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Rechtssatz RS0070870×

Rechtssatz RS0070870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070870

Geschäftszahl

5Ob124/92; 5Ob294/01y

Entscheidungsdatum

11.12.2001

Norm

NZwG §1 Abs1 litb

Rechtssatz

Diese Formvorschrift ist auch eine Gläubigerschutzbestimmung, die verhindern soll, daß der Haftungsfonds der Gläubiger durch die Verschleierung der wahren Eigentumsverhältnisse entwertet wird; dieser Beweissicherungszweck spielt angesichts der grundsätzlichen Formfreiheit im österreichischen Vertragsrecht von vornherein aber nur eine Nebenrolle. Im Einzelfall mag sich ein besonderes Bedürfnis nach der Beweisbarkeit eines Rechtsgeschäftes ergeben, doch trifft dies bei der rechtsgeschäftlichen Übereignung von Liegenschaften wegen des Zwangs zur Vorlage einer verbücherungsfähigen Urkunde nicht zu. Auch der Gläubigerschutz, der durch die Notariatsaktspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten sichergestellt werden sollte, ist weitgehend obsolet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 124/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 124/92
    Veröff: SZ 65/137 = EvBl 1993/89 S 381 = NZ 1993,240 (Hofmeister, 243)
  • 5 Ob 294/01y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 294/01y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070870

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00124_9200000_003