Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Antragsteller beantragte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten je eines seiner drei Söhne ob je einem 1/4 Anteil der genannten Liegenschaft, sodaß ein restlicher Viertelanteil unbelastet bleiben sollte. Da für die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach § 364 c ABGB die Bezeichnung eines Rechtsgrundes in der über den Rechtserwerb errichteten Urkunde nicht erforderlich ist (MGA Grundbuchsrecht4 § 26 GBG/E 70), wären diese Verbote ohne weitere Prüfung des in der Urkunde hiefür genannten Grundes - sollten keine anderen Abweisungsgründe gegeben sein, einzuverleiben gewesen. Soll aber nicht die ganze Liegenschaft des Eigentümers, sondern nur ein ideeller Anteil belastet werden, ein durchaus zulässiger Vorgang, so ist damit notwendig die Aufspaltung des das Alleineigentumsrecht des Antragstellers ausdrückenden Eigentumsanteiles (hier: jeweils B-LNR 1 der genannten Liegenschaften zu je 1/1-tel) in mehrere, demselben Eigentümer gehörende Miteigentumsanteile verbunden. Es kann zwar ein Anteil nur einem Eigentümer gehören, aber ein Eigentümer kann mehrere Anteile innerhalb derselben Einlage haben (ADV Handbuch Justiz, Grundbuch, Abschnitt 3.1.4, zitiert nach MGA Grundbuchsrecht4, 535). Der vom Erstgericht angeführte Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Antragsteller beantragte die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten je eines seiner drei Söhne ob je einem 1/4 Anteil der genannten Liegenschaft, sodaß ein restlicher Viertelanteil unbelastet bleiben sollte. Da für die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach Paragraph 364, c ABGB die Bezeichnung eines Rechtsgrundes in der über den Rechtserwerb errichteten Urkunde nicht erforderlich ist (MGA Grundbuchsrecht4 Paragraph 26, GBG/E 70), wären diese Verbote ohne weitere Prüfung des in der Urkunde hiefür genannten Grundes - sollten keine anderen Abweisungsgründe gegeben sein, einzuverleiben gewesen. Soll aber nicht die ganze Liegenschaft des Eigentümers, sondern nur ein ideeller Anteil belastet werden, ein durchaus zulässiger Vorgang, so ist damit notwendig die Aufspaltung des das Alleineigentumsrecht des Antragstellers ausdrückenden Eigentumsanteiles (hier: jeweils B-LNR 1 der genannten Liegenschaften zu je 1/1-tel) in mehrere, demselben Eigentümer gehörende Miteigentumsanteile verbunden. Es kann zwar ein Anteil nur einem Eigentümer gehören, aber ein Eigentümer kann mehrere Anteile innerhalb derselben Einlage haben (ADV Handbuch Justiz, Grundbuch, Abschnitt 3.1.4, zitiert nach MGA Grundbuchsrecht4, 535). Der vom Erstgericht angeführte Abweisungsgrund ist daher nicht gegeben.
Das Rekursgericht beschäftigte sich in diesem Zusammenhang mit den Vorschriften betreffend die Teilung eines Grundbuchskörpers, also mit Normen, die auf den gegenständlichen Fall gar nicht anzuwenden sind, weil die beiden Grundbuchskörper nicht geteilt und auch keine Grundstücke von diesen Grundbuchskörpern abgeschrieben werden sollen.
Obgleich also die von den Vorinstanzen angeführten Gründe die Abweisung des Grundbuchsgesuches nicht rechtfertigen, kann diesem dennoch aus folgenden Gründen nicht stattgegeben werden:
Das für die dingliche Wirkung des Verbotes nach § 364 c ABGB erforderliche Verwandtschafts-(Angehörigkeits-)verhältnis muß dem Grundbuchsgericht zum Beweis dafür, daß das Begehren materiellrechtlich begründet ist (EvBl. 1976/13), urkundlich nachgewiesen werden, und zwar im allgemeinen durch Vorlage der entsprechenden Standesurkunden (vgl. hiezu EvBl. 1990, 784/162). Die bloße Bezeichnung der Verbotsberechtigten als Söhne des Liegenschaftseigentümers in der der Verbücherung zugrundeliegenden Urkunde ist nicht ausreichend, weil sie nicht mehr darstellt als eine von den Parteien über das Verwandtschaftsverhältnis abgegebene Erklärung.Das für die dingliche Wirkung des Verbotes nach Paragraph 364, c ABGB erforderliche Verwandtschafts-(Angehörigkeits-)verhältnis muß dem Grundbuchsgericht zum Beweis dafür, daß das Begehren materiellrechtlich begründet ist (EvBl. 1976/13), urkundlich nachgewiesen werden, und zwar im allgemeinen durch Vorlage der entsprechenden Standesurkunden vergleiche hiezu EvBl. 1990, 784/162). Die bloße Bezeichnung der Verbotsberechtigten als Söhne des Liegenschaftseigentümers in der der Verbücherung zugrundeliegenden Urkunde ist nicht ausreichend, weil sie nicht mehr darstellt als eine von den Parteien über das Verwandtschaftsverhältnis abgegebene Erklärung.
Schließlich hat der Verbotsberechtigte Maximilian A***** die Urkunde nicht selbst unterschrieben, sondern für ihn ein Rechtsanwalt, ohne daß die entsprechende Vollmacht vorgelegt worden wäre. Es bestehen daher Bedenken materiellrechtlicher Natur in der Richtung, ob die Einräumung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes, die als Vertrag der Annahme durch den Berechtigten bedarf, überhaupt wirksam wurde (vgl ZB NZ 1988, 54/112, wonach auch Bedenken gegen das Bestehen der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte, dem § 94 Abs 1 Z 2 GBG zu unterstellen sind).Schließlich hat der Verbotsberechtigte Maximilian A***** die Urkunde nicht selbst unterschrieben, sondern für ihn ein Rechtsanwalt, ohne daß die entsprechende Vollmacht vorgelegt worden wäre. Es bestehen daher Bedenken materiellrechtlicher Natur in der Richtung, ob die Einräumung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes, die als Vertrag der Annahme durch den Berechtigten bedarf, überhaupt wirksam wurde vergleiche ZB NZ 1988, 54/112, wonach auch Bedenken gegen das Bestehen der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte, dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, GBG zu unterstellen sind).
Im Ergebnis war daher dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.