanteile an einem Baugrund mit Haus sowie einem gänzlich unbelasteten Grundstück erhalten - so deutlich, daß am Vertragstyp "Schenkung" festgehalten werden müsse. Ein Kaufvertrag sei jedenfalls auszuschließen. Qualifiziere man das Rechtsgeschäft als gemischten Vertrag, dann unterliege es ebenfalls nicht der Notariatsaktspflicht, weil § 1 Abs 1 NZwG nur für bestimmte Vertragstypen Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit normiere. Unabhängig davon stelle sich die Haftungserklärung der Zweitantragstellerin als Schuldübernahme dar, die keiner besonderen Form bedürfe und auch sofort wirksam geworden sei, sodaß ein dem ganzen Geschäft anhaftender Formmangel seit der Vertragsunterfertigung geheilt wäre. Bei Verfügungen über Liegenschaften, die ohnehin der grundbücherlichen Durchführung bedürfen, stelle sich überhaupt die Frage, ob das Formgebot des § 1 Abs 1 lit. b NZwG noch zum erklärten Gesetzesziel einer Verbesserung des Gläubigerschutzes beitragen könne. Der ganze § 1 Abs 1 NZwG scheine im übrigen dem Gleichheitsgebot der Verfassung zu widersprechen, weil es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die Gültigkeit von Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten von der Einhaltung der Notariatsaktsform abhängig zu machen, wenn andererseits Rechtsgeschäfte zwischen Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie nicht diesem Formgebot unterliegen. Was schließlich den Nachweis des Ehebandes zwischen den Antragstellern betreffe, sei es unlogisch, einerseits den Tatbestand des § 1 Abs 1 lit. b NZwG als erfüllt anzusehen, andererseits für die Einverleibung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Vorlage der Heiratsurkunde zu verlangen.Nach Meinung der Rechtsmittelwerber liege eindeutig ein Schenkungsvertrag vor. Das ergebe sich aus dem eindeutig dokumentierten Schenkungswillen und werde durch die geradezu typische Übernahme der Geldlasten durch den Geschenknehmer nicht in Frage gestellt. Selbst wenn man die teilweise Übernahme der Geldlasten als Entgelt betrachte, überwiege die Unentgeltlichkeit der Verfügung - immerhin habe die Zweitantragstellerin Hälfteanteile an einem Baugrund mit Haus sowie einem gänzlich unbelasteten Grundstück erhalten - so deutlich, daß am Vertragstyp "Schenkung" festgehalten werden müsse. Ein Kaufvertrag sei jedenfalls auszuschließen. Qualifiziere man das Rechtsgeschäft als gemischten Vertrag, dann unterliege es ebenfalls nicht der Notariatsaktspflicht, weil Paragraph eins, Absatz eins, NZwG nur für bestimmte Vertragstypen Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit normiere. Unabhängig davon stelle sich die Haftungserklärung der Zweitantragstellerin als Schuldübernahme dar, die keiner besonderen Form bedürfe und auch sofort wirksam geworden sei, sodaß ein dem ganzen Geschäft anhaftender Formmangel seit der Vertragsunterfertigung geheilt wäre. Bei Verfügungen über Liegenschaften, die ohnehin der grundbücherlichen Durchführung bedürfen, stelle sich überhaupt die Frage, ob das Formgebot des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG noch zum erklärten Gesetzesziel einer Verbesserung des Gläubigerschutzes beitragen könne. Der ganze Paragraph eins, Absatz eins, NZwG scheine im übrigen dem Gleichheitsgebot der Verfassung zu widersprechen, weil es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die Gültigkeit von Rechtsgeschäften zwischen Ehegatten von der Einhaltung der Notariatsaktsform abhängig zu machen, wenn andererseits Rechtsgeschäfte zwischen Lebensgefährten oder Verwandten in gerader Linie nicht diesem Formgebot unterliegen. Was schließlich den Nachweis des Ehebandes zwischen den Antragstellern betreffe, sei es unlogisch, einerseits den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG als erfüllt anzusehen, andererseits für die Einverleibung des wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Vorlage der Heiratsurkunde zu verlangen.
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; zum Teil ist er auch berechtigt.